Und ich habe jetzt schon paar mal ohne Abmeldung verkauft, mit Zusatz im Kaufvertrag, der Käufer verpflichtet sich....Vanellus hat geschrieben:Auch beim privaten Verkauf eines Autos (ohne Miet-Akku) melde ich als Verkäufer immer den Wagen ab, bevor er übergeben wird. Die Probefahrt kann noch im zugelassenen Auto gemacht werden, Übergabe nur abgemeldet. Ich würde mich nie darauf verlassen, dass der Käufer den irgendwann abmeldet. Das würde er auch bei einem Verkauf an die eigene Mutter so machen, hat mir mal ein professioneller Verkäufer gesagt.
Hat er auf diese e-mail geantwortet oder kannst Du sonst irgendwie beweisen, dass er das gelesen hat?mvan hat geschrieben: Ich hatte doch dem Käufer vor dem Kauf per Email mitgeteilt, dass der Akku gemietet ist, wie das bei diesen Autos üblich ist.
Er könnte den entscheidenden Satz im Inserat nicht gelesen haben.mvan hat geschrieben: Und ich hatte das auch im Inserat geschrieben, das öffentlich war. Von daher könnte dieser jetzt nicht so ahnungslos tun.
Das war nicht so gut. Dafür sind Verträge ja da. Aber das hilft Dir jetzt auch nichts mehr.mvan hat geschrieben: Ich habe das nur nicht extra im Kaufvertrag erwähnt.
Das halte ich für naiv.mvan hat geschrieben: Das halte ich einfach für selbstverständlich.
Das "hätte, wäre, wenn" tut nichts zur Sache. Es ist ja nicht eingetreten.mvan hat geschrieben: Selbst wenn ich ihm einen Mietvertrag von der Renault-Bank vorgelegt hätte und er diesen unterschrieben hätte, hätte er diesen vermutlich innerhalb von 14 Tagen kündigen können, wenn er meint, der Akku ist zu alt.
Also als Käufer würde ICH das genau andersrum verstehen:zoppotrump hat geschrieben: Schau Dir mal das hier an: https://dejure.org/gesetze/BGB/932.html
Damit könntest Du dem Käufer klar machen, dass er nicht Eigentümer des Akkus ist. Das wäre IMHO schon ein erster Schritt.
Wenn ich einen Kaufvertrag über ein Fzg habe und die Papiere dazu, gehe ich NICHT davon aus, das Teile dem Veräußerer nicht gehören.Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist
Wenn der TE nun beweisen kann, dass er den Käufer über den gemieteten Akku informiert hat, so ist der Mietakku nicht mitverkauft worden.(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt (...) ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
Das ändert nichts an der Situation von mvan, der hier sowohl gegenüber der Renault Bank als auch gegenüber dem Käufer schadensersatzpflichtig ist bzw. sein wird, sobald der Akku stillgelegt wird.zoppotrump hat geschrieben:Wenn der TE nun beweisen kann, dass er den Käufer über den gemieteten Akku informiert hat, so ist der Mietakku nicht mitverkauft worden.
Doch, es ändert die Sache ganz gewaltig. Denn, wenn mvan nicht beweisen kann, dass er den Käufer darüber aufgeklärt hat, dass der Akku gar nicht mitverkauft wird, hat er eine Sache verkauft, die ihm gar nicht gehörte. Dazu kommt noch, dass mvan Renault einen Akku schulden würde.drilling hat geschrieben: Das ändert nichts an der Situation von mvan, ....
Wieso sollte mvan dem Käufer gegenüber schadensersatzpflichtig werden, wenn klar war, dass der Akku nicht zum Kauf dazu gehörte? Der Käufer hat ein Auto ohne Akku gekauft und ein Auto ohne Akku bekommen. Ob das Auto nun nicht funktioniert, weil der Akku draussen wäre oder weil Renault den Akku stillgelegt hat, läuft auf das gleiche Ergebnis hinaus. Inwieweit der Käufer das Auto dann noch ohne Akku nutzen könnte und kann, weiß ich nicht. Das sind dann Details.drilling hat geschrieben: ...der hier sowohl gegenüber der Renault Bank als auch gegenüber dem Käufer schadensersatzpflichtig ist bzw. sein wird, sobald der Akku stillgelegt wird.