zoppotrump hat geschrieben: ↑
Was ist mit dem Argument, dass ich nur durch diese Anschaffung den Firmenwagen nutzen kann?
Ich denke da an so etwas wie die private Miete einer Garage für den Firmenwagen, sofern man auf der Straße nicht parken kann. Das kann man auch gegen rechnen. Ebenso der private Strombezug für den Firmenwagen.
Wieso dann nicht die Kosten der Wallbox? Das ist schließlich zu 100% für den Firmenwagen (sofern man kein zweites Elektroauto im Haushalt hat.)
Oder?
guter Einwand zoppo.
im
BMF-Schreiben vom 4.4.2018, IV C 5 - S 2334/18/10001, wird unter Punkt 8 Randziffer 50 darauf eingegangen:
8. Nutzungsentgelt
Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber oder auf dessen Weisung an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Arbeitgebers (abgekürzter Zahlungsweg) für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, insbesondere für die Nutzung zu
- privaten Fahrten,
- Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und
- Familienheimfahrten (vgl. Rdnrn. 44, 45),
ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Nutzungswert, vgl. R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 Satz 1 LStR, BFH-Urteile vom 30.11.2016 – VI R 49/14 (BStBl 2017 II S. 1011) und VI R 2/15 (BStBl 2017 II S. 1014).
50
Nutzungsentgelt im Sinne von R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 LStR ist bei der pauschalen und der individuellen Nutzungswertmethode:
... [gekürzt] ...
und bei der pauschalen Nutzungswertmethode (zur Nichtbeanstandungsregelung bei der individuellen Nutzungswertmethode s. Rdnr. 55):
d) die arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarte vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten durch den Arbeitnehmer (vgl. BFH-Urteil vom 30.11.2016 – VI R 2/15 – BStBl 2017 II S. 1014). Dies gilt auch für einzelne Kraftfahrzeugkosten, die zunächst vom Arbeitgeber verauslagt und anschließend dem Arbeitnehmer weiterbelastet werden oder, wenn der Arbeitnehmer zunächst pauschale Abschlagszahlungen leistet, die zu einem späteren Zeitpunkt nach den tatsächlich entstandenen Kraftfahrzeugkosten abgerechnet werden.
51
Vom Arbeitnehmer selbst getragene einzelne Kraftfahrzeugkosten im Sinne der Rdnr. 50 Buchstabe d sind Kosten, die zu den Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 4 EStG gehören (vgl. Rdnr. 29). Unberücksichtigt bleiben Kosten, die nicht zu den Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs gehören (vgl. Rdnr. 30).
Dann noch Randziffer 52
Randziffer 52 hat geschrieben:
Kein Nutzungsentgelt im Sinne von R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 LStR ist insbesondere der Barlohnverzicht des Arbeitnehmers im Rahmen einer Gehaltsumwandlung.
Demnach sollte die Wallbox bzw. deren Abschreibungen berücksichtigt werden können. Aber, siehe oben, das muss vertraglich vereinbart sein und der Arbeitnehmer muss das nachweisen können.
ABER..... Randziffer 51 enthält den Satz "Unberücksichtigt bleiben Kosten, die nicht zu den Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs gehören (vgl. Rdnr. 30)."
Schauen wir also in die Randziffer 30:
Randziffer 30 hat geschrieben:
Nicht zu den Gesamtkosten gehören neben den in R 8.1 Absatz 9 Nummer 2 Satz 11 LStR genannten Kosten z.B. Fährkosten, Straßen- oder Tunnelbenutzungsgebühren (Vignetten, Mautgebühren), Parkgebühren, Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen, Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder, Kosten einer Ladevorrichtung bei Elektrofahrzeugen sowie der nach § 3 Nummer 46 EStG steuerfreie Ladestrom (vgl. BMF-Schreiben vom 14.12.2016, BStBl 2016 I S. 1446 , Rdnr. 13).
Also Wallbox doch nicht..... der AG kann einem diese aber kostenlos zur Verfügung stellen ^^
Irgendwie schräg; danke zoppo, so tief hatte ich noch nicht geschaut und hat mir auch einiges Neues offenbart.