ecopowerprofi hat geschrieben:In der Verordnung über die Abgasplakette ist immer nur vom Verbrennungsmotor die Rede. Es wird nur zwischen Selbstzünder (Diesel) und Fremdzünder (Benzin, Gas) unterschieden. Somit gilt die Verordnung nicht für Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor.
Dann schauen wir uns doch mal die Verordnung an.
§1 [...] Die Verordnung gilt für Kraftfahrzeuge der Klassen M und N gemäß Anhang II A Nr. 1 [...]
Was sagt Anhang II:
(3) Kraftfahrzeuge mit Antrieb ohne Verbrennungsmotor (z. B. Elektromotor, Brennstoffzellenfahrzeuge) werden der Schadstoffgruppe 4 zugeordnet.
Bisher sind also Elektroautos klar von der Verordnung erfasst und Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette) zugeordnet.
§2 erlaubt unter anderem die möglichen Ausnahmen:
(3) Kraftfahrzeuge, die in Anhang 3 aufgeführt sind, sind von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch dann ausgenommen, wenn sie nicht gemäß Absatz 1 mit einer Plakette gekennzeichnet sind.
Was steht in Angang 3? Viel, aber nichts über Elektroautos. Aufgeführt sind aber Oldtimer mit H-Kennzeichen:
10. Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, [...]
Hier wäre daher die optimale Stelle, auch Fahrzeuge mit E-Kennzeichen als Ausnahme aufzuführen. Diese sind jedoch nicht aufgeführt.
Daher ist es ganz klar per Verordnung geregelt, dass Elektroautos auch mit E-Kennzeichen eine grüne Plakette brauchen. Eine weitere Diskussion erübrigt sich daher. Auch wenn die Kfz-Zulassungsstelle (und auch normale Logik) etwas anderes sagen: Wenn Du ein Bußgeld bekommst und dagegen Einspruch erhebst, wirst Du letztendlich verlieren, da die Regelung kristallklar ist.