yoyo hat geschrieben:Stimmt! Käufer ist der Leasinggeber, der Leasingnehmer ist nur im Brief als Halter des Fahrzeuges (nicht als Besitzer!) eingetragen.
Einen
Besitzer muss man nicht eintragen - der Besitzer ist derjenige, der über das Auto verfügt (also der Leasingnehmer).
Der Leasingnehmer lässt das Fahrzeug auf seinen Namen zu und ist damit dann auch der
Halter.
Was den Kauf angeht, so ist es (zumindestens beim Autoleasing) meist so, dass der Leasinggeber erst später (nach dem Kauf/Bestellung) in den Kaufvertrag eintritt. Im Kaufvertrag ("Verbindliche Bestellung") steht der Leasingnehmer, und dieser stellt (nur er kann es!) auch den Antrag beim BAFA. In den Unterlagen zum KFZ (Kaufvertrag, Fahrzeugbrief etc.) steht der Leasinggeber gar nicht namentlich drin. (Zumindest bei meinen Bestellungen nicht).
Es wird natürlich auch anders gemacht (IMHO nicht beim klassischen Autoleasing): Der Leasinggeber kauft das Leasinggut (z.B. eine Maschine) und least sie dann an den Leasingnehmer. Dann schließt der Leasinggeber aber auch einen Kaufvertrag/Bestellung mit dem Hersteller ab - er bestimmt dann auch Ausstattung und Preiskonditionen.
Was den tatsächlichen
Eigentümer angeht, so ist das immer natürlich der Leasinggeber. Im Fahrzeugbrief steht zwar der Leasingnehmer (Eigentums
anschein, würde in der Praxis ausreichen, um das Auto zu verkaufen), aber das Original des Briefs behält der Leasinggeber - damit entfällt wiederum die Möglichkeit des Leasingnehmers, das Auto zu verkaufen.
Damit der Leasinggeber überhaupt in den Kaufvertrag eintritt, wird erst ein Leasingvertrag abgeschlossen. Dieser legt die Konditionen der Nutzung des Autos (Dauer, KM, Leasingrate etc.) fest. Dort ist dann auch der Eigentumsvorbehalt des Leasinggebers fixiert.