Natürlich.
Allenfalls beim Haltverbot könnte es am Zusatzzeichen scheitern, da dieses nicht den amtlichen bzw. zugelassenen Varianten entspricht und daher zumindest per Ländererlass eingeführt sein müsste. Hier anzusetzen ist aber m.E. nicht zielführend, auch hinsichtlich der bisherigen Rechtsprechung.
Dummerweise hält der Verordnungsgeber kein Zusatzzeichen parat, dass einerseits das Parken auf E-Fahrzeuge mit E-Kennzeichen beschränkt und andererseits den Ladevorgang verlangt. Kombiniert man beide Zusatzzeichen, wie es einige Städte praktizieren, stimmen u.U. die Anordnungsgrundlagen nicht, denn die Zusatzzeichen haben unterschiedliche Rechtsgrundlagen (StVG / EmoG).
Die dargestellte Lösung ist m.E. eindeutig und ich kann mir vorstellen, dass dies bei nächster Gelegenheit in den amtlichen Verkehrszeichenkatalog aufgenommen wird - sofern sich die Städte dafür stark machen und das BMVI den Bedarf sieht.