Die Pläne der Bundesregierung
Die konkreten Maßnahmen - befristet bis 31.12.2020 - stellen sich wie folgt dar:
Die derzeitige fünfjährige Steuerbefreiung nach § 3d Abs. 1 KraftStG für Erstzulassungen von Elektrofahrzeugen soll rückwirkend zum 1.1.2016 in eine zehnjährige Steuerbefreiung geändert werden.
Die zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge soll auf technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Elektro-Umrüstungen ausgeweitet werden.
Vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers sowie für die Überlassung von Ladevorrichtungen an Arbeitnehmer sollen nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei gestellt werden.
Geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung der Ladevorrichtung sollen der pauschalen Lohnsteuer von 25 % unterworfen werden können. Zudem sollen auch Zuschüsse des Arbeitgebers für den Erwerb und die Nutzung der Ladevorrichtung pauschal mit 25 % Lohnsteuer besteuert werden können (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG).
Quelle:
http://www.dstv.de/interessenvertretung ... -anhoerung