Steuerliche Aspekte der Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote)

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Re: Steuerliche Aspekte der Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote)

VeannonGE
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MerivaGlühkopf hat geschrieben:
aequivalenz hat geschrieben: Finanzamt hat sich grad telefonisch gemeldet, ich hatte nachgefragt. Alles über 256 Euro muss versteuert werden, hierbei gilt das also auch, da es sich um eine Prämie handelt. Hätte ich einen Aufwand abzuziehen, könnte ich den aber auch geltend machen.
Also KFZ-Versicherung/Betriebskosten in Abzug bringen....(?)



VG,
MG
Wenn wir hier schon Korinthenkackerei betreiben, dann richtig.
Für den Erhalt der THG-Prämie fallen keine Betriebskosten an. Dazu genügt es das Auto angemeldet zu haben. Wenn du es fährst, ist es dein Gusto und keine Voraussetzung die Prämie zu erhalten.
Und wie gesagt, bitte auch Wechselprämie bei Strom/Gas, Werbeprämie bei Zeitschriften, vergünstigte Handytarife od. Wert der subventionierten Smartphones, Sachprämien bei Pay-TV (das berühmte Fantrikot von Sky), Cashback, Prämien von Payback und Deutschlandcard etc. bei der Steuer mit angeben...
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Re: Steuerliche Aspekte der Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote)

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Wie erhalte ich denn die THG-Zahlung, wenn ich kein Auto habe? Richtig, gar nicht. Also sind die Aufwendungen für das Fahrzeug notwendig, um die Prämie zu erhalten. Und das hat bei mir ca. 30.000 Euro gekostet; auf 6 Jahre abgeschrieben also 5.000 Euro pro Jahr.
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Re: Steuerliche Aspekte der Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote)

oettinger31
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Und da ja bei Privatpersonen das Equivalent von 1943kWh pauschal angenommen wird, würde ich die Kosten für diesen Strom auch als abzuziehenden Aufwand ansehen, was bei mir über den Einnahmen der Quote liegt.
10/19 - 08/20: Renault Zoe Life 41kWh R90 von e-flat
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Re: Steuerliche Aspekte der Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote)

Stephaistos
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Köln Bonner hat geschrieben: Wie erhalte ich denn die THG-Zahlung, wenn ich kein Auto habe? Richtig, gar nicht. Also sind die Aufwendungen für das Fahrzeug notwendig, um die Prämie zu erhalten. Und das hat bei mir ca. 30.000 Euro gekostet; auf 6 Jahre abgeschrieben also 5.000 Euro pro Jahr.
Und du nutzst dein Fahrzeug zu 100 % nur dazu, Einnahmen aus der THG-Quote zu generieren. Private Nutzung findet natürlich nicht statt.

Und @oettinger31, du lädst den Strom auch nur um THG-Quote zu generieren (obwohl das nicht mal Voraussetzung dafür ist, nur rechnerische Grundlage). Nicht um damit rumzufahren oder so.

Seid mir nicht böse, aber diese Argumentation ist einfach lächerlich.

Ihr könnt ja gerne versuchen, das ganze vor dem BFH durchzuklagen, ihr findet bestimmt einen Steuerberater, der das gegen entsprechende Entlohnung macht. Wäre nicht das dümmste Klageverfahren, dass ich in meiner Karriere bisher gesehen habe, aber auch nicht weit davon weg.
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Re: Steuerliche Aspekte der Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote)

aequivalenz
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Also ehrlich, ich wüsste nicht, wo ich Korinthen gekackt hätte, ich hab' lediglich das wiedergegeben, was mir die Finanzamtfrau gesagt hat.
Ich frage mich allerdings, woher das Finanzamt denn überhaupt wissen will, wer die THG-Quote verkauft hat. Kommt bei dem Prozess irgendwo die Steueridentnummer vor oder leiten die Mittler ihre Transfers ans Amt weiter oder wie darf man sich das vorstellen?

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Re: Steuerliche Aspekte der Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote)

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Warum gilt das für die 6000 Euro von der Bafa nicht? Ist doch auch eine Prämie? Die Payback-Punkte vom Tanken?

Wirtschaftlich gesehen sind das negative Kosten vom Auto und keine Einkünfte, weil ich keine Leistung dafür erbringe.
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Re: Steuerliche Aspekte der Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote)

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Köln Bonner hat geschrieben: Warum gilt das für die 6000 Euro von der Bafa nicht? Ist doch auch eine Prämie? Die Payback-Punkte vom Tanken?

Wirtschaftlich gesehen sind das negative Kosten vom Auto und keine Einkünfte, weil ich keine Leistung dafür erbringe.
Morgen...!
Bei dieser Frage habe ich mich auch mal tot gegoogelt und bin zu folgender Antwort gekommen.
Der reine Umweltbonus inkl. Innovationsprämie wird als "(echter) Zuschuss" gewährt und zählt in diesem Sinne nicht zu den Einkünften i. S. d. EStG.

Ansonsten eine sehr interessante Diskussion. ;)

MfG André
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Re: Steuerliche Aspekte der Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote)

Stephaistos
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Köln Bonner hat geschrieben: Warum gilt das für die 6000 Euro von der Bafa nicht? Ist doch auch eine Prämie? Die Payback-Punkte vom Tanken?

Wirtschaftlich gesehen sind das negative Kosten vom Auto und keine Einkünfte, weil ich keine Leistung dafür erbringe.
Du denkst also, emobia, maingau und Co geben dir einfach so 250+€, ohne dass du dafür eine Leistung erbringst? Das wäre schon leicht unwirtschaftlich.
Du erbringst eine Leistung, nämlich die Zuverfügungstellung deiner Quote.
Das Schleswig-Holnsteinsche Finanzgericht hat das mal für die Zurverfügungstellung eines Grundstücks zur Gewinnung von Ökopunkten entschieden (Schleswig-Holsteinsches FG 2 K 2/16). Das waren auch Einkünfte und nicht negative Kosten des Grundstücks.

Bauchgefühl ist nunmal was anderes als rechtliche Beurteilung.
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Re: Steuerliche Aspekte der Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote)

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aequivalenz hat geschrieben:
Ich frage mich allerdings, woher das Finanzamt denn überhaupt wissen will, wer die THG-Quote verkauft hat.
Spätestens bei einer Betriebsprüfung beim Käufer kann es Kontrollmitteilungen an die Finanzämter der Verkäufer geben.
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Re: Steuerliche Aspekte der Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote)

ChristianR78
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Lt. meines Finanzamtes ist wohl die Zuordnung zu den Einkunftsarten noch nicht abschließend geregelt. Das kann bis Ende 2022 mit dem Jahresteurgesetz erfolgen.

Es kann sein, dass die Prämie aus dem Verkauf der THG-Quote zu den sonstigen Einkünften zählt.
Die Einkünfte aus Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 € im Kalenderjahr betragen haben (Freigrenze).

Zusätzlich gibt es im Einkommensteuerrecht noch den Härteausgleich.
Der sogenannte Härteausgleich bewirkt, dass Nebeneinkünfte eines Arbeitnehmers bis 410 Euro – dazu gehören zum Beispiel Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung – vom Einkommen wieder abgezogen werden und damit steuerfrei bleiben. Geregelt ist das im Einkommensteuergesetz unter § 46 Absatz 3.

Bei der Erfassung in meiner Steuersoftware habe ich anscheinend bis 410 EUR keine steuerliche Mehrbelastung.
Das hängt bei jedem individuell von den Einkünften/Einkunftsarten ab.

In jedem Fall kann man sich über Einkünfte freuen, die man vorher nicht hatte - ob mit oder ohne Steuerzahlung.
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