Ich bin jetzt auf jeden Fall sensibilisiert und werde dann die Verpflichtung zur Übernahme des Mietvertrages mit in den Kaufvertrag aufnehmen und das auch zeitgleich alles ausfüllen.
Kann aber noch ein paar Jahre dauern.
Der Verkäufer hat irrtümlich die Erklärung abgegeben, dass der Akku sein unbeschränktes Eigentum sei. Sehe ich nach §119 als möglich an, aber damit kann man dem Käufer nicht drohen. §242 - keine Ahnung.zoppotrump hat geschrieben:Was sollen die beiden Paragraphen in diesem Fall denn bezwecken? Welchen Irrtum gab es denn?orinoco hat geschrieben: [...]Es gibt auch noch den § 119 BGB "Anfechtbarkeit wegen Irrtums" oder § 242 BGB "Leistung nach Treu und Glauben"
Und das machst du an diesem Fall fest?? Bei Renault sehe ich bislang kein Schuld.orinoco hat geschrieben:Ja, auch für mich ist dieser Thread die Bestätigung kein E-Auto mit Mietakku gekauft zu haben. Ich hatte noch nie ein gutes Gefühl bei dieser Mietakkusache und es hatte - wie praktisch immer - Recht.
§119 BGB: (1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.secuder hat geschrieben: Der Verkäufer hat irrtümlich die Erklärung abgegeben, dass der Akku sein unbeschränktes Eigentum sei. Sehe ich nach §119 als möglich an, ...
Das ist dann kein Irrtum.secuder hat geschrieben:Der Verkäufer wusste, dass der Akku nicht mit verkauft werden kann, hat das aber im Kaufvertrag vergessen zu erwähnen.
joschka hat geschrieben:und bevor sich der te nicht wieder meldet dreht sich hier wohl alles weitere im kreise..............