Damit ist dort zumindest jedes E-Auto rechtmäßig abgestellt, dass eine (elektrische) Verbindung mit der Ladesäule unterhält.Die Auslegung führt im hiesigen Fall vielmehr dazu, dass ein Fahrzeug nur dann nicht rechtswidrig [...] abgestellt wird, wenn durch Verbindung mit der Ladestation entweder der Akkustand geladen oder gehalten wird.
Für die Auslegung spricht zunächst der eindeutige Wortlaut, welcher den Ladevorgang als Einwilligungsvoraussetzung beinhaltet. Wenn es auf dem Schild heißt: „während des Ladevorgangs“, so bedeutet dies grundsätzlich, dass ein Elektrofahrzeug tatsächlich Strom beziehen muss, oder durch den Anschluss an der Ladesäule den gegenwärtigen Akkustand jedenfalls hält.
Weiter heißt es:
Später wird noch explizit darauf hingewiesen, dass zum Laden deklarierte Abstellplätze an Ladesäulen nur denjenigen Fahrzeugen zugedacht sind, die dort auch laden können, da sonst andere - ladefähige - beeinträchtigt wären.Ob die Einwilligung auch für den Fall gilt, dass ein Elektrofahrzeug geladen wurde und nach dem Ladevorgang noch mit der Ladesäule verbunden ist, muss hier nicht entschieden werden, da der Kläger den Ladevorgang zu keinem Zeitpunkt begann.
Mehrfach betont das Gericht, dass der Fahrer seinen i3 mehrere Stunden dort stehen ließ, ohne den Ladevorgang zu beginnen. Ganz mutig würde ich daraus schließen, dass ein kurzzeitiges Abstellen, z.B. um ein geeignetes Ladekabel zu holen, anders bewertet worden wäre.