http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/15/040/1504013.pdf
Die bewirtschafteten Rastanlagen umfassen einen oder mehrere Servicebetriebe,
für die jeweils Betriebsgrundstücke festgelegt werden. Die übrige Fläche der
Rastanlage wird als Verkehrsanlage bezeichnet und umfasst insbesondere die
Fahrgassen, die Stellplätze (Parkstände) für PKW/Krad, PKW mit Anhänger/
Wohnmobile, Busse und LKW sowie die Erholungsflächen im Freien.
Die Verkehrsanlage wird abgesehen von einigen Sonderfällen vom Bund finanziert
und von den Straßenbauverwaltungen der Länder im Rahmen der Auftragsverwaltung
für die Bundesfernstraßen (Auftragsverwaltungen) geplant, gebaut
und betrieben. Planung, Bau und Betrieb der Servicebetriebe, die nach dem Bundesfernstraßengesetz
(FStrG) auch als Nebenbetriebe bezeichnet werden, obliegen
privaten Investoren im Rahmen von Konzessionen, die von den Auftragsverwaltungen
durch den Abschluss von Konzessionsverträgen erteilt werden.