Und auch hier muss ich ihr Leseverständnis mit ungenügend bewerten.ecopowerprofi hat geschrieben:Dass Du das als Mitarbeiter eines Netzbetreibers anders siehst ist mir klar. Aber das heißt nicht, dass Du recht hast. Der Zugang muss diskriminierungsfrei sein und der Netzbetreiber darf nur was verlangen, wenn sonst die Netzsicherheit und/oder Zuverlässigkeit gefährdet ist. Dies muss der Netzbetreiber ggf. nachweisen. Aber Du sitzt auf dem gleich hohen Ross wie viele bei den Netzbetreibern. Einige Netzbetreiber mussten schon klein beigeben, wenn sie sich stur gestellt haben.Grejazi hat geschrieben:Mitglied im Kernteam Energiemanagement - Netzbetreiber - Energielieferant - Messstellenbetreiber
Bei einer Klage vor dem EuGH würde der Netzbetreiber den kürzeren ziehen wg. unzulässiger Diskriminierung.
In der TAB wird der Betrieb solcher Verbraucher nicht untersagt, sondern mit einer Meldepflicht beaufschlagt.
Ohne diese Meldepflicht können die Netzbetreiber weder die Konformität zum vorhandenen Netzanschluss bewerten noch statistische Daten für die Entwicklung von Netzausbauplanungen erlangen. Dass die Stadtwerke Aalen den Betrieb einer nicht angemeldeten 22kW Wallbox erst einmal untersagen (Siehe Text im Brief: ...bis auf weiteres...) ist eine logische Konsequenz aus dem Verhalten sogenannter Fachbetriebe, die der Meinung sind, dass eine TAB nur eine unsinnige Empfehlung und keine rechtliche Grundlage ist.
Der von ihnen angeführte barrierefreie Netzzugang bleibt davon unberührt.