Was mir bisher auch unklar war: Es gibt wohl Messverfahren zu CO2 und Reichweite für Stadt und für Land.
Die Werte für die Stadt sind besser und dürfen genommen werden.
Das ist schon sehr Autolobby freundlich ausgelegt IMHO.
Hm, ich behaupte mal, das ist falsch.zoppotrump hat geschrieben: ↑ Was mir bisher auch unklar war: Es gibt wohl Messverfahren zu CO2 und Reichweite für Stadt und für Land.
Die Werte für die Stadt sind besser und dürfen genommen werden.
Das ist schon sehr Autolobby freundlich ausgelegt IMHO.
das steht doch im Elektromobilitätsgesetz drin, warum soll es ein "extra" Messverfahren dazu geben.zoppotrump hat geschrieben: ↑ Was mir bisher auch unklar war: Es gibt wohl Messverfahren zu CO2 und Reichweite für Stadt und für Land.
Die Werte für die Stadt sind besser und dürfen genommen werden.
Das ist schon sehr Autolobby freundlich ausgelegt IMHO.
Du hast meinen Beitrag oben nicht gelesen, oder?? Die Viertelung des BLNP kommt nur für Fahrzeuge in betracht, die rein elektrisch unterwegs sind, kein PHEV zählt dazu.
Das ist doch ein steuerliches Thema wenn ein PHEV bspw. 49g CO2 in der Stadt hat und 52g CO2 über Land.
Doch, den ich habe gelesen, und mein Beitrag ist auch nicht korrekt,
Da steht nichts von einem E-Kennzeichen!!§6 EStG hat geschrieben: Nr. 3 ... bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 40 000 Euro beträgt, oder
Auszug aus der Beschlussempfehlung des Bundesrates hat geschrieben: Soweit Kraftfahrzeuge, die vom 1. Januar bis zum 31.Dezember 2019 angeschafft wurden, keine CO2-Emissionen je gefahrenem Kilometer haben, soll aus Gleichbehandlungsgründen auch bereits für diese die Minderung der Bemessungsgrundlage auf 1/4 des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung angewendet werden.
Nr.2
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 nur zur Hälfte anzusetzen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder
§ 3 Bevorrechtigungen
(1) Wer ein Fahrzeug im Sinne des § 2 führt, kann nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Bevorrechtigungen bei der Teilnahme am Straßenverkehr erhalten, soweit dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden.
(2) Im Falle eines von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeuges dürfen Bevorrechtigungen nur für ein Fahrzeug in Anspruch genommen werden, wenn sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug
1.eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
2.dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt.