Konzept für den Landkreis

Hier findet Ihr einen Konzeptvorschlag, der aktuell im Landkreis Wesermarsch diskutiert wird:

Konzept „Förderung der Ladeinfrastruktur im Landkreis Wesermarsch“

Einleitung

Die Elektromobilität ist unaufhaltsam auf dem Vormarsch. Neben der zunehmenden Verbreitung von Plug-In-Hybrid-Fahrzeugen, welche als Übergangstechnologie betrachtet werden können, setzen sich zunehmend rein batterieelektrisch getriebene Fahrzeuge (BEV) in diesem Markt durch. Neben der Reichweitenproblematik, welche die Mehrzahl der aktuell verfügbaren Fahrzeugmodelle nach wie vor begleitet, gilt es vor allen Dingen eine hinreichende Ladeinfrastruktur aufzubauen. Die Logik einer sinnvollen Ladeinfrastruktur für BEV lässt sich weder mit der Logik eines sinnvollen Tankstellennetzes vergleichen, noch von dieser ableiten. Während das Tanken als Prozess hinsichtlich Standorten und Dauer isoliert betrachtet werden kann, muss man für den richtigen Aufbau einer sinnvollen Ladeinfrastruktur zunächst drei Grundformen des Ladens unterscheiden: Laden für die Langstrecke (long-distance-charging), Zielortladen (Destination-Charging), Heimladen (Home-Charging). Dabei ist lediglich das Laden auf Langstrecke mit den Bedarfs- und Nutzungsstrukturen eines Tankstellennetzes vergleichbar. Der Landkreis Wesermarsch macht sich zunächst grundsätzlich die Position zu eigen, dass der Aufbau einer Ladeinfrastruktur keine kommunale Aufgabe ist. Da allerdings hinter den bisher bestehenden Konzepten und Standorten für eine Ladeinfrastruktur hinsichtlich der Kosten zum Aufbau dieser und gleichzeitig der zu erwartenden Erträge aus dem zu veräußernden Strom (zumindest für das Zielortladen) kein tragfähiges Geschäftsmodell erkannt werden kann, sieht sich der Landkreis motiviert ein entsprechendes Förderprogramm aufzulegen. Über dieses Förderprogramm soll der Grundstein für eine erste adäquate und praxisnahe Versorgung des Landkreises mit Ladestationen gelegt werden.

Long-Distance-Charging

Der Landkreis Wesermarsch sieht derzeit keine Veranlassung den Aufbau eines Versorgungsnetzes für das Laden auf Langstrecke zu fördern. Dagegen sprechen folgende Aspekte: - die verkehrsinfrastrukturelle Lage des Landkreises, - das derzeit noch vollständige Fehlen von Autobahnen durch den Landkreis, - die Erwartung, dass das Laden auf Langstrecke die Entstehung tragfähige kommerzielle Lösungen sichergestellt werden wird, - die Auffassung, dass die Förderung einer Ladeinfrastruktur für die Langstrecke eine Aufgabe auf Bundesebene darstellt.

Home-Charging

Der Aufbau von Ladestationen im privaten Umfeld, welche lediglich einem festgelegten nicht-öffentlichen Personenkreis zugänglich sind, stellt nach Auffassung des Landkreises keine förderungswürdige Grundlage dar.

Destination-Charging

Der Aufbau einer Ladeinfrastruktur am Zielort soll ausdrücklich durch den Landkreis gefördert werden. Hierzu hat sich der Landkreis Wesermarsch für folgende pragmatische Vorgehensweise entschieden:

1. Einberufung einer Expertenkommission

Für die weiteren Schritte zur Abarbeitung dieses Konzeptes wird eine Expertenkommission einberufen. Diese soll zusammengesetzt sein aus a) einem Vertreter des Landkreises aus dem Baudezernat b) einem Vertreter der Wirtschaftsförderung c) einem Vertreter des regionalen Energieversorgungsunternehmens d) bis zu drei aktive und tägliche Nutzer von BEV e) für die konkrete Standortwahl innerhalb der einzelnen Kommunen soll aus diesen auf Vorschlag des/der jeweiligen Bürgermeister/in jeweils ein/e Vertreter/in der betreffenden Kommune teilnehmen.

2. Anforderungen an zu fördernde Ladestationen

Die Expertenkommission legt zunächst allgemeine und spezielle Anforderungen an zu fördernde Ladestationen fest. Diese sollen im Einklang mit der jeweils gültigen Fassung der Ladesäulenverordnung des Bundes (LSV) stehen. Zusätzlich werden folgende Festlegungen erwartet: - Stromabgabeleistung des einzelnen Ladepunkte mindestens 11 kW und max. 22 kW, diese ist u.a. abhängig von der zu erwartenden mittleren Standdauer des Fahrzeug (kurze Standdauer = höhere Ladeleistung) und der verfügbaren bzw. herstellbaren Stromversorgung am Standort. - Jeder Ladepunkt einer Ladestation muss mit der jeweils vollen Leistung ohne Beeinflussung durch übrige Ladepunkte betrieben werden können und mit einem eigenen PKW-Stellplatz versehen sein. Anschlüsse mit gegenseitiger Beeinflussung gelten als ein Ladepunkt. - PKW-Stellplätze für Ladestationen sind mit einer vollflächigen blauen Bodenmarkierung und einem Logo für Elektrofahrzeuge zu versehen. Zusätzlich ist der Stellplatz mit einer festzulegenden Beschilderung exklusiv für Elektrofahrzeuge freizuhalten und eine 24/7-Zugänglichkeit sicherzustellen.

3. Bevorzugte Standorte

Die Expertenkommission legt über die gesamte Wesermarsch verteilt bevorzugte Standorte fest, die eine gleichmäßige und praxisnahe Grundversorgung sicherstellen. Hierbei sollen drei Priorisierungsstufen mit zunächst 10 (Stufe A), dann weitere 20 (Stufe B) und nochmals weitere 20 Standorte (Stufe C) erarbeitet werden. Je Standort wird ein Umkreis (von z.B. 500m) und eine maximale Anzahl an Ladepunkten festgelegt. Innerhalb dieses Umkreises kann dann eine Förderung je Ladepunkt für den Aufbau einer Ladestation beantragt werden kann. Alle Gewerbetreibenden und Grundstückseigentümer innerhalb des festgelegten Fördergebietes für einen bevorzugten Standort werden direkt über die zu erwartende Entwicklung der Elektromobilität, den Bedarf an Ladeinfrastruktur und das Förderprogramm ausführlich informiert und zum Aufbau einer Ladestation motiviert. Zusätzlich werden auch Empfehlungen zur Abrechnungen des bezogenen Stromes gegenüber den künftigen Nutzern gegeben.

4. Festzulegende

Förderhöhe Die Expertenkommission schlägt dem Landkreis für die drei Priorisierungsstufen A, B und C unterschiedlich hohe Förderbeträge vor. Ergänzend soll ein zusätzlicher Förderbetrag vorgeschlagen werden, wenn die Ladestation mit Strom aus regenerativen Quellen dauerhaft betrieben wird. Gefördert wird z.B. - bis maximal zu der Höhe nachgewiesener Kosten für a) die Ladestation selbst, b) das Aufstellen der Ladestation, c) erforderliche Elektroinstallationsarbeiten, d) die Herrichtung der Stellfläche, e) erforderliche Erd- und Maurerarbeiten. - für Stufe A z.B. 2.000,- € - für Stufe B z.B. 1.500,- € - für Stufe C z.B. 1.000,- € Nach 12 Monaten fallen alle nicht realisierten Standorte der Stufe A in die Stufe B, nach weiteren 12 Monaten fallen alle Standorte der Stufe B in die Stufe C, nach weiteren 24 Monaten erfolgt keine Förderung mehr. - für die ausschließliche Versorgung der Ladestation mit Strom aus regenerativen Quellen wird jede geförderten Ladestation nach Ablauf von 3 Jahren auf Antrag und gegen den entsprechenden Nachweis mit weiteren 500,- € gefördert.

5. Kommunale Ladesäulen

Es wird erwartet, dass einige der durch die Kommission beschriebenen und festgelegten bevorzugten Standorte auf Eigentumsflächen der jeweiligen Kommune oder des Landkreises selbst befindlich sind. Diese Standorte sind nach diesem Konzept nicht förderfähig. Vielmehr soll für diese Standorte nach Möglichkeiten gesucht werden bestehende Bundes- oder Landesfördermittel zu akquirieren (vgl. „Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge_Erster Aufruf zur Antragseinreichung“). Die in dieser Förderrichtlinie beschriebenen Zugangsbestimmungen zur Förderung sowie geforderten Nachweise erscheinen derzeit für privatwirtschaftliche Betreiber einer Ladesäule unattraktiv und sind offenbar auf die Zusammenarbeit zwischen der öffentlichen Hand (Gemeinden, Städte, Landkreis) und regionalen Energieversorgern als erfahrene Betreiber eine Ladeinfrastruktur zugeschnitten.

6. Monopolvermeidung

Hinsichtlich der möglichen Anbieter für Ladesäulen und Abrechnungssysteme ist im Zuge der Ausgestaltung dieses Konzeptes und der Beratung potenzieller Investoren von Ladestationen ist auf eine Angebotsvielfalt zu achten. Während es auf kommunaler Ebene zielführend sein mag sich auf einen Anbieter zu konzentrieren, stellt eine Angebotsvielfalt auf der privatwirtschaftlichen Ebene sicher, dass die spätere Preisgestaltung zum Bezug der Ladeleistung auch auf lange Sicht marktwirtschaftlichen Prinzipien folgen kann.

Weitere Maßnahmen zur Förderung der E-Mobilität

Ergänzend zur reinen Förderung des Aufbaus einer Ladeinfrastruktur sind weitere Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung zur Nutzung von E-Fahrzeugen denkbar. Auch diese Maßnahmen können von der angesprochenen Kommission erdacht und konkretisiert werden. Anschließend kann ein solches Maßnahmenpaket den jeweiligen Kommunen zur Abstimmung vorgelegt werden. Ziel dabei sollte es sein, dass für alle Kommunen der Wesermarsch einheitliche Maßnahmen beschlossen werden. Derartige Maßnahmen können z.B. sein und sind nur gültig für Fahrzeuge, die mit einem „E-Kennzeichen“ ausgestattet und damit als solches erkennbar sind: - Kostenlose Nutzung öffentlichen Parkraums (z.B. bis zu einer max. Dauer von 2 Std. bei gleichzeitiger Benutzung einer Parkscheibe) - Befahrung von Fußgängerzonen im Schritttempo - Gebührenfreiheit für z.B. Zulassung, Um- oder Abmeldung dieser Fahrzeuge - Vorgaben für die Erteilung von Baugenehmigungen (z.B.%-Anteil von mindestens einzurichtenden Ladepunkten ab einer bestimmten Stellplatzanzahl für Parkplätze und Parkhäuser) - Sicherstellung, dass z.B. Mieter durch den Eigentümer nicht an der Installation einer privaten Lademöglichkeit gehindert werden können - Für große Vermieterareale (Wohnungs- und Siedlungsgesellschaften) die Verpflichtung zur Schaffung einer hinreichenden Ladeinfrastruktur für deren Mieter (zum Beispiel für ganze Straßenzüge von Mehrfamilienhäusern) - Informationskampagnen für Firmen, Einzelhandel, Vermieter etc. zum Thema E-Mobilität - ...etc.

Alle derartigen Maßnahmen sollten einem jährlichen Überprüfungsvorbehalt unterliegen, da diese nur solange aufrecht gehalten werden können, wie die Häufigkeit von E-Fahrzeugen noch deutlich unterproportional ist. Durch die Umsetzung dieses Konzeptes schafft der Landkreis die Möglichkeit, dass innerhalb von vier Jahren ein flächendeckendes Netz von bis zu 50 geförderten Ladestationen im Landkreis entsteht. Hierbei ist über vier Jahre maximal eine Fördersumme von 95.000,- € einzusetzen.