steuerliche Fragen rund um das Elektroauto

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Re: steuerliche Fragen rund um das Elektroauto

zoppotrump
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Was ist mit dem Argument, dass ich nur durch diese Anschaffung den Firmenwagen nutzen kann?
Ich denke da an so etwas wie die private Miete einer Garage für den Firmenwagen, sofern man auf der Straße nicht parken kann. Das kann man auch gegen rechnen. Ebenso der private Strombezug für den Firmenwagen.
Wieso dann nicht die Kosten der Wallbox? Das ist schließlich zu 100% für den Firmenwagen (sofern man kein zweites Elektroauto im Haushalt hat.)

Oder?
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Re: steuerliche Fragen rund um das Elektroauto

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zoppotrump hat geschrieben: Was ist mit dem Argument, dass ich nur durch diese Anschaffung den Firmenwagen nutzen kann?
Ich denke da an so etwas wie die private Miete einer Garage für den Firmenwagen, sofern man auf der Straße nicht parken kann. Das kann man auch gegen rechnen. Ebenso der private Strombezug für den Firmenwagen.
Wieso dann nicht die Kosten der Wallbox? Das ist schließlich zu 100% für den Firmenwagen (sofern man kein zweites Elektroauto im Haushalt hat.)

Oder?
guter Einwand zoppo.

im BMF-Schreiben vom 4.4.2018, IV C 5 - S 2334/18/10001, wird unter Punkt 8 Randziffer 50 darauf eingegangen:
8. Nutzungsentgelt

Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber oder auf dessen Weisung an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Arbeitgebers (abgekürzter Zahlungsweg) für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, insbesondere für die Nutzung zu

- privaten Fahrten,
- Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und
- Familienheimfahrten (vgl. Rdnrn. 44, 45),

ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Nutzungswert, vgl. R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 Satz 1 LStR, BFH-Urteile vom 30.11.2016 – VI R 49/14 (BStBl 2017 II S. 1011) und VI R 2/15 (BStBl 2017 II S. 1014).

50

Nutzungsentgelt im Sinne von R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 LStR ist bei der pauschalen und der individuellen Nutzungswertmethode:

... [gekürzt] ...

und bei der pauschalen Nutzungswertmethode (zur Nichtbeanstandungsregelung bei der individuellen Nutzungswertmethode s. Rdnr. 55):

d) die arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarte vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten durch den Arbeitnehmer (vgl. BFH-Urteil vom 30.11.2016 – VI R 2/15 – BStBl 2017 II S. 1014). Dies gilt auch für einzelne Kraftfahrzeugkosten, die zunächst vom Arbeitgeber verauslagt und anschließend dem Arbeitnehmer weiterbelastet werden oder, wenn der Arbeitnehmer zunächst pauschale Abschlagszahlungen leistet, die zu einem späteren Zeitpunkt nach den tatsächlich entstandenen Kraftfahrzeugkosten abgerechnet werden.
51

Vom Arbeitnehmer selbst getragene einzelne Kraftfahrzeugkosten im Sinne der Rdnr. 50 Buchstabe d sind Kosten, die zu den Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 4 EStG gehören (vgl. Rdnr. 29). Unberücksichtigt bleiben Kosten, die nicht zu den Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs gehören (vgl. Rdnr. 30).
Dann noch Randziffer 52
Randziffer 52 hat geschrieben: Kein Nutzungsentgelt im Sinne von R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 LStR ist insbesondere der Barlohnverzicht des Arbeitnehmers im Rahmen einer Gehaltsumwandlung.
Demnach sollte die Wallbox bzw. deren Abschreibungen berücksichtigt werden können. Aber, siehe oben, das muss vertraglich vereinbart sein und der Arbeitnehmer muss das nachweisen können.


ABER..... Randziffer 51 enthält den Satz "Unberücksichtigt bleiben Kosten, die nicht zu den Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs gehören (vgl. Rdnr. 30)."

Schauen wir also in die Randziffer 30:
Randziffer 30 hat geschrieben: Nicht zu den Gesamtkosten gehören neben den in R 8.1 Absatz 9 Nummer 2 Satz 11 LStR genannten Kosten z.B. Fährkosten, Straßen- oder Tunnelbenutzungsgebühren (Vignetten, Mautgebühren), Parkgebühren, Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen, Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder, Kosten einer Ladevorrichtung bei Elektrofahrzeugen sowie der nach § 3 Nummer 46 EStG steuerfreie Ladestrom (vgl. BMF-Schreiben vom 14.12.2016, BStBl 2016 I S. 1446 , Rdnr. 13).
Also Wallbox doch nicht..... der AG kann einem diese aber kostenlos zur Verfügung stellen ^^


Irgendwie schräg; danke zoppo, so tief hatte ich noch nicht geschaut und hat mir auch einiges Neues offenbart.
BMW i3 - 60Ah - BEV (Baudatum 09-2013) Andesitsilber - I001-18-11-539 - 10/2015-04/2019
BMW i3 - 120Ah - BEV (Baudatum 03.05.2019) Jucarobeige - I001-20-03-530 - seit 16.05.2019

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Re: steuerliche Fragen rund um das Elektroauto

zoppotrump
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Sehr schade :(

Re: steuerliche Fragen rund um das Elektroauto

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mit dem "Zweites Corona-Steuerhilfegesetz" wurde ja unter anderem auch die Grenze von 40.000 EUR für die Anwendung der Viertelung des BLNP bei der 1%-Methode auf 60.000 EUR angehoben (beachte, hier gilt noch immer der BLNP des jeweiligen Fahrzeugs; nicht verwechseln mit der 40.000 EUR-Grenze der BAFA).

Aus meinen Fach-Quellen erhalte ich dazu folgende Ergänzung:

"Die Änderung soll für die Bewertung ab 1.1.2020 und für Fahrzeuge gelten, die nach dem 31.12.2018 angeschafft, geleast oder erstmalig zur privaten Nutzung überlassen wurden."

Dies bedeutet, dass auch diejenigen davon profitieren, die in 2019 noch "nur" halbieren konnten, weil der Fahrzeugpreis > 40.000 EUR war. In/ab 2020 geht dann auch die Viertelung; das ist bei einem 50.000 EUR (BLNP) Auto anstelle von 3.000 EUR im Jahr = 1.500 EUR; bei 30% Steuer eine Ersparnis von 450 EUR !!
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Re: steuerliche Fragen rund um das Elektroauto

Alisa
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Martin758 hat geschrieben:
Tobi83 hat geschrieben:
fridgeS3 hat geschrieben:
Sehr gute Frage: Ich meine mich daran zu erinnern, dass diese Frage im Rahmen der nun beschlossenen Fördermaßnahmen nämlich geklärt wurde. Danach soll der Arbeitnehmer beim Laden seines Autos beim Arbeitgeber keinen geldwerten Vorteil versteuern müssen.

http://www.bmwi.de/DE/Themen/industrie,did=764824.html
Dieses Thema ist ja inzwischen von der Bundesregierung beschlossen. Vom 01.01.2017 bis 31.12.2020 soll es eine Steuerbefreiung beim Aufladen privater Elektroautos auf dem Gelände des Arbeitgebers geben.

http://www.bundesfinanzministerium.de/C ... onFile&v=2

Ich möchte dies nun unmittelbar als Projekt beim Arbeitgeber platzieren, da mich bereits viele Mitarbeiter angesprochen haben. Wir könnten schnell und einfach eine Reihe Parkplätze mit Schuko-Dosen ausstatten, was für das Laden während der Arbeit völlig ausreichend wäre.

Die Frage ist nun aber, was denn nach dem 01.01.2021 Stand der Dinge ist?

Wenn nun doch wieder ein geldwerter Vorteil versteuert werden muss, helfen uns die günstigen Schuko-Dosen ohne Protokollierung nicht weiter. Oder würde das Finanzamt auch eine Protokollierung "von Hand" akzeptieren, in der der Mitarbeiter die Ladestände einträgt. Schließlich geht es hier am Ende wohl nur um eine Handvoll Euro und einen höheren Aufwand halte ich dafür nicht für gerechtfertigt.

Wie seht Ihr das?
Ich hätte jetzt genau hierzu eine Frage.
Was ist denn, wenn der Arbeitgeber sagt, er will den Strom trotzdem abrechnen, weil es unfair gegenüber den anderen Mitarbeiten ist?
Ich bekomme bereits einen 44€ Tank Gutschein von der Arbeit.
Es gibt eine fest installierte Ladestation.
Wenn der Chef schon das Geld dafür verlangt, dann will ich eine genaue Abrechnung über meinen Verbrauch. Wer ist dafür zuständig das zu kontrollieren?
Muss ich Strompreis mit Steuer oder ohne Steuer rechnen?

Grüße
Martin
Hallo zusammen,

habt ihr inzwischen ein Update zu dem Thema?
Mein Arbeitgeber hat 4 Ladesäulen, aber ich bin das Versuchskaninchen und keiner weiß so recht wie das auf der Gehaltsabrechnung aussehen wird... darf mein Arbeitgeber mir den Strom brutto in Rechnung stellen? Was zahlt ihr für den Strom beim Arbeitgeber?

Re: steuerliche Fragen rund um das Elektroauto

k_b
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Am einfachsten wäre es, wenn dir dein Arbeitgeber den Strom kostenfrei zur Verfügung stellt. Dann kann er ihn steuerlich verwerten und beide Seiten haben etwas davon.
Du hast einen garantierten Park- und Ladeplatz,
und er hat einen ausgeruhten und zufriedenen Mitarbeiter mehr.

Re: steuerliche Fragen rund um das Elektroauto

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Alisa hat geschrieben:
Hallo zusammen,

habt ihr inzwischen ein Update zu dem Thema?
Mein Arbeitgeber hat 4 Ladesäulen, aber ich bin das Versuchskaninchen und keiner weiß so recht wie das auf der Gehaltsabrechnung aussehen wird... darf mein Arbeitgeber mir den Strom brutto in Rechnung stellen? Was zahlt ihr für den Strom beim Arbeitgeber?
Hallo Alisa, wessen Auto wird an der Wallbox des AG geladen?
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Re: steuerliche Fragen rund um das Elektroauto

Alisa
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Hallo Fridgeir,

es handelt sich hierbei um meinen Privatwagen.

Re: steuerliche Fragen rund um das Elektroauto

Alisa
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k_b hat geschrieben: Am einfachsten wäre es, wenn dir dein Arbeitgeber den Strom kostenfrei zur Verfügung stellt. Dann kann er ihn steuerlich verwerten und beide Seiten haben etwas davon.
Du hast einen garantierten Park- und Ladeplatz,
und er hat einen ausgeruhten und zufriedenen Mitarbeiter mehr.
Ich vermute das dürfen die nicht, da in der Pharmabranche größter Wert auf Gleichbehandlung aller Mitarbeiter gelegt wird. Fragen könnte ich aber mal, das stimmt. Bin dort allerdings erst 2 Monate und möchte nicht in der Probezeit solche Forderungen stellen. Was hat denn der Arbeitgeber für Vorteile, wenn er mich kostenlos laden lässt?

Re: steuerliche Fragen rund um das Elektroauto

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Mehr Kosten und weniger Steuern. 😉
Zufriedene Mitarbeiter, wenn die die nicht Elektrofahrer zu neidisch sind.
E Auto Erfahrungen mit Fluence, Model S, Model 3, Zoe Ze40, e-Golf, 500E, EV6 storniert, Model Y.
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