Hallo EVplus,EVplus hat geschrieben:...kommen wir mal zum eigentlichdn Thema zurück !
Der von der Renault Bank Deutschland angenommene Batteriemietvertrag ist zurück. Poststempel des Umschlages mit den Vertrag ist vom 31.05.2013.
(...)
Schade, dass " die" solange "rumgezickt" haben. Dabei hätte alles so einfach und "smooth" sein können....
da bin ich ja froh über die guten Neuigkeiten.
Aber da bleiben immer noch die Bedingungen des Batteriemietvertrags. In "Allgemeine Batterie-Mietbedingungen" welche ich am Freitag mit dem Kauf meines Zoes (Intens, Schwarz) akzeptiert habe stehen nicht ganz so lustige Dinge:
* Unter XIII. Versicherungsschutz werde ich gezwungen, für das Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung mit maximal 500 EUR Selbstbeteiligung abzuschließen und nachzuweisen, dass die Batterie darin enthalten ist -> Die Batterie gehört doch aber Renault und es müsste ausreichen, dass ich denen einen möglichen Schaden selbst zahle, sollte ich selbst den Schaden verursacht haben und keine gegnerische Versicherung dafür zahlen müssen. Ich bin mir nicht sicher, ob diese Klausel eine Verbraucherschutzklage überstehen würde...
* Unter XIV. Verbindliche Zusage der Vermieterin gegenüber den Mietern bei Weiterverkauf des Elektrofahrzeugs steht sinngemäß, dass Renault bereit ist den Mietvertrag mit dem Käufer der Autohülle ohne vorherige Bonitätsprüfung des Käufers weiterzuführen, wobei sie dafür vom Käufer laut III. eine Gebühr in Höhe von 85,- EUR erheben dürfen. ABER: Das Ganze läuft laut Text und auf Normalsprech-Deutsch übersetzt so ab, dass ich mit einem Käufer den Kaufvertrag machen muss, dann die Käuferdaten an Renault übermitteln (inkl. Übermittlung von Ausweispapieren - wozu ich mir vom Käufer eine Genehmigung erteilen lassen muss, denn eigentlich darf ich seine Daten nicht weitergeben). Dann dürfen der Käufer und ich warten - wobei ich weiterhin alle Batterie- und Vertragskosten trage bis Renault sich mit dem neuen Mieter einig wurde (es gibt also keine Mindestfrist, nach der mich Renault aus dem Vertrag entlassen muss wenn ein neuer Mietinteressent vorliegt bzw. keine maximale Bearbeitungsfrist - auch das dürfte im Fall der Fälle gerichtlich mit einer Verbraucherschutzklage zugunsten der Autohüllenbesitzer entschieden werden).
Hmmm - will mit solchen Bedingungen und solchen Wartezeiten eigentlich noch jemand einen gebrauchten Zoe kaufen? Oder will ich mir das als Verkäufer antun? Zumal laut XVIII. eine der der beiden einzigen Möglichkeiten zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrags durch den Mieter der Verkauf der Autohülle an einen Renault Händler ist...
* Unter XVI. Folgen der Beendigung der Leistungserbringung durch die Vermieterin wird es besonders krass: hier bestätigt Renault, dass Sie zum Ende des Mietvertrages die Batterieladung sperren dürfen (sprich: sie sind technisch dazu in der Lage). Sollte es unserer Regierung also zukünftig nicht passen, dass so viele Leute zu G8 oder sonstwelchen Demos fahren, dann wird sie Hersteller wie Renault dazu verpflichten, die Ladung ihrer Autos in einer Bannmeile (= Reichweite des Fahrzeugs) um den Demonstrationsort zu sperren! Oder ich schreibe zu kritische Foreneinträge - dann dürfte Renault... Naja, das vielleicht nicht ganz - dürfen täten sie das per se nicht, tun würden sie es wohl trotzdem - es findet sich immer etwas im Batterieprotokoll was auf falsche Batteriebehandlung hindeutet und eine Kündigung rechtfertigt (z.B. Laden an zu heissen Tagen, zu häufige 63 A Ladung etc.).
* Unter XVII. Auswirkung der Geltendmachung von Einwendungen und Sachmängelansprüchen am Elektrofahrzeug auf den Batteriemietvertrag wird immerhin zugestanden, dass der Mietvertrag endet, sobald ich meinen Zoe rechtswirksam an meinen Händler zurückgeben kann (Anfechtung, Mängel, gesetzliche Widerrufsmöglichkeiten o.ä.).
* Unter XIX. Abrechnung nach vorzeitigem Vertragsende wird nebenbei noch darauf hingewiesen, dass - sollte ich tatsächlich eine vorzeitige Vertragsbeendigung erwirkt haben können - Renault mir a) 85,- EUR Bearbeitungsgebühr abknöpfen darf und b) Schadensersatz fordern darf wenn ich dies im ersten Vertragslaufjahr mache (wohl wegen Ertragsausfalls - siehe Vorfälligkeitsentschädigung bei Darlehen)...
* Unter XX. wird Tacheles gesprochen: Zum Vertragsende wird empfohlen den Zoe zu verkaufen wenn man den Vertrag nicht verlängern will!
Cheers
Frank