Genau das ist das Problem: Die Erkennbarkeit eines E-Autos. Und hier muss man die frühere Rechtslage und die aktuelle Rechtslage unterscheiden.
Zuerst gab es gar keine offiziellen Schilder und auch keine Rechtsgrundlage, öffentlichen Verkehrsraum überhaupt für E-Autos resiervieren zu dürfen.
Dann gab es im Vorgriff auf die Änderungen im StVG die Einführung der Zusatzzeichen mit verbaler Angabe, also Text. Diese Zusatzzeichen gelten für alle E-Fahrzeuge.
Erst später kam das EmoG und mit ihm die erweiterte Bevorrechtigung von E-Fahrzeugen zur Förderung der Elektromobilität.
Und jetzt kommt der Knackpunkt: Diese Bevorrechtigung umfasst in erster Linie Stellen, an denen Elektrofahrzeug
nicht geladen werden - daher wo die Überwachungskraft nicht erkennt, ob es sich um ein Elektrofahrzeug handelt.
Ein Beispiel ist die Freigabe von Busspuren für Elektrofahrzeuge. Hier kann man nur am E-Kennzeichen oder der Plakette feststellen, ob das auf der Busspur fahrende Fahrzeug ein Elektrofahrzeug ist.
Oder man schafft im Bereich des bewirtschafteten Parkraumes Ausnahmen für Elektrofahrzeuge, ohne gleichzeitig Ladesäulen vorzuhalten (ob das sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt). Jedenfalls wäre es möglich, z.B. auf einem kompletten Parksteifen oder in einer Parkraumbewirtschaftungszone Elektrofahrzeuge von der dort geltenden Parkscheinpflicht zu befreien. Auch hier müsste diese Regelung via Zusatzzeichen auf Elektrofahrzeuge mit E-Kennzeichen beschränkt werden, weil man sonst nicht erkennen kann, wer legal ohne Parkschein dort parkt.
Bezogen auf die Kennzeichnung von Ladesäulen muss man eigentlich festhalten, dass die Zusatzzeichen nach EmoG (Auto mit Stecker) ungeeignet sind, weil sie
a) keinen Ladevorgang erfordern und
b) Elektrofahrzeuge ohne E-Kennzeichen auschließen
Und insbesondere letzteres ist mit Blick auf die schon vorhandenen E-Fahrzeuge ohne E-Kennzeichen das Problem.