Der korrekte Schilderwald

AntwortenAntworten Options Options Arrow

Re: StVO §13 abs. 5 - wie ist das zu verstehen ?

Jupp78
read
StVO hat geschrieben:
Folglich geht es bei der Regelung im §13 Abs. 5 StVO um solche Beschilderungen - alternativ mit dem Zusatzzeichen "mit Parkschein" anstelle der Parkscheibe:

Bild
Bild
Bild
Meiner Meinung nach müssten die beiden Zusatzschilder auf eins, um dein Ansinnen korrekt darzustellen. Denn sonst bezieht sich ja nicht ein Zusatzschild auf das andere, sondern immer auf das Hauptschild.
Anzeige

Re: Der korrekte Schilderwald

StVO
  • Beiträge: 718
  • Registriert: Fr 1. Dez 2017, 20:32
  • Danke erhalten: 198 Mal
read
Dieses Problem existiert bei sehr vielen VZ-Kombinationen, insbesondere wenn mehrere Zuatzzeichen zum Einsatz kommen. Es gibt deshalb auch keine einheitliche Leseart. Bei der Kombination "Parken - mit Parkschein - Bewohner mit Parkausweis ... frei" besteht das Problem ja auch. Die Nutzung eines einzelnen kombinierten Zusatzzeichens wäre durchaus sinnvoll, bedarf aber zumindest der Zulassung auf Landesebene.

Re: Der korrekte Schilderwald

Jupp78
read
Richtig, die Lesart von Zusatzschildern ist generell so eine Hausnummer.
Aber meines Wissens nach zählt nur die Logik, wenn es mehrere Schilder gibt, dass sie alle zu beachten sind. Fehlende Zulassungen sind ja kein Hinderungsgrund.

Re: Der korrekte Schilderwald

USER_AVATAR
  • Toms
  • Beiträge: 527
  • Registriert: Sa 28. Mär 2020, 11:07
  • Hat sich bedankt: 213 Mal
  • Danke erhalten: 252 Mal
read
Ich hab heute auch eine interessante Beschilderung entdeckt :D
IMG_5716.jpeg
Peugeot e208 Allure in Blau

Re: Der korrekte Schilderwald

UliZE40
  • Beiträge: 3833
  • Registriert: Mi 16. Nov 2016, 20:14
  • Hat sich bedankt: 325 Mal
  • Danke erhalten: 799 Mal
read
So einen unwirksamen Murks kann wirklich nur eine Behörde vor der eigenen Tür aufstellen. :roll:

Re: Der korrekte Schilderwald

StVO
  • Beiträge: 718
  • Registriert: Fr 1. Dez 2017, 20:32
  • Danke erhalten: 198 Mal
read
eve hat geschrieben: Frage mich wieviel das Ordnungsamt Dresden jetzt aufruft. Die Novelle diesen Jahres hat ja einen Formfehler und jetzt macht der eine so, der andere so.
Auch wenn die Novelle gültig wäre, könnte der höhere Regelsatz (55 Euro) bei dieser Beschilderung nicht angewandt werden, denn dieser gilt nur auf Stellflächen, die mit dem Zusatzzeichen "Steckerauto" beschildert sind.

Re: Der korrekte Schilderwald

USER_AVATAR
read
Da der alte Bußgeldkatalog aufgehoben wurde und der neue wegen Formfehler nicht in Kraft ist, ist es fraglich ob überhaupt Buß- und Verwarngelder erhoben werden dürfen.
Rechnen hilft. Bleistift, Stück Papier und ein Taschenrechner und man wird sich über einige Ergebnisse wundern. :idea:
http://www.perdok.info Ladeboxe und mehr, KfW-förderfähig
4x Renault ZOE, Ladestation 22kW öffentlich, kostenlos 24/7

Re: Der korrekte Schilderwald

StVO
  • Beiträge: 718
  • Registriert: Fr 1. Dez 2017, 20:32
  • Danke erhalten: 198 Mal
read
Das ist geklärt. Auf Grund der Nichtigkeit der neuen VO gilt die alte VO weiterhin - so wird es in der Praxis auch gehandhabt.

Re: Der korrekte Schilderwald

StVO
  • Beiträge: 718
  • Registriert: Fr 1. Dez 2017, 20:32
  • Danke erhalten: 198 Mal
read
TomDi hat geschrieben: Das ist nicht ganz so einfach, da es ein Privatgrundstück ist kann der Eigentümer festlegen was er will. Es gilt die StVO nicht, da,diese nur auf öffentlichen Parkplätzen automatisch greift und bei Privatgrundstücken noch andere Faktoren zu berücksichtigen sind.
Das mit den "anderen Faktoren" ist korrekt, die StVO gilt aber im Regelfall auch auf "klassischen" Supermarkt-Parkplätzen. Die Frage ist, ob die Verkehrsüberwachung dort tätig wird bzw. tätig werden darf. Es gibt Städte, da "bestreift" die kommunale Verkehrsüberwachung auch solche Parkplätze, andere wiederum scheuen sich davor.

Hinsichtlich einer behördlichen Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf solchen Parkplätzen, muss die Beschilderung nicht nur systematisch der StVO entsprechen, sondern auch von der Verkehrsbehörde angeordnet sein. Ansonsten hätte die Behörde auch bei einer augenscheinlich völlig korrekten Beschilderung keine Handhabe.

Der Supermarktbetreiber bzw. Verfügungsberechtigte des Parkplatzes kann aber seine AGB bzw. seine zivilrechtlichen Ansprüche auch anhand einer nicht angegeordneten, nicht 100% StVO-konformen oder anderweitig abweichenden Beschilderung durchsetzen. Ob er damit erfolgreich ist, entscheidet später ggf. ein Gericht.

Der korrekte Schilderwald

USER_AVATAR
read
Habe meine 3 Ladeplätze auf Privatgelände folgendermaßen beschriftet:
Bild

Ist die Beschilderung verständlich?
Nur als kleiner Scherz dazu: Wer findet den Fehler am Bild?
Bild
Fiat 500e seit 2017, zusätzlich VW eGolf. inzwischen auch ein i3s in der Familie; 115 MWh Strom an den Ladesäulen verkauft.
Ladesäule vor der Haustür
#2307 Ladestart um 23:07
Anzeige
AntwortenAntworten

Zurück zu „Öffentliche Lade-Infrastruktur“

Gehe zu Profile