Aber er hat uns die Augen geöffnet, wie man seine Zoe nicht verkauft.
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Doch, hat er. BGB § 932 (1). Wurde hier auch schon besprochen.Tho hat geschrieben:Wenn der Verkäufer kein Eigentum am Akku hat, dann kann er auch kein Eigentum veräußern.
Der Käufer hat also keine Chance per Kaufvertrag ein Eigentum am Akku zu erwerben.
Vielleicht schüttelt der unbedarfte Richter auch einfach nur den Kopf wenn ihm jemand den Mietvertrag erklärt?Tho hat geschrieben:Da braucht man aber auch einen Richter, dem die Sache vollkommen neu ist.
Der Käufer hat es sogar schriftlich im Kaufvertrag vom Verkäufer bekommen, dass dieser der Eigentümer des (ganzen) Autos ist. Das ist ein extrem starkes Argument.Tho hat geschrieben:(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
Bei einem Zoe, der größtenteils mit Mietakku und nur selten am Markt mit Kaufakku erhältlich ist in Gutem glauben den Akku erwerben? Da braucht man aber auch einen Richter, dem die Sache vollkommen neu ist.
Die Renault Bank kann nur gegen ihren Vertragspartner,den Verkäufer, auf Erfüllung des Vertrages klagen.Tho hat geschrieben:Wenn man kein Eigentum am Akku hat, aber den Akku einbehält, dann ist das doch Unterschlagung?
Ich denke schon, dass eine Klage von Renault auf Herausgabe des Akkus Erfolg haben könnte.