Schüddi hat geschrieben:Willst du hier Fakten bringen oder Quark erzählen?
Gehen wir mal von einer Einbauhöhe von 65 cm aus, dann dürfte die Reichweite des Lichts ca. 65 m betragen (
https://de.wikipedia.org/wiki/Abblendlicht ). Du darfst nicht schneller fahren, als Du sicherstellen kannst, innerhalb Deiner Sichtweite anhalten zu können, auf schmalen Straßen in der halben Sichtweite (§ 3 StVO).
Innerhalb der angenommenen 65 m Strecke sollte man auf normaler Fahrbahn bei Geschwindigkeiten zwischen 60 und 80 km/h zum Stehen kommen können. Inklusive Reserven kann man davon ausgehen, dass man wohl bei 60 km/h in der Leuchtweite des Abblendlichts sicher zum Stehen kommt. Insofern die 60 km/h als "Richtgeschwindigkeit" für regelkonformes Abblendlichtfahren.
Wo siehst Du da "Quark"?
Schüddi hat geschrieben:Naja wenn man mit dem normalen Abblendlicht nicht mal auf die AB darf.
Auf Autobahnen gilt die Regel nicht, sofern man noch die Rücklichter vorausfahrender Fahrzeuge sieht (siehe § 18 Abs. 6 StVO).
Solltest Du übrigens im Rahmen der Führerscheinausbildung gelernt haben.