Man könnte ja einfach mal an der Quelle nachlesen:
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sac ... ?nn=739532
Zitate, die hier relevant sind:
Der zwischenzeitliche und geringfügige Umfang von Stromverbrauch von weiteren Personen, wie z.B. Gästen, Putzhilfen und Handwerkern im Haushalt, in den Geschäftsräumen oder in einem sonstigen Betrieb, führt nicht zu einer Lieferanteneigenschaft des Letztverbrauchers. Man wird hierdurch nicht zum Stromlieferanten.
Sic!
Der Betreiber einer Stromerzeugungsanlage (z.B. einer PV- oder KWK-Anlage oder eines Stromspeichers) verbraucht den Strom teilweise innerhalb der Kundenanlage selbst, nimmt Eigenversorgungsprivilegien nach dem EEG in Anspruch und liefert Strom an Dritte. In diesem Fall ist er als Anlagenbetreiber und als Stromlieferant im Marktstammdatenregister zu registrieren.
Sic! (Hier geht es vor allem um die Inanspruchnahme von Priviligien)
Der Betreiber einer Stromerzeugungsanlage (z.B. einer PV- oder KWK-Anlage oder eines Stromspeichers) liefert Strom aus der von ihm betriebenen Stromerzeugungsanlage innerhalb der gleichen Kundenanlage an Dritte (beispielsweise als Mieterstrom). Die Voraussetzungen eines reinen Weiterverteilers sind nicht erfüllt. In diesem Fall ist er als Anlagenbetreiber und als Stromlieferant im Marktstammdatenregister zu registrieren.
Sic! (Verkauf von Strom - hier: An Mieter - ist nicht reines "Weiterleiten")
Insgesamt sind die Seiten der Bundesnetzagentur in sich durchaus schlüssig und stellen an mehreren Stellen klar, dass die Abgabe von Strom an Gäste oder Handwerker KEINEN Stromverkauf darstellt. Weiterhin sind als "Einheiten" auf der Seite Verbraucher bezeichnet, die Strom aus dem HOCHVOLT- und dem HÖCHSTVOLT-Netz beziehen, während Abnehmer aus dem "normalen" Versorgungsnetz im Normalfall nicht darunter fallen.
Die Seiten machen weiterhin klar, dass steuerrechtliche Belange ohnehin von der Verordnung nicht geändert werden. Man kann durchaus daraus ableiten, dass es hilft zu klären, ob man eine steuerrechtlich relevante Abgabe von Strom vorhat oder betreibt um festzustellen, ob man im Sinne der Verordnung überhaupt meldepflichtig ist. Nein, das ist nicht wörtlich so angegeben, aber mit etwas Nachdenken erfassbar.
Wer also einen GESCHÄFTLICHEN Ladepunkt (Abgabe von Ladestrom gegen Entgelt) betreiben will, ist SOWIESO steuerrechtlich interessiert und muss SOWIESO seine Abgabestelle melden. Wer an Gäste oder beauftragte Handwerker o.ä. Strom "mal eben so" abgibt, ist laut der Webseite nicht betroffen.
Sturm. Wasserglas. Und so.
Marc Albrecht