zoppotrump hat geschrieben: ↑
Hallo zusammen,
wie interpretiert ihr denn dieses Gesetz bezüglich Lastmanagement?
Kann eine Eigentümergemeinschaft ein Lastmanagement für alle verlangen oder ist das nicht zumutbar im Sinne des Gesetzes?
Besonders vor dem Hintergrund, dass die Last heute dicker ausreicht, aber in der Zukunft eventuell nicht. Was heute aber noch niemand weiß.
"U.a. § 20
Bauliche Veränderungen
(1) Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftliche
Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden
(2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen
verlangen, die
1. dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,
2. dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,
3. dem Einbruchsschutz und
4. dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität
dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen."
Dann wollen wir mal.
Im §20 werden nur die baulichen Veränderungen erläutert.
Im §21 wird nun über die Kosten und Nutzung gesprochen.
§21
Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen
(1)Die Kosten einer baulichenVeränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach §20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurden, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.
(2)Vorbehaltlich des Absatzes1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§16 Absatz1 Satz2) zu tragen,
1. die der Anpassung an den Zustand dient, der bei Anlagen vergleichbarer Art in der Umgebung üblich ist, oder
2. deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt §16 Absatz1.
(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§16 Absatz1 Satz2) zu tragen. Ihnengebühren die Nutzungen entsprechend §16 Absatz1.
(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungs-eigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden
Zu der Nutzung §16
§ 16
Nutzungen, Lasten und Kosten
(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens.(Satz2) Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile.
Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des §14 berechtigt.
1. Ich bin kein Anwalt oder habe eine sonstige juristische Ausbildung.
2. Habe ich trotzdem eine Meinung dazu, wie man das ganze interpretieren kann.
So wie es sehe, kann die Eigentümergemeinschaft dieses nicht verlangen, vorbehaltlich, wenn der Stromanschluss zu klein ist, für diese Maßnahme.
Wenn nun später noch zusätzliche "Wallboxen" installiert werden sollen und dann ein Lademanagment erforderlich ist, werden die Kosten unter den Nutzer aufgeteilt (§16 Absatz1 Satz2).
Wenn danach wieder weitere "Wallboxen" installiert werden, müssen deren Nutzer sich an den Kosten des Lademanagment beteiligen.