Hier dazu noch zwei Topics aus einer parlamentarischen kleine Anfrage bzgl. Ladeinfrastruktur:
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/043/1904366.pdf
19. Q:
Welche Aufträge (z. B. Studien, Gutachten oder andere Dienstleistungen) hat die Bundesregierung in den letzten zehn Jahren vergeben, die das Thema der Eichrechtskonformität im Zusammenhang mit eichrechtskonformen Ladeeinrichtungen zum Gegenstand hatten (bitte nach Auftragsvolumen, Laufzeit und Auftragnehmern aufschlüsseln)?
A:
Keine.
12. Q:
Auf welche Weise dürfen Betreiber von Ladesäulen, die nicht eichrechtskonform sind, den abgegebenen Ladestrom nach Maßgabe der Preisangabenverordnung künftig abrechnen (bitte unter Nennung der Übergangsregelungen der Preisangabenverordnung beantworten, und nach vertragsgebundenem Laden und Ad-hoc-Laden sowie nach Gleichstrom- und Wechselstromladeeinrichtungen aufschlüsseln)?
A:
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) wird in Kürze ein Rechtsgutachten zur Anwendbarkeit von § 3 der Preisangabenverordnung (PAngV) auf Ladestrom für Elektromobile sowie zur Zulässigkeit und Vereinbarkeit verschiedener am Markt befindlicher Tarifmodelle für Ladestrom mit der PAngV auf seiner Internetseite veröffentlichen. Dieses hat auch die Frage der Anwendung möglicher Übergangsfristen zum Gegenstand.
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downlo ... nFile&v=10 (24. August 2018)
1. Verbrauchsabhängige Abrechnung von Ladestrom nach Kilowattstunden
Die verbrauchsabhängige
Abrechnung von
Ladestrom nach Kilowattstunden stellt grundsätzlich die nach § 3 PAngV
korrekte, nachvollziehbare und transparente Preisangabe und Abrechnung von Ladestrom dar, die Sinn und Zweck der verbraucherschützenden PAngV erfüllt. Die Verwendung der
Maßeinheit Kilowattstunde (kWh) ist entsprechend auch als Mengeneinheit für den Arbeitspreis für die Abgabe von leitungsgebundenem Strom in § 3 PAngV vorgeschrieben.
Dies schließt jedoch mehrstufige Tarife nicht aus, bei denen die Unternehmen neben der Abgabe von Strom nach kWh andere Preisbestandteile wie ein Entgelt je Ladevorgang (z. B. für die Nutzung der Ladeinfrastruktur in Form einer Grund- oder Startgebühr) oder ein Entgelt für das „Besetzthalten“ der Ladesäule in Form einer Parkgebühr erheben.
2. Verbrauchsunabhängiges Flatrate-Preismodell beim vertragsbasierten Laden
Eine Preisgestaltung, die für einen gewissen Zeitraum einen verbrauchsunabhängigen Festpreis für den Bezug von Elektrizität (Flatrate) vorsieht, ist mit § 3 PAngV vereinbar
3. (Unzulässige) Verbrauchsunabhängige Zeittarife auf Vertragsbasis
Die Abrechnung von Stromlieferungen durch Minutentarife ist auch auf Basis vertraglicher Vereinbarungen mit den Vorgaben der PAngV unvereinbar. Die
Ladezeit ist energiewirtschafts- und wettbewerbsrechtlich keine energierelevante Messgröße, denn je nach Abgabeleistung der Ladesäule (kann aktuell bis zu 400 kWh [sic!] betragen), des Ladezustandes und der Ladekapazität der in den Elektrofahrzeugen verbauten Batterie und weiteren Rahmenbedingungen (z. B. Witterungsverhältnisse) variiert die erworbene Energiemenge je Minute erheblich. Der nach Zeit bezahlte Preis steht also in keiner Relation zur gelieferten Energiemenge, die das Hauptanliegen des Verbrauchers bei der Nutzung einer Ladesäule ist.
4. Abrechnung von punktuellem Aufladen („Ad-hoc-Ladungen“) in Form von Session Fees mit Zeittarifen
Für diese Tarifmodelle gelten die Ausführungen zur rechtlichen Bewertung unter Nummer 3 analog.
5. Abrechnung von punktuellem Aufladen („Ad-hoc-Ladungen“) in Form von Session Fees mit Einmalzahlung
Verbrauchsunabhängige Abrechnungen von „Ad-hoc-Ladungen“ durch Zahlung eines fixen Betrages pro Ladevorgang sind mit der PAngV ebenso nicht vereinbar. Es wird der gleiche Preis verlangt, unabhängig davon, ob die Ladedauer z. B. 15 Minuten oder vier Stunden beträgt und der Fahrzeugnutzer entsprechend eine geringere oder eine deutlich größere Strommenge (Leistung) erhält. Solch ein Tarif ist bezogen auf die Energielieferung weder klar und eindeutig noch lässt er sich aufgrund der großen Leistungsvarianz von Ladesäulen (Leistung kann, wie erwähnt, bis zu 400 kWh [sic!] betragen) mit anderen Tarifen einfach und eindeutig vergleichen. Damit ist er im Sinne der PAngV als Verbraucherschutzgesetz unangemessen und ungeeignet für den Bezug von Strom an Ladesäulen.