Eine zum Download bereitgestellte Preisliste stellt kein rechtlich wirksames Angebot an den Kunden dar, das Angebot zum ausgeschriebenen Preis anzunehmen. Vielmehr ist die Preisliste eine Aufforderung an den Kunden, seinen Willen zum Vertragsabschluss kundzutun.
Auch eine im August zugesandte Preisliste zusammen mit dem Autokaufvertrag stellt keinen dauerhaften Anspruch auf den damals genannten Preis dar. Wer im August abschloss, bekam ja den Preis. Wer im November abschließen will, muss sich eben am neuen Preis orientieren.
Fazit: Nicht ewig nachdenken, schon gar nicht bei so geringen Preisen für eine so lange Garantie-Erweiterung wie damals.