TomDi hat geschrieben: ↑
Das ist nicht ganz so einfach, da es ein Privatgrundstück ist kann der Eigentümer festlegen was er will. Es gilt die StVO nicht, da,diese nur auf öffentlichen Parkplätzen automatisch greift und bei Privatgrundstücken noch andere Faktoren zu berücksichtigen sind.
Das mit den "anderen Faktoren" ist korrekt, die StVO gilt aber im Regelfall auch auf "klassischen" Supermarkt-Parkplätzen. Die Frage ist, ob die Verkehrsüberwachung dort tätig wird bzw. tätig werden darf. Es gibt Städte, da "bestreift" die kommunale Verkehrsüberwachung auch solche Parkplätze, andere wiederum scheuen sich davor.
Hinsichtlich einer behördlichen Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf solchen Parkplätzen, muss die Beschilderung nicht nur systematisch der StVO entsprechen, sondern auch von der Verkehrsbehörde angeordnet sein. Ansonsten hätte die Behörde auch bei einer augenscheinlich völlig korrekten Beschilderung keine Handhabe.
Der Supermarktbetreiber bzw. Verfügungsberechtigte des Parkplatzes kann aber seine AGB bzw. seine zivilrechtlichen Ansprüche auch anhand einer nicht angegeordneten, nicht 100% StVO-konformen oder anderweitig abweichenden Beschilderung durchsetzen. Ob er damit erfolgreich ist, entscheidet später ggf. ein Gericht.