ev4all hat geschrieben: ... Wie im Streitfall die LSV zu interpretieren ist, entscheidet am Ende immer noch ein Gericht. ...
Das mag sein. Nur muss es da nicht nur jemanden geben, der Klage einreicht (und finanziell durchsteht), sondern auch etwas, wogegen man klagen kann (rechtskräftige LSV).
Mir wäre es lieber, die "
Problempunkte" würden vorher ausgemerzt und man bräuchte nicht auf Klagen setzen.
Eigentlich geht es schon damit los, dass das Teil Lade
säulenverordnung heißt. Damit wird eine Verbindung zu "Tanksäulen" assoziiert. Dabei gibt es in der Verordnung keinerlei weitere Verwendung /Definition des Begriffes "Ladesäule"! Jede Regelung der LSV bezieht sich auf "Ladepunkte"! Dies ist irreführend, da bspw. an vielen Tanksäulen mehrere Fahrzeuge (meist zwei) tanken können, der Ladepunkt aber als Ladestelle für genau EIN EV definiert ist. Mehrere gleichzeitig nutzbare Ladestellen an einer Ladesäule zählen als mehrere Ladepunkte - auch wenn sie zusammen in einer Ladesäule verbaut sind! Mehrere parallelgeschaltete Steckdosen (bspw. verschiedener Formate) sind demnach mehrere Ladestellen - man kann ja (zumindest theoretisch bis zur Belastungsgrenze) mehrere EV gleichzeitig laden ...
Die Verordnung sollte sich also entweder auf "Ladesäulen" beziehen, oder in "
Ladepunktverordnung" umbenannt werden!