ecopowerprofi hat geschrieben:Auf einem privaten Parkplatz gilt die StVO nicht.
Die gilt dort schon, nur muss die Beschilderung mit amtlichen Verkehrszeichen durch die Straßenverkehrsbehörde angeordnet sein, damit Ordnungsamt oder Polizei etwas gegen Falschparker unternehmen können. Ansonsten bleibt nur der zivilrechtliche Weg, daher die Beseitigung einer Besitzstörung.
Der Eigentümer muss seinen Willen nur eindeutig anzeigen.
Das stimmt. Wenn der Eigentümer aber nichts unternehmen will, da auch der Falschparker auf dem E-Parkplatz sein Kunde ist, dann sind die Messen gelesen. Gäbe es eine verkehrsbehördlich angeordnete Beschilderung, könnten auch die Ordnungsbehörden tätig werden. Ob die das wollen, steht natürlich auf einem anderen Blatt.