Baldstromer hat geschrieben: ↑
Das schließe ich aus Ziff. 1. lit. c) aa) des Gesetzesentwurfs. Der alte Absatz 6 wird zum neuen Absatz 7 und leicht abgeändert. Neu gefasst lautet er, Änderungen fett und kursiv:
"(7) Ein Wohnungseigentümer, der einer Maßnahme nach § 22
Absatz 1 oder 3 nicht zugestimmt hat, ist nicht berechtigt, einen Anteil an Nutzungen, die auf einer solchen Maßnahme beruhen, zu beanspruchen; er ist nicht verpflichtet, Kosten, die durch eine solche Maßnahme verursacht sind, zu tragen. Satz 1 ist bei einer Kostenverteilung gemäß Absatz 4
oder 5 nicht anzuwenden.
Die Ladestation wird eine Maßnahme nach § 22 III sein -> wer dagegen stimmt darf nicht laden.
J, dda hast Du Recht - das WEG-Recht ist leider sehr komplex... Allerdings nur teilweise. Es steht in der Bundesdrucksache auf Seite 13 im oberen Absatz folgendes:
Maßstab für die Verteilung der Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und der Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung oder sonstigen Verwaltung sind nach § 16 Absatz 2 WEG grundsätzlich die Miteigentumsanteile der Wohnungseigentümer. Nach § 16 Absatz 4 WEG können die Wohnungseigentümer für bestimmte Maßnahmen durch Beschluss von dieser Kostenverteilung abweichen, wenn der abweichende Maßstab dem Gebrauch oder der Möglichkeit des Gebrauchs durch die Wohnungseigentümer Rechnung trägt. Eine solche abweichende Kostenverteilung soll durch § 16 Absatz 5 WEG-E auch für bauliche Maßnahmen zur Erstellung von Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge möglich sein. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat nach § 16 Absatz 5 WEG-E zugleich auch eine gewisse Flexibilität bei der Kostenverteilung. Denn mit der erstmaligen Errichtung einer Ladestelle können bauliche Maßnahmen erforderlich werden, die nicht nur einem bauwilligen Wohnungseigentümer nutzen, sondern weiteren Wohnungseigentümern, weil sie sich beim späteren Einbau von Ladestellen Kosten sparen. Alle diese etwa nur einmal anfallenden Ertüchtigungskosten der Infrastruktur für den Einbau von Ladestationen automatisch dem Wohnungseigentümer auferlegen zu müssen, der erstmals den Einbau verlangt, wäre nicht gerecht.
Auf Seite 14 wird dann auch im ersten großen Absatz darauf eingegangen was Du schreibst:
Wer einer baulichen Veränderung zum Einbau einer Ladestelle nicht zustimmt, soll grundsätzlich weder Bau- noch Folgekosten tragen müssen. Dies soll die Minderheit, die der Maßnahme nicht zustimmen kann, weil sie sich die Maßnahme für ihren Stellplatz zum Beispiel nicht leisten kann, vor Übervorteilung durch die Mehrheit schützen. Um dieses Ziel zu erreichen, soll die Regelung, wonach ein Wohnungseigentümer, der einer Maßnahme nach § 22 Absatz 1 WEG nicht zugestimmt hat, nicht berechtigt sein soll, von den Vorteilen der Maßnahme zu profitieren, aber auch nicht verpflichtet sein soll, Kosten dafür zu tragen, nach § 16 Absatz 7 Satz 1 WEG-E auch für Maßnahmen nach § 22 Absatz 3 WEG-E gelten. Ein abweichender Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Kosten nach § 16 Absatz 5 WEG-E soll nach § 16 Absatz 7 Satz 2 WEG-E – wie in der bisherigen Regelung des § 16 Absatz 6 Satz 2 WEG – jedoch vorgehen.
Der letzte Satz sagt dann wieder aus, daß ein Beschluss über eine alternative Kostenverteilung dem Rausstehlen einzelner vorgeht, also daß wenn der Kostenbeschluss existiert dann muß jeder sich auch an den Gemeinschaftsleistungen beteiligen, auch wenn er aktuell nichts davon hat.
Für uns eAutofahrer heißt das also, daß wenn wir die Ladestellen nicht selbst errichten dürfen, auf jeden Fall einen Beschluss über die Kostenverteilung anstreben sollten. So daß die bauliche Maßnahmen, die allen WEG Angehörigen zugute kommen, auch von allen mitgezahlt werden müssen.
Ich finde es gut daß auch in diese Richtung schon mitgedacht wurde. Auch wenn die Gerichte wohl erst festlegen müssen wo genau die Grenze verläuft, welcher Teil der baulichen Maßnahme allen nützlich ist.
Grüazi MaXx