drilling hat geschrieben:
Eigentlich doch, denn die Parkplätze auf denen die Säulen üblicherweise installiert werden, gehören ausdrücklich nicht zu den an T&R verpachteten Flächen.
Doch, die angrenzenden Parkflächen gehören zum Konzessionsumfang. Die Konzession wird für die gesamte Rastanlage vergeben. Der Konzessionär hat also ein Monopol auf der gesamten Rastanlage (siehe auch das Ende). Nur die Vergabe der Konzession wird ausgeschrieben.
Siehe hierzu auch
http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artike ... lagen.html
Dort wird auch deutlich darauf verwiesen, das der Bund nach wie vor für die Verkehrsanlagen zuständig ist, der Konzessioniär aber für Betrieb und Unterhalt der Betriebs- und Tankeinrichtungen.
Weiterhin ist eindeutig geregelt:
Zwischen bewirtschafteten Rastanlagen mit Nebenbetrieben wird nach den aktuellen Planungsgrundsätzen ein Regelabstand von 50 – 60 km, bei nur geringem Fernverkehr von bis zu 80 km angestrebt. Dazwischen sollen den Verkehrsteilnehmern unbewirtschaftete Rastanlagen im Regelabstand von 15 bis 20 km, bei nur geringem Fernverkehr bis zu 25 km zur Verfügung stehen.
Auf gut Deutsch, in der Regel hat der Konzessionär (90% T&R) nicht zu befürchten es im Umkreis von mindestens 50km entlang der BAB zu Konkurrenz kommt. Autohöfe sind da ausgenommen. Somit ist es von Rechtswegen gar nicht möglich eine 2. Konzession auf der Rastanlage zum Betrieb der Ladestationen zu vergeben.