Elektroautos und Eigentumswohnungen (in D)

AntwortenAntworten Options Options Arrow

Re: Elektroautos und Eigentumswohnungen (in D)

Baldstromer
  • Beiträge: 84
  • Registriert: Do 7. Mär 2019, 11:06
  • Hat sich bedankt: 15 Mal
  • Danke erhalten: 40 Mal
read
Boelkow hat geschrieben: "Wenn ich die Wohnung aber vermietet habe, dann darf der Mieter aber eine Lademöglichkeit installieren ohne dass ein Mehrheitsbeschluss vorliegt."

Nein. Ein Mieter darf nie mehr als der (Wohnungs-) Eigentümer.
Eben. Der Vermieter kann die Erlaubnis verweigern, wenn "sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Ge- bäudes das Interesse des Mieters an der Nutzung einer Lademöglichkeit überwiegt". Dieses Interesse des Vermieters dürfte jedenfalls dann überwiegen, wenn er - warum auch immer - gegenüber der WEG die Installation nicht durchsetzen kann.
Elektro seit 2020 - Polestar 2 reserviert, Dank Leasingchaos storniert und jetzt im Rechtsstreit (Erstattung Kaution) -> Mercedes EQC
Anzeige

Re: Elektroautos und Eigentumswohnungen (in D)

Benutzeravatar
read
Er muss die Installation aber beantragen, und die WEG muss zustimmen.
Ioniq 28 kWh Premium mit Sitzpaket, Intense Blue, Michelin CrossClimate+, Produktionsdatum 16.4.2019 - Abholung in Landsberg am 14.9.2019 (Sangl #588)

Re: Elektroautos und Eigentumswohnungen (in D)

Baldstromer
  • Beiträge: 84
  • Registriert: Do 7. Mär 2019, 11:06
  • Hat sich bedankt: 15 Mal
  • Danke erhalten: 40 Mal
read
... es sei denn, das würde zu einer grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage führen oder einen Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig beeinträchtigen.

Beispiel: Wenn Denkmalschutz dagegen spräche. Oder die Umsetzung der Maßnahme dazu führen würde, dass der Stellplatz eines anderen umgegraben wird um die Leitung zu verlegen und dieser dann ewig den Stellplatz nicht nutzen kann. Oder falls die Wallbox dem Nachbarn nachts immer direkt in die Wohnung leuchtet.
Elektro seit 2020 - Polestar 2 reserviert, Dank Leasingchaos storniert und jetzt im Rechtsstreit (Erstattung Kaution) -> Mercedes EQC

Re: Elektroautos und Eigentumswohnungen (in D)

Benutzeravatar
read
Baldstromer hat geschrieben: Wenn Denkmalschutz dagegen spräche.
Ein Stellplatz unterliegt nicht dem Denkmalschutz. Nur wenn man auf dem Stellplatz eine Garage errichten möchte, könnte der Denkmalschutz dies verhindern.

Baldstromer hat geschrieben: die Umsetzung der Maßnahme dazu führen würde, dass der Stellplatz eines anderen umgegraben wird um die Leitung zu verlegen und dieser dann ewig den Stellplatz nicht nutzen kann.
Man kann das Kabel auch z.B. um den Stellplatz herrum legen.

Baldstromer hat geschrieben: falls die Wallbox dem Nachbarn nachts immer direkt in die Wohnung leuchtet.
Dann bekommt die Box eine Abdeckung oder man klemmt die Leuchte ab.

Man auch alles mögliche an den Haaren herbei ziehen. Aber ich garantiere, dass die Gerichte wieder einen haufen Arbeit bekommen.
Rechnen hilft. Bleistift, Stück Papier und ein Taschenrechner und man wird sich über einige Ergebnisse wundern. :idea:
http://www.perdok.info Ladeboxe und mehr, KfW-förderfähig
4x Renault ZOE, Ladestation 22kW öffentlich, kostenlos 24/7

Re: Elektroautos und Eigentumswohnungen (in D)

Benutzeravatar
read
ecopowerprofi hat geschrieben: Aber ich garantiere, dass die Gerichte wieder einen haufen Arbeit bekommen.
Aber da kann man doch beruhigen. Es ist überhaupt nicht ausgemacht, dass die Bundesregierung/der Bundestag den Vorschlag annimmt. Falls der Bundesrat dann bei seinem Rhythmus bleibt, kommt die nächste Gesetzesvorlage zum Thema im Frühjahr 2023.
*325ppm. Seit 1Gs mit eigenem PV-Strom elektromobil unterwegs (CityEL mit 1.8 kWh-Akku, seit '13 Smart ED3). Fahrrad & U-Bahn für die Stadt, Fernreisen mit der Bahn.

Re: Elektroautos und Eigentumswohnungen (in D)

Baldstromer
  • Beiträge: 84
  • Registriert: Do 7. Mär 2019, 11:06
  • Hat sich bedankt: 15 Mal
  • Danke erhalten: 40 Mal
read
ecopowerprofi hat geschrieben:
Baldstromer hat geschrieben: Wenn Denkmalschutz dagegen spräche.
Ein Stellplatz unterliegt nicht dem Denkmalschutz. Nur wenn man auf dem Stellplatz eine Garage errichten möchte, könnte der Denkmalschutz dies verhindern.

Entschuldigung, da hatte ich mich etwas verkürzt ausgedrückt: Wenn die konkrete Maßnahme das wundervolle, mit Stuck und haste nicht gesehen verzierte Schloss, in welchem du wohnst, verschandelt, dürfen die Miteigentümer die Zustimmung verweigern.

ecopowerprofi hat geschrieben:
Baldstromer hat geschrieben: die Umsetzung der Maßnahme dazu führen würde, dass der Stellplatz eines anderen umgegraben wird um die Leitung zu verlegen und dieser dann ewig den Stellplatz nicht nutzen kann.
Man kann das Kabel auch z.B. um den Stellplatz herrum legen.

Ja, das wäre eine Maßnahme (genau genommen: eine andere, als die von mir als Negativbeispiel geschriebene). Solange das Kabel dann die anderen nicht im Übermaß beeinträchtigt.

ecopowerprofi hat geschrieben:
Baldstromer hat geschrieben: falls die Wallbox dem Nachbarn nachts immer direkt in die Wohnung leuchtet.
Dann bekommt die Box eine Abdeckung oder man klemmt die Leuchte ab.

Wie oben, richtiger Ansatz: Aus meiner Sicht muss man sich "nur" vorher ein bisschen Gedanken machen, dann wird man in fast jeder Situation eine Lösung finden. Das scheint mir auch der Wille der Gesetzesschreiber gewesen zu sein.
ecopowerprofi hat geschrieben: Man auch alles mögliche an den Haaren herbei ziehen. Aber ich garantiere, dass die Gerichte wieder einen haufen Arbeit bekommen.

Die bekommen sie auch jetzt schon. Steter Tropfen höhlt den Stein - immer mehr aus der Branche argumentieren dafür, dass eine Ladestation oder zumindest eine Steckdose mittlerweile Mindeststandard iSd § 21 V Nr. 6 WEG auch für Stellplätze sei.

Wenn/falls das Gesetz so kommt würde sich nur der Argumentationsbereich verschieben. Außerdem würden möglicherweise wegen den Prozesskosten (Verlierer trägt Verfahrenskosten) viele Beschlüsse nicht mehr angefochten werden.

Ich kann nur nochmals an alle appellieren: Nervt Eure Abgeordneten so lange, bis sie endlich ein Gesetz verabschieden!
Elektro seit 2020 - Polestar 2 reserviert, Dank Leasingchaos storniert und jetzt im Rechtsstreit (Erstattung Kaution) -> Mercedes EQC

Re: Elektroautos und Eigentumswohnungen (in D)

Benutzeravatar
read
Da das Wohneigentumsrecht und Mietrecht nicht aufeinander abgestimmt ist, ist auch in anderen Bereichen sichtbar.
https://www.hausverwalter-vermittlung.d ... verwalter/
Also muss der Mietvertrag entsprechend formuliert werden, dass der Mieter nicht mehr Rechte hat, als der Eigentümer der Wohnung.

Ich sag nur: Kalter Kaffee

Re: Elektroautos und Eigentumswohnungen (in D)

Kombjuder
  • Beiträge: 758
  • Registriert: Mo 14. Jan 2019, 21:40
  • Wohnort: Weil am Rhein
  • Hat sich bedankt: 52 Mal
  • Danke erhalten: 169 Mal
read
ecopowerprofi hat geschrieben:
Baldstromer hat geschrieben: Wenn Denkmalschutz dagegen spräche.
Ein Stellplatz unterliegt nicht dem Denkmalschutz. Nur wenn man auf dem Stellplatz eine Garage errichten möchte, könnte der Denkmalschutz dies verhindern.
Wenn das Aussenbild verändert wird schon. Was dieses Aussenbild verändert entscheidet allein der örtliche Denkmalschützer (z.B. ein Schild "Einfahrt freihalten").
Das ist zudem Landesrecht, da kocht jedes Bundesland sein eigenes Süppchen.

Und sollte der Denkmalschutz nichts dagegen haben, dann halt die Stadtbildkommission. Eine Ladestation ist im Bebauungsplan nicht vorgesehen und darf damit nicht aufgestellt werden.

Da habe ich jede Menge einschlägige Erfahrungen.

Dagegen kannst du natürlich klagen ...
Ioniq 5 P45 in Digital Teal mit heller Innenausstattung hat einen Hyundai Kona Caramic Blue aus 2019 ersetzt.
PV 5kWp

Re: Elektroautos und Eigentumswohnungen (in D)

Benutzeravatar
read
Darin steht ein schönes Beispiel was man fast 1:1 auf die Ladestation übertragen kann und genau dem entspricht was ich zu diesem Thema geschrieben habe.
Das Mietrecht selbst dokumentiert dieses Spannungsverhältnis beispielsweise in § 536a II BGB. Der Vermieter ist gegenüber dem Mieter verpflichtet, den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zu gewährleisten. Andernfalls kann der Mieter die Miete mindern. Beanstandet der Mieter die zwischenzeitlich blind geworden Isolierglasscheiben und fordert den Vermieter zur Beseitigung auf, ist der Vermieter darauf angewiesen, dass die Eigentümergemeinschaft der Mängelbeseitigung (Fensteraustausch) zustimmt.

Die Fenster in einer Eigentumswohnung stehen nämlich im Gemeinschaftseigentum. Ihre Veränderung, auch die Instandhaltung und Instandsetzung, gehört zum Verantwortungsbereich der Eigentümergemeinschaft. Kann der Vermieter den Mangel dann mangels Zustimmung der Gemeinschaft (oft aus Kostengründen) nicht abstellen, befindet er sich in Verzug. In der Konsequenz, könnte der Mieter den Mangel selbst beseitigen und vom Vermieter Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Zugleich hat der Mieter dann das Problem, dass er damit in fremdes Eigentum eingreift, auf das der Vermieter als sein Vertragspartner selbst keinen unmittelbaren Einfluss hat.

Das Beispiel verdeutlicht, dass das Mietrecht und das Wohnungseigentumsrecht nicht aufeinander abgestimmt sind. Beide Rechtsbereiche richten sich an unterschiedliche Parteien.
Der Mieter einer Eigentumswohnung darf eine Ladestation installieren der Eigentümer nur, wenn er ein Mehrheitsbeschluss hat. Bezieht sich auf den Gesetzesentwurf.
Rechnen hilft. Bleistift, Stück Papier und ein Taschenrechner und man wird sich über einige Ergebnisse wundern. :idea:
http://www.perdok.info Ladeboxe und mehr, KfW-förderfähig
4x Renault ZOE, Ladestation 22kW öffentlich, kostenlos 24/7

Re: Elektroautos und Eigentumswohnungen (in D)

Benutzeravatar
read
Baldstromer hat geschrieben: Das schließe ich aus Ziff. 1. lit. c) aa) des Gesetzesentwurfs. Der alte Absatz 6 wird zum neuen Absatz 7 und leicht abgeändert. Neu gefasst lautet er, Änderungen fett und kursiv:

"(7) Ein Wohnungseigentümer, der einer Maßnahme nach § 22 Absatz 1 oder 3 nicht zugestimmt hat, ist nicht berechtigt, einen Anteil an Nutzungen, die auf einer solchen Maßnahme beruhen, zu beanspruchen; er ist nicht verpflichtet, Kosten, die durch eine solche Maßnahme verursacht sind, zu tragen. Satz 1 ist bei einer Kostenverteilung gemäß Absatz 4 oder 5 nicht anzuwenden.

Die Ladestation wird eine Maßnahme nach § 22 III sein -> wer dagegen stimmt darf nicht laden.
J, dda hast Du Recht - das WEG-Recht ist leider sehr komplex... Allerdings nur teilweise. Es steht in der Bundesdrucksache auf Seite 13 im oberen Absatz folgendes:
Maßstab für die Verteilung der Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und der Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung oder sonstigen Verwaltung sind nach § 16 Absatz 2 WEG grundsätzlich die Miteigentumsanteile der Wohnungseigentümer. Nach § 16 Absatz 4 WEG können die Wohnungseigentümer für bestimmte Maßnahmen durch Beschluss von dieser Kostenverteilung abweichen, wenn der abweichende Maßstab dem Gebrauch oder der Möglichkeit des Gebrauchs durch die Wohnungseigentümer Rechnung trägt. Eine solche abweichende Kostenverteilung soll durch § 16 Absatz 5 WEG-E auch für bauliche Maßnahmen zur Erstellung von Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge möglich sein. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat nach § 16 Absatz 5 WEG-E zugleich auch eine gewisse Flexibilität bei der Kostenverteilung. Denn mit der erstmaligen Errichtung einer Ladestelle können bauliche Maßnahmen erforderlich werden, die nicht nur einem bauwilligen Wohnungseigentümer nutzen, sondern weiteren Wohnungseigentümern, weil sie sich beim späteren Einbau von Ladestellen Kosten sparen. Alle diese etwa nur einmal anfallenden Ertüchtigungskosten der Infrastruktur für den Einbau von Ladestationen automatisch dem Wohnungseigentümer auferlegen zu müssen, der erstmals den Einbau verlangt, wäre nicht gerecht.
Auf Seite 14 wird dann auch im ersten großen Absatz darauf eingegangen was Du schreibst:
Wer einer baulichen Veränderung zum Einbau einer Ladestelle nicht zustimmt, soll grundsätzlich weder Bau- noch Folgekosten tragen müssen. Dies soll die Minderheit, die der Maßnahme nicht zustimmen kann, weil sie sich die Maßnahme für ihren Stellplatz zum Beispiel nicht leisten kann, vor Übervorteilung durch die Mehrheit schützen. Um dieses Ziel zu erreichen, soll die Regelung, wonach ein Wohnungseigentümer, der einer Maßnahme nach § 22 Absatz 1 WEG nicht zugestimmt hat, nicht berechtigt sein soll, von den Vorteilen der Maßnahme zu profitieren, aber auch nicht verpflichtet sein soll, Kosten dafür zu tragen, nach § 16 Absatz 7 Satz 1 WEG-E auch für Maßnahmen nach § 22 Absatz 3 WEG-E gelten. Ein abweichender Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Kosten nach § 16 Absatz 5 WEG-E soll nach § 16 Absatz 7 Satz 2 WEG-E – wie in der bisherigen Regelung des § 16 Absatz 6 Satz 2 WEG – jedoch vorgehen.
Der letzte Satz sagt dann wieder aus, daß ein Beschluss über eine alternative Kostenverteilung dem Rausstehlen einzelner vorgeht, also daß wenn der Kostenbeschluss existiert dann muß jeder sich auch an den Gemeinschaftsleistungen beteiligen, auch wenn er aktuell nichts davon hat.

Für uns eAutofahrer heißt das also, daß wenn wir die Ladestellen nicht selbst errichten dürfen, auf jeden Fall einen Beschluss über die Kostenverteilung anstreben sollten. So daß die bauliche Maßnahmen, die allen WEG Angehörigen zugute kommen, auch von allen mitgezahlt werden müssen.

Ich finde es gut daß auch in diese Richtung schon mitgedacht wurde. Auch wenn die Gerichte wohl erst festlegen müssen wo genau die Grenze verläuft, welcher Teil der baulichen Maßnahme allen nützlich ist.

Grüazi MaXx
Anzeige
AntwortenAntworten

Zurück zu „Private Lade-Infrastruktur“

Gehe zu Profile
  • Vergleichbare Themen
    Antworten
    Zugriffe
    Letzter Beitrag