@Hamburger: Zeichen 286 ist hinsichtlich der "Verhältnismäßigkeit" sinnvoll, bewirkt aber, dass ich dort z.B. 8 Stunden lang einen LKW mit Gipskartonplatten entladen kann - oder einen Umzugs-LKW. Daher wäre Zeichen 283 schon besser und an solchen Stellen (Seitenstreifen) auch rechtssicher umsetzbar (Verhältnismäßigkeit hin oder her).
Nur eben leider nicht mit Parkscheibe, weil die StVO zu Zeichen 283 und 286 keine Parkscheibenpflicht kennt. Man kann sich zwar darüber streiten, ob man -bedingt euch das Zusatzschild- eine Parkscheibe auslegen muss, aber man muss sie definitiv nicht korrekt einstellen. Hierzu ist der §13 StVO einschlägig:
§13 StVO
(2) Wird im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290.1 und 290.2) oder einer Parkraumbewirtschaftungszone (Zeichen 314.1 und 314.2) oder bei den Zeichen 314 oder 315 durch ein Zusatzzeichen die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 318) vorgeschrieben, ist das Halten und Parken nur erlaubt
1.für die Zeit, die auf dem Zusatzzeichen angegeben ist, und,
2.soweit das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.
...ist juristische Korinthenkackerei, aber ist so.