THG Prämie wird immer geringer?

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Re: THG Prämie wird immer geringer?

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Dann verstehe ich da was falsch....
Systo hat geschrieben: ...
Für 2024 haben wir bisher einmal 130 Euro bekommen.(Leasingfahrzeug, wurde Anfang Jahr abgegeben).
Die anderen beiden Fahrzeuge sind noch offen, da gucken wir noch
So nebenbei gab es 2023 noch keinen, zumindest mir bekannten, Anbieter nach kWh.
Diverse E Fahrzeuge von 18 bis 90 Kwh.
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Re: THG Prämie wird immer geringer?

Systo
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Hab ich was von kWh geschrieben?
Was meinst du mit deinem Post?
Ist das ein Rätsel?
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Re: THG Prämie wird immer geringer?

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  • env20040
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Wir erhalten keine Pauschale sondern verkaufen nach Aufkommen, sprich kWh gegen Prämie.

Du stelltest fest, dass Du "für 2024" scheinbar einen Vorschuss erhalten hast, was wiederum @Athlon überlesen haben dürfte.
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Re: THG Prämie wird immer geringer?

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Fjelltroll hat geschrieben:
Die Anbieter, die die THG-Prämie für uns "eintreiben", zahlen die alle in Unterschiedlicher Höhe die THG-Prämie aus?
Die Quoten werden am freien Markt verkauft. Firmen die gleich mal 300€ ausgezahlt haben und dann erst weiter verkauft sind oft auf Schulden sitzen geblieben. Die Zahl ergibt sich einfach aus Angebot und Nachfrage. Wenn ich Strafzahlungen wegen zu viel CO2 in meinem Unternehmen vermeiden will kaufe ich THG Prämien und muss die Strafe nicht zahlen. Sind die THG Quoten zu teuer, kaufe ich nicht und zahle die Strafe. So hat sich der Schätzwert von 300€ ergeben was die Unternehmen nun bereit sind für die Quote zu zahlen. Angebot und Nachfrage haben den Preis aber abrutschen lassen, sodass es nun sehr schwer ist, für die Verkäufer die THG Quoten überhaupt zu verkaufen.
79€ für 2023 ist halt schon recht wenig, es hat aber viele gegeben, die gemeint haben, man wartet ein wenig auf bessere Angebote, aber es kommen scheinbar keine Angebote mehr für 2023, wer jetzt nicht schon verkauft hat muss verschleudern. Vielleicht aber denken sich die Käufer das Gleiche, abwarten und dann ein Schnäppchen machen. Hm... frei Marktwirtschaft halt.
ZOE Live Q210 6/2013 * AHK legal Typisiert 18.07.2017 * 40kWh Batterie 12.03.2019
Aktuell: 160.000 km

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Re: THG Prämie wird immer geringer?

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env20040 hat geschrieben: Wir erhalten keine Pauschale sondern verkaufen nach Aufkommen, sprich kWh gegen Prämie.

Du stelltest fest, dass Du "für 2024" scheinbar einen Vorschuss erhalten hast, was wiederum @Athlon überlesen haben dürfte.

Also mein Post bezog sich NICHT auf den User Systo sondern auf Fjelltroll.
Dieser Post kann Sarkasmus und nicht ganz ernst gemeinte Bemerkungen enthalten :!:

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Re: THG Prämie wird immer geringer?

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Nachdem das geklärt ist wird nun jedem klar sein dass er 2024 die THG Quote aus 2023, und 2025 erst aus 2024 erhalten wird, und es zwei Antragsmethoden gibt.
Pauschal und per kWh bei grösseren Abnahmemengen.


Weiters sei festgehalten, dass die, Ende 2022 begonnene Betrogsmasche seitens der Ölimporteure angeblich ein Riegel
Vorgeschoben wurde.
Derart soll gesichert werden, dass sich die THG Quote in manchen Ländern erholt.

Des weiteren hat die Stiftung Warentest 44 Anbieter "geprüft", was man dort nachlesen kann.

Was ich davon halte, wenn ein Anbieter im laufendem Jahr Zahlungen leistet?
Gar nichts, ausser Geschäftssinn.
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Re: THG Prämie wird immer geringer?

Manu1245
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@env20040 Verwechselst du irgendwie Deutschland und Österreich oder wie kommst du darauf? In Deutschland gibt es für E-Fahrzeuge nur die Pauschale, egal ob 1 oder 1000 Fahrzeuge. Eine PKW-Pauschale ist 2MWh wert.
In Deutschland ist die unterjährige Antragstellung und Auszahlung beim UBA außerdem der Regelfall, es gibt keinen Grund, weshalb die Auszahlung erst im Folgejahr stattfinden sollte. Was hat das mit Geschäftssinn zu tun?

Re: THG Prämie wird immer geringer?

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Hier ist das Gesetz:
https://www.umweltbundesamt.de/themen/v ... #undefined

Darin lautet es eindeutig: "Die Energetische Menge".
Weiters:
"Der Antragsteller teilt dem UBA die energetische Menge des elektrischen Stroms, der nach § 6 der 38. BImSchV zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb und nach § 7 der 38. BImSchV zur Verwendung in reinen Batterieelektrofahrzeugen im jeweiligen Verpflichtungsjahr entnommen wurde, bis zum 28. Februar des Folgejahres mit."

Hier die Regelung:
https://www.gesetze-im-internet.de/bims ... 7/__7.html
Achtunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 1, 2 (Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen - 38. BImSchV)
§ 7 Energetische Menge des elektrischen Stroms in anderen Fällen
(1) Die Anrechnung von Strom, der nicht über öffentlich zugängliche Ladepunkte entnommen wurde, auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen ist nur dann möglich, sofern dieser Strom für reine Batterieelektrofahrzeuge genutzt wurde und ein Schätzwert nach Absatz 3 bekanntgegeben wurde. Ladepunktbetreiber ist in diesen Fällen die Person, auf die nachweislich das reine Batterieelektrofahrzeug zugelassen ist. Elektrischer Strom zur Verwendung in zulassungsfreien Fahrzeugen gemäß § 3 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 2) kann nur auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen angerechnet werden, wenn für die entsprechende Fahrzeugklasse ein eigener Schätzwert nach Absatz 3 bekannt gegeben wurde.
(2) Der Dritte nach § 5 Absatz 1 Satz 2 führt Aufzeichnungen über die Personen, auf die nachweislich ein reines Batterieelektrofahrzeug, für das eine Zulassungspflicht nach § 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung besteht, zugelassen ist, sowie über das reine Batterieelektrofahrzeug selbst. Als Nachweis gilt eine Zulassungsbescheinigung Teil I des reinen Batterieelektrofahrzeugs, die gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ausgefertigt worden ist und als Kopie vorgelegt wird. Spätestens nach Ablauf eines Jahres ist eine Kopie der aktuellen Zulassungsbescheinigung Teil I als Nachweis erforderlich. Der Dritte bewahrt die Kopien der Zulassungsbescheinigungen Teil I für die Dauer von drei Jahren auf. Für Fahrzeuge nach § 3 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gilt als Nachweis die Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 7 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Bei der Mitteilung nach § 8 fügt der Dritte die Aufzeichnungen bei. Die nach § 20 Absatz 1 zuständige Stelle kann Näheres zum Format und dem Inhalt der Aufzeichnungen nach Satz 3 im Bundesanzeiger bekannt geben.
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt die Schätzwerte der anrechenbaren energetischen Mengen elektrischen Stroms für reine Batterieelektrofahrzeuge im Bundesanzeiger bekannt. Der Schätzwert basiert auf aktuellen Daten über den durchschnittlichen Stromverbrauch von reinen Batterieelektrofahrzeugen in Deutschland.
(4) Die energetische Menge des im jeweiligen Verpflichtungsjahr nach § 5 anrechenbaren elektrischen Stroms ergibt sich durch die Multiplikation der Zahl der reinen Batterieelektrofahrzeuge, die nach Absatz 2 zu den Dritten gerechnet werden, mit dem Schätzwert. Die Anrechnung der dem jeweiligen Schätzwert entsprechenden Strommenge kann pro reinem Batterieelektrofahrzeug und pro Verpflichtungsjahr nur einmal erfolgen.
(5) Wird in einem Verpflichtungsjahr ein reines Batterieelektrofahrzeug, für dessen Strommenge bereits eine Mitteilung über die energetische Menge des elektrischen Stroms nach § 8 Absatz 1 Satz 1 erfolgte, auf eine andere Person zugelassen, hat die Person, auf die das Fahrzeug bisher zugelassen war, die andere Person über diese Mitteilung zu informieren. Ein Hinweis auf diese Informationspflicht ist in die Vereinbarung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 aufzunehmen.



Im Vollzug ist zwar einmalig von einer Pauschale geschrieben, allerdings steht dies nicht im Gesetz.

Und ja, in Österreich ist das ähnlich definiert, allerdings mit einer Verordnung geregelt und.. sauberer definiert.
https://www.wko.at/oe/handel/fahrzeugha ... #heading_3
Auszug:

"Diese Quotenpooler bzw. Antragsberechtigten bündeln die THG-Quoten der Zulassungsbesitzer und beantragen die Zertifizierung beim Umweltbundesamt und vermarkten die daraus resultierenden Zertifikate u.a. an die Mineralölkonzerne.

Die Prämie für die Zulassungsbesitzer ergibt sich aus diesem Erlös abzüglich der Gebühren des Quotenpoolers. Die Quotenpooler bieten verschiedene Preismodelle an, welche die Höhe der Prämie beeinflussen.

Wichtig ist, dass die Zulassungsbesitzer exakte Dokumentationen über die geladene Energie ihres E-Autos im jeweiligen Kalenderjahr durchführen, um so eine Vergütung für die tatsächliche Lademenge zu erhalten. "

Also gilt es überall einen Quotenpooler zu finden, welcher überhaupt interessiert ist, sich nicht über Pauschalen alles zu vereinfachen....
Wir traten mit 20.000 kWh in Österreich, und 10.000 kWh in Deutschland an.

Also, mal abwarten was 2025 für 2024 rauskommt.
Ich hoffe auf genauere EE-Zertifikatskontrolle bei den Treibstoffen..


Da die THG-Quote von 6 auf 25% steigt, und "leider", die BEV zunehmen, wird, "zum Glück" irgendwann weniger Quote für den einzelnen bleiben.


Dann, ja dann hat sich das BEV durchgesetzt..
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Re: THG Prämie wird immer geringer?

Manu1245
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In DE kann nur Ladestrom aus öffentlichen Ladesäulen exakt nach kWh abgerechnet werden. Elektrofahrzeuge können nur pauschal geltend gemacht werden. Das ist auch keine Erfindung der Anbieter, sondern gesetzliche Vorgabe: https://www.umweltbundesamt.de/sites/de ... 023_b2.pdf

Aus diesem Grund ist es in Deutschland, anders als in Österreich, auch egal, ob du den Antrag am 01.01 oder 31.10 stellst, weil am Ende immer das gleiche vom UBA bescheinigt wird. Und die Bescheinigung erfolgt fortlaufend, sobald dein Anbieter den Bescheid erhalten hat, kann er dich auch auszahlen. Wie viel ausbezahlt wird, hängt dann vom aktuellen Marktpreis der THG-Quote oder der Garantie deines Anbieters ab.
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