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Ladesäulenverordnung

99 Beiträge - Seite 8 von 10

Re: Ladesäulenverordnung

Greenhorn
14.06.2017 22:27
Ist einem von euch schon folgende Info zu Ohren gekommen:
In der aktuellen Förderrunde wurden Anträge für DC Lader abgelehnt, die in einer Ladesäule gleichzeitig CCS und Chademo bedienen können.
Grund: Laut Richtlinie ist die Mindestvoraussetzung für einen Ladepunkt Typ2 oder Combo2.
Die deutschen Hersteller sollen jetzt interveniert haben, dass der festgeschriebene Begriff Ladepunkt heißt und nicht Ladesäule und das dies durchgesetzt wird.
Es gibt die Förderung je Ladepunkt. Da CCS Pflicht ist, kann Chademo als zusätzliches Kabel angebaut werden, darf aber nicht eigenständig betrieben werden. Entweder CCS oder Chademo.
Wenn der Chademo und CCS gleichzeitig gehen, sind dies nach Definition zwei Ladepunkte. Somit wäre Chademo ein eigener Ladepunkt, was nicht zulässig ist, da Mindestanforderung an einen Ladepunkt Combo2 ist.

Es wird also wieder Massiv der Ausbau von Chademo mit allen Mitteln verhindert.
Gruß Bernd
Hyundai Kona (64/19er), 60,000 km, Kona (64/21er) 30.000 km
Leaf Tekna: 108.000 km Erfahrung/verkauft
In Planung: Ford Streetka-E-Roadster.
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Re: Ladesäulenverordnung

health.angel
14.06.2017 22:41
An den gängigen schnellladern geht ja eh nur ccs ODER Chademo und nicht beides gleichzeitig. Werden die dann auch nicht gefördert?
Peugeot iOn 02/2017 - 06/2018
Renault Zoe 06/2018 - 12/2023
Hyundai Ioniq FL seit 12/2023

Re: Ladesäulenverordnung

Greenhorn
14.06.2017 22:52
Die neue Generation mit 100-150 kW können beide DC Standards gleichzeitig bedienen.
Es geht um neue Ladesäulen aus der aktuellen Förderrunde nicht um Bestand.
Gruß Bernd
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Re: Ladesäulenverordnung

ecopowerprofi
14.06.2017 22:57
Greenhorn hat geschrieben:Es wird also wieder Massiv der Ausbau von Chademo mit allen Mitteln verhindert.
Man, immer noch nicht kappiert. Chademo ist ein Auslaufmodel. Die EU schreibt durch die intensive Mitwirkung der Autolobby CCS oder Typ2 vor.
Rechnen hilft. Bleistift, Stück Papier und ein Taschenrechner und man wird sich über einige Ergebnisse wundern.
http://www.perdok.info Ladeboxe und mehr, KfW-förderfähig
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Re: Ladesäulenverordnung

Greenhorn
14.06.2017 23:00
Und immer noch nicht kapiert. Auslastung ist das Zauberwort um ein wenig Einnahmen zu bekommen.
Warum soll ein Anbieter doppelt so teure Ladesäulen mit höherer Leistung aufbauen ohne das diese abgerufen werden kann.
Gruß Bernd
Hyundai Kona (64/19er), 60,000 km, Kona (64/21er) 30.000 km
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Re: Ladesäulenverordnung

gthoele
15.06.2017 09:15
Zu Ohren gekommen ist mir das nicht das die Kombi-Lader abgelehnt werden. Ich halte es aber für logisch und konsequent und habe schon einige Zeit drauf gewartet das sowas passiert, Ladegeräte die CHAdeMO und CCS gleichzeitig können sind nämlich illegal.

Gleichzeitig finde ich es einfach vollkommen bescheuert, das die illegal sind.

Die Herleitung kommt aus der Ladesäulenverordnung. Ist ganz einfach.
Definition Ladepunkt: "ist ein Ladepunkt eine Einrichtung, die zum Aufladen von Elektromobilen geeignet und bestimmt ist und an der zur gleichen Zeit nur ein Elektromobil aufgeladen werden kann;"
Eine espresso&charge besteht also aus vier Ladepunkten, da sie vier Autos gleichzeitig mit Strom versorgen kann.
http://www.evtec.ch/de/produkte/espressoandcharge/
http://www.goingelectric.de/stromtankst ... e-1/10838/
Eine ABB Terra 53 CJG besteht aus zwei Ladepunkten, obwohl sie drei Stecker hat, da sie zwei Fahrzeuge gleichzeitig mit Strom versorgen kann.
http://new.abb.com/ev-charging/de/multi ... rra-53-cjg

Und: "Beim Aufbau von Normal- und Schnellladepunkten, an denen das Gleichstromladen möglich ist, muss aus Gründen der Interoperabilität jeder Ladepunkt mindestens mit Kupplungen des Typs Combo 2 gemäß der Norm DIN EN 62196-3, Ausgabe Juli 2012, ausgerüstet werden."
Espresso&charge hat 2 Ladepunkte die Gleichstrom können. Müssen also 2 CCS-Stecker dransein, ist aber 1 CHAdeMO und 1 CCS dran -> falsch.
An der Terra53 muss nur ein CCS-Stecker dransein, was ja auch so ist.

Problemlösung:
Vorschlag a): Ladesäulenverordnung sinnvoll anpassen, damit dieser Unsinn aufhört. Schade, wird nicht passieren...
Vorschlag b): Softwaremäßig eine Sperre einbauen, die die gleichzeitige Aktivierung des jeweils anderen Gleichstromsteckers verhindert, obwohl die Hardware das kann und die Nutzer diese Funktion gut finden würden. So wird es kommen!
Vorschlag c): CHAdeMO abschrauben und stattdessen CCS dranmachen. Vielleicht wird es auch so kommen. Wäre auch blöd.

Re: Ladesäulenverordnung

Greenhorn
15.06.2017 09:45
Danke Gunnar, hast Du noch mal schön zusammen gefasst. Ich war noch auf 180 als ich das geschrieben habe.
Es ist zum kotzen (sorry für den Ausdruck) Aber unsere Regierung tut ja alles für den Klimaschutz und die Elektromobilität. Zum Glück ist nur Trump böse.

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Gruß Bernd
Hyundai Kona (64/19er), 60,000 km, Kona (64/21er) 30.000 km
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Re: Ladesäulenverordnung

Schrauber601
21.06.2017 13:26
Da die Ladesäulenverordnung ja schon länger auf diesen Stand ist, wie sind denn dann überhaupt die bisherigen espresso&charge Stationen entstanden? Die müssten ja allesamt noch vor Inkrafttreten der LSV hingestellt worden sein...

Das wäre ja wieder ideales Futter für die Presse: "Aufbauverbort für moderne Schnellladesäulen"...

Ok etwas zynisch gesagt: Der Hersteller müsste ja "nur" einen weiteren CCS-Stecker mit anbringen - kann ja an 50cm Kabel baumeln
CityEL Fact4 mit LiFePO4
Nissan Leaf 2nd Gen

Re: Ladesäulenverordnung

gthoele
22.06.2017 10:31
Na ja, auch die bisherigen espresso&charge sind entgegen der Ladesäulenverordnung. Sinnvollerweise hat das halt niemand verfolgt.

Re: Ladesäulenverordnung

mweisEl
15.12.2017 10:51
Seit gestern 14.12.2017 muss übrigens jeder in Deutschland in Betrieb genommene, öffentlich (im Sinne der Ladesäulenverordnung) zugängliche Ladepunkt Jedermann die Nutzung ermöglichen. D.h., Fahrzeuge "fremder" Marken dürfen nicht mehr reglementarisch oder technisch abgewiesen werden, wie es etwa beim Tesla Destination Charging der Fall ist.

LSV §4 Punktuelles Aufladen

Der Betreiber eines Ladepunkts hat den Nutzern von Elektromobilen das punktuelle Aufladen zu ermöglichen. Dies stellt er sicher, indem er an dem jeweiligen Ladepunkt

1. keine Authentifizierung zur Nutzung fordert, und die Leistungserbringung, die die Stromabgabe beinhaltet, anbietet
a) ohne direkte Gegenleistung, oder
b) gegen Zahlung mittels Bargeld in unmittelbarer Nähe zum Ladepunkt, oder

2. die für den bargeldlosen Zahlungsvorgang erforderliche Authentifizierung und den Zahlungsvorgang mittels eines gängigen kartenbasierten Zahlungssystems beziehungsweise Zahlungsverfahrens in unmittelbarer Nähe zum Ladepunkt oder mittels eines gängigen webbasierten Systems ermöglicht, wobei in der Menüführung mindestens die Sprachen Deutsch und Englisch zu berücksichtigen sind und mindestens eine Variante des Zugangs zum webbasierten Zahlungssystem kostenlos ermöglicht werden muss.
*325ppm. Seit 1Gs mit eigenem PV-Strom elektromobil unterwegs (CityEL mit 1.8 kWh-Akku, seit '13 Smart ED3). Fahrrad & U-Bahn für die Stadt, Fernreisen mit der Bahn.
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