In meiner Behörde wurde das Thema auch erst vor kurzem diskutiert und es erfolgte eine Genehmigung im Vorgriff auf die Entscheidung (Haushaltsgesetz) für das Jahr 2022.
>> Nach Art. 8 Abs. 1 Nr. 6 des Haushaltsgesetzes 2021 gilt diese Regelung weiter. Sie gilt demnach für das Haushaltsjahr 2021 und somit noch bis Ende des Kalenderjahres. Ob diese Regelung fortgeführt wird, kann erst mit dem Haushaltsgesetz 2022 beantwortet werden. <<
Somit kann ich jetzt an einer CEE-Steckdose (Prüfhalle) mit EVAlino Charger mein Auto aufladen.
War für mich, ehrlicherweise, da ich zu Hause nicht laden kann (keine Infrastruktur) das entscheidende Kriterium für den Kauf des E-Autos und dabei wäre ich auch bereit gewesen die anfallenden Stromkosten (zum Behördenpreis) zu bezahlen.
Hab noch was zum Thema gefunden: (Antwort auf meine Anfrage)
>> Für die Fragestellung bedeutet das, dass Angehörige der XXX-Behörde, ihre privaten Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge an Ladevorrichtungen des XXX-Amtes
ohne Kostenerstattung elektrisch aufladen dürfen, soweit dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.
Ferner kann die Behördenleitung eine entsprechende kostenfreie Stromentnahme gestatten, solange sich die Personen auf Veranlassung der Behörde oder in Zusammenhang mit Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörde auf dem Behördengelände aufhalten. <<