Betriebsvereinbarung Laden am Arbeitsplatz

Hallo

Wenn ich die Forenbeiträge so durchlese, scheint das Laden am Arbeitsplatz/Mitarbeiterparkplatz in kleineren inhabergeführten Unternehmen eher möglich zu sein als in größeren Betrieben. Ich denke, dass bei größeren Betrieben eine oft gescheute Hürde das Mitbestimmungsrecht der Betriebsräte ist.

Da das Laden von Mitarbeiterfahrzeugen bisher weder gesetzlich noch in irgendeinem Tarifvertrag geregelt ist (habe zumindest nichts einschlägiges gefunden), ist mein Vorschlag, dass wir hier gemeinsam eine Vorlage für eine entsprechende Betriebsvereinbarung erarbeiten. Oder gibt es bereits in einem euch bekannten Unternehmen eine solche, die wir hier als Vorlage heranziehen könnten?

Ich habe schon mal angefangen mir Gedanken zu machen, bitte ergänzt, damit wir gemeinsam das Thema "Laden am Arbeitsplatz" voran bringen:


Betriebsvereinbarung Elektromobilität

Zwischen Firma ……. und Betriebsrat.

§1 Präambel Wie die Versuche mit Pendlern u.a. in Hessen, Leipzig und Schleswig-Holstein gezeigt haben, sind Elektrofahrzeuge und Plug-in-Hybriden mit Reichweiten von über 50km ideal als lokal emissionsfreie Pendlerfahrzeuge geeignet und können ein wichtiger Beitrag zur betrieblichen Feinstaub-, CO2-, Stickoxid und Schwefeldioxid-Reduktion sein. Insbesondere tagsüber, also während der Arbeit-/Lade-Zeit ist der Anteil von regional erzeugtem Grünstrom im Netz in der Regel am höchsten. Eine Entnahme zu diesem Zeitpunkt entlastet die Fernleitungen. Regionaler Grünstromindex: http://mix.stromhaltig.de/gsi/ dann „Optimiertes Laden (E-Mobilität) Beim durchschnittlichen Strommix von 2014 beträgt die CO2-Reduktion ca. 45%. Bei 100% Grünstrom entsprechend mehr.

Für eine raschere Verbreitung von Elektrofahrzeugen fehlt es der Mehrheit der Arbeitnehmer da Wohnungsmieter an einer heimischen Lademöglichkeit. Betriebsrat und Geschäftsführung stimmen darin überein, als vorbildlich und nachhaltig wirtschaftendes Unternehmen auch diesen Kolleginnen/Kollegen die umweltfreundliche Nutzung von Elektrofahrzeugen für den täglichen Arbeitsweg zu ermöglichen und somit auf dem täglichen Weg zum Betrieb Schadstoffemissionen zu verringern.

Der CO2-Fußabdruck eines Unternehmens wird sich durch Bereitstellung von Steckdosen an den Mitarbeiterparkplätze deutlich verringern. Zudem ist das Bereitstellen von Ladestrom (kostenlos oder zu Selbstkosten) eine preiswerte, effektive Möglichkeit der Mitarbeiterbindung und auch um neue Mitarbeiter zu gewinnen.


Geltungsbereich Diese Vereinbarung gilt für alle Beschäftigten der Firma.


§3 Steckdosen an Parkplätzen §3.1 Mitarbeiterparkplätze: Da die Arbeitszeit in der Regel ein langsames Laden erlaubt ist pro zu ladendem Fahrzeug eine einphasige 230V Steckdose, bevorzugt CEE blau 16A "Campingsteckdose" oder Typ 2 (wenn öffentlich zugänglich), mit entsprechender Absicherung vorzusehen.

§3.2 Gäste-/Kundenparkplätze, Parkplätze für Firmen- und Dienstwagen: Um diese Fahrzeuge rascher wieder fahrbereit zu machen empfiehlt sich die Ausrüstung mit speziellen dreiphasigen 400V Steckdosen, bevorzugt EN 62196 Typ 2 (auch Mennekes IEC Typ 2 genannt) 32A, mit entsprechender Ausrüstung. Pro aufladbarem Firmen-/Dienstwagen empfiehlt sich eine solche Steckdose. Bedarfsgerechte Erweiterung ist einzuplanen. Sind alle Gästeparkplätze mit solchen Ladesteckdosen ausgerüstet entfällt die besondere Kennzeichnung.

§3.3 Schnellader: Eine noch deutlich schnellere Aufladung bieten sogenannte Schnelllader. Diese sollten diskriminierungsfrei mindestens mit den gängigsten Steckern ausgerüstet sein CHADEMO (DC), CCS COMBO (DC), MENNEKES Typ 2 (AC 43kW)

§4 Zuteilung §4.1 Mitarbeiterparkplätze: Auf Antrag bei der Personalabteilung wird dem Mitarbeiter ein fester Stellplatz mit Steckdose zugewiesen.

§4.2 Gäste-/Kundenparkplätze, Parkplätze für Firmen- und Dienstwagen ...

§5 Abrechnung (die für den Betrieb nicht zutreffenden §5.1 streichen)

§ 5.1 Es erfolgt keine Abrechnung. Die Firma stellt den Strom ohne Berechnung zur Verfügung, da der Wert der Stromentnahme bei Ansatz der durch das statische Bundesamt festgestellten durchschnittlichen Pendeldistanz von <40 km unter der Freigrenze für Sachbezüge von 44 €/Monat liegt.

§5.1 Die Abrechnung erfolgt über die Gehaltsabrechnung als für alle Nutzer einheitliche monatliche Strompauschale.

§5.1 Die Abrechnung erfolgt über die Gehaltsabrechnung als individuell ermittelte monatliche Strompauschale abhängig von der persönlichen Pendeldistanz und nächtlichen Lademöglichkeit des Arbeitnehmers.

  • Mit nächtlicher Aufladung: Einfache Entfernung x 19 Arbeitstage x NEFZ Verbrauch kWh/km x 1,2 Faktor für Ladeverluste x Selbstkostenpreis € / kWh
  • Ohne nächtliche Aufladung: Doppelte Entfernung x 19 Arbeitstage x NEFZ Verbrauch kWh/km x 1,2 Faktor für Ladeverluste x Selbstkostenpreis € / kWh

§5.1 Die Abrechnung erfolgt über einen externen Dienstleister und wird über den mit geeeichten Zählern ermittelten Stromverbrauch erfasst. ...

Hier folgt eine weitere Variante für eine Betriebsvereinbarung zum Thema Förderung der E-Mobilität und Laden am Arbeitsplatz. Ein Aspekt, der hier nicht aufgegriffen wird, ist die Idee Mitarbeitern einmal im Jahr bei Bedarf und soweit verfügbar für eine längere Strecke ein Verbrennerfahrzeug für z.B. die Fahrt in den Urlaub zu Selbstkosten zur Verfügung zu stellen. Je nachdem wir man die Selbstkosten statistisch herleitet, können diese bei 25-28ct/km inkl. MwSt liegen und somit für Mitarbeiter durchaus attraktiv sein. Betriebsvereinbarung Förderung der Elektromobilität

zwischen Firma XYZ und dem Betriebsrat der Firma XYZ

§ 1 Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer des Betriebs, inkl. aller Auszubildenden und Teilzeitarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern. Ausgenommen sind Beschäftigte in einem geringfügigen oder befristeten Beschäftigungsverhältnis.

§ 2 Regelungsinhalt, Ziel der Vereinbarung Mit dieser Vereinbarung wird geregelt welche Investitionen zur Förderung der Elektromobilität getätigt werden sollen, zu welchen Konditionen ein Strombezug über das Unternehmen für Mitarbeiter zum Laden ihres Elektrofahrzeugs möglich ist und wie die Berechnung des Brutto-Listenpreises bei batterieelektrisch betriebenen Fahrzeugen (BEV/REEV) und PlugIn-Hybrid-Fahrzeugen (PHEV) für die Ermittlung der Betragsobergrenze bei Fahrzeugen mit zu versteuernder Privatnutzung erfolgt.

§ 3 Begriffsdefinitionen BEV = rein batterieelektrisch betriebenes Fahrzeug REEV = batterieelektrisch betriebenes Fahrzeug mit Range-Extender PHEV = PlugIn-Hybrid-Fahrzeug Ladestation = technische Einheit zum Aufladen von Elektrofahrzeugen mit einem oder mehreren Ladepunkten Ladepunkt = Anschluss für ein Elektrofahrzeug als Buchse oder Kabel mit Stecker Pedelec = Fahrrad mit elektrischem Hilfsmotor

§ 4 Bestimmungen § 4.1 Investitionen zur Elektromobilität Für alle zukünftigen Fahrzeuginvestitionen wird das Unternehmen sorgfältig prüfen, ob die Beschaffung eines BEV, REEV oder PHEV wirtschaftlich sinnvoll und logistisch vertretbar ist. Das Unternehmen verpflichtet sich für Mitarbeiter, die sich für die dauerhafte Nutzung eines BEV, REEV oder PHEV entscheiden, Ladepunkte in ausreichender Anzahl mit bis zu 11 kW Leistung je Ladepunkt zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung ist auf zunächst maximal 10 Ladepunkte begrenzt. Als ausreichend wird es betrachtet, wenn für je maximal 3 Fahrzeuge ein Ladepunkt zur Verfügung steht. Die Stellplätze zu den Ladestationen erhalten eine vollflächig blaue Bodenmarkierung und eine Beschilderung, welche diese Stellflächen für Elektrofahrzeuge während des Ladevor-gangs reserviert. Die Ladestationen werden auch dem öffentlichen Verkehr für Ladevorgänge je nach Verfügbarkeit, insbesondere außerhalb der Betriebszeiten, zu marktüblichen Konditionen bereitgestellt. Ferner wird auch der Fahrradstand mit bis zu 5 Schuko-Steckdosen ausgestattet, damit an diesen Pedelec und elektrisch betriebene Roller geladen werden können.   § 4.2 Konditionen des Strombezugs Mitarbeiter erhalten für Ladevorgänge an den firmeneigenen Ladestationen auf Antrag eine entsprechende RFID-Zugangskarte. Über diese Karte wird der Ladepunkt freigeschaltet und es erfolgt eine Nutzeridentifikation. Für Ladevorgänge, welche über diese Karte ausgelöst werden, wird der Strom zu Selbstkosten des Unternehmens abgegeben. Da die Ladestationen bevorzugt über die unternehmenseigene Photovoltaikanlage gespeist werden, bestehen derzeit Selbstkosten von 14 ct/kWh zzgl. MwSt. Die ersten 240 kWh/Monat je Mitarbeiter/in werden kostenlos abgegeben. Falls es für die bessere Verfügbarkeit von Ladepunkten erforderlich scheint, kann die Ab-rechnung nach kWh um eine Abrechnung nach Zeit ergänzt werden. Die Nutzung der Schuko-Steckdosen für Ladevorgänge von Pedelec in Mitarbeiterbesitz ist kostenfrei. Die kostenlose oder vergünstigte Stromabgabe an Mitarbeiter/innen setzt voraus, dass zwi-schen Unternehmen und Mitarbeiter/in ein Vertrag über die zur Verfügungstellung der RFID-Karte, die Speicherung und Nutzung der fahrzeugbezogenen (und damit mittelbar personenbezogenen) Daten zur Abrechnung sowie das Einverständnis zum Einbehalt der Strombezugskosten von der Entgeltabrechnung zu Stande kommt.

§ 4.3 Berechnung des Brutto-Listenpreises bei BEV, REEV und PHEV Für Firmenfahrzeuge mit Privatnutzungsanteil bestehen Einzelvereinbarungen, welche den Brutto-Listenpreis des betreffenden Fahrzeugs auf 50% des Brutto-Jahresgehaltes des entsprechenden Mitarbeiters begrenzt. In Anlehnung an die steuerlichen Regelungen zur Ermittlung des Brutto-Listenpreises wird auch in Bezug auf die Obergrenze in den Einzelvereinba-rungen folgende Regelungen getroffen: Vom Brutto-Listenpreis sind die Kosten des Batteriespeichers (Akku) mit pauschal 160,- € je kWh Nominalkapazität abzuziehen, sofern der Batteriespeicher Bestandteil des Fahrzeugpreises ist und nicht z.B. gemietet wird. Dieser Wert gilt bis einschließlich zum 31.12.2017 und reduziert sich danach jährlich um 40,- €.

§ 4.4 Förderung privater Ladeinfrastruktur Für die Aufwendungen zum Aufbau einer privaten Ladeinfrastruktur (Wallbox), welche vor dem 31.12.2017 abgeschlossen werden, wird vom Unternehmen einmalig pauschal ein Zuschuss von 500,- € gegen den Nachweis der Aufwendungen und Installation gewährt. Danach reduziert sich dieser Betrag jährlich um 100,- €. Die Förderung setzt den Nachweis zum Besitz und zur dauerhaften Nutzung eines BEV, REEV oder PHEV voraus. Für Mitarbeiter/innen, welche ein Firmenfahrzeug mit Privatnutzungsanteil besitzen, werden die Kosten vollständig übernommen, sofern sich der installierte Ladepunkt in die Abrechnungsstruktur des Unternehmens nahtlos einfügt und somit für die Abrechnung des zuhause geladenen Stroms kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand erforderlich ist.

§ 5 Inkrafttreten, Kündigung, Nachwirkung Diese Betriebsvereinbarung tritt ab dem 01.01.2017 in Kraft. Sie ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende schriftlich kündbar. Sie entfaltet keine Nachwirkung. Alle Ansprüche entfallen mit dem Auslauf und der korrekten Abwicklung des letzten Gültigkeitszeitraumes dieser Vereinbarung. Alle Konditionen der kostenlosen oder vergünstigen Stromabgabe an Mitarbeiter/innen sowie der Förderung zur Investition in eine private Ladeinfrastruktur stehen unter dem Vorbehalt den gesetzlichen Rahmenbedingungen zu entsprechen und keine Versteuerung eines geldwerten Vorteils auszulösen. Steuerliche Nachteile für Mitarbeiter oder das Unternehmen, welche zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung nicht erkannt wurden, oder sich durch geänderte Gesetzgebung während der Gültigkeit dieser Vereinbarung ergeben, sollen durch sofortige Anpassung dieser Vereinbarung vermieden werden und ergeben ein fristloses Kündigungsrecht für beide Parteien.

§ 6 Salvatorische Klausel Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der Betriebsvereinbarung berührt die Geltung der übrigen Vereinbarungen nicht. Eine nichtige Bestimmung soll durch eine zulässige Vereinbarung ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Sinn der nichtigen Vereinbarung am nächsten kommt.

Ort, Unterschriften