steuerliche Fragen rund um das Elektroauto
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Da in einem anderen Thread Fragen rund um die steuerliche Berücksichtigung von Elektroautos aufkamen, eröffne ich hiermit mal einen "Extra" Thread dafür.
1%-Methode, Abschreibungsdauer, Kürzung der Bemessungsgrundlage der Anschaffungskosten für den Eigenverbrauch, was gibt es noch für Fragen?
1%-Methode, Abschreibungsdauer, Kürzung der Bemessungsgrundlage der Anschaffungskosten für den Eigenverbrauch, was gibt es noch für Fragen?
BMW i3 - 60Ah - BEV (Baudatum 09-2013) Andesitsilber - I001-18-11-539 - 10/2015-04/2019
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Re: steuerliche Fragen rund um das Elektroauto
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Sehr gute Frage: Ich meine mich daran zu erinnern, dass diese Frage im Rahmen der nun beschlossenen Fördermaßnahmen nämlich geklärt wurde. Danach soll der Arbeitnehmer beim Laden seines Autos beim Arbeitgeber keinen geldwerten Vorteil versteuern müssen.sabter hat geschrieben:GeldwerterVorteil bei (kostenfreiem) Laden am Arbeitsplatz / Gutschein Arbeitgeber.
http://www.bmwi.de/DE/Themen/industrie,did=764824.html
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Abschreibungsdauer
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die gesetzliche Afa-Tabelle (Afa = Absetzung für Abnutzung) für allgemeinverwendbare Wirtschaftsgüter (Afa-Tabelle AV) sieht für Personenkraftwagen eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 6 Jahren vor.
Ist die Nutzungsdauer im eigenen Betrieb abweichend, ist die Abnutzung höher oder niedriger, kann man die abweichende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ansetzen, sofern diese nachgewiesen werden kann
Ist die Nutzungsdauer im eigenen Betrieb abweichend, ist die Abnutzung höher oder niedriger, kann man die abweichende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ansetzen, sofern diese nachgewiesen werden kann
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1%-Methode
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die steuerliche Berücksichtigung bzw. Korrektur für privat genutzte Betriebs-Pkw ist im Prinzip analog der bisherigen Verbrenner anzuwenden. Lediglich beim Akku gibt es eine Besonderheit, die es in sich hat.
Wann gehört ein Pkw (oder sonstiges Wirtschaftsgut) zum Betriebsvermögen?
a)betriebliche Nutzung unter 10% => notwendiges Privatvermögen => keine betriebliche Berücksichtung der Ausgaben
b)betriebliche Nutzung zwischen 10% und 50% => sogenanntes gewillkürtes Betriebsvermögen = man kann wählen, ob man das
Auto im Betrieb oder privat halten möchte
c) Nutzung >50% = notwendiges Betriebsvermögen = zwingender betrieblicher Ansatz
Eigenverbrauch (stl. private Nutzung):
a) keine
b) Fahrtenbuch oder Schätzung des Privatanteils (die Schätzung muss nachgewiesen werden)
c) 1%-Methode oder Fahrtenbuch
Wann gehört ein Pkw (oder sonstiges Wirtschaftsgut) zum Betriebsvermögen?
a)betriebliche Nutzung unter 10% => notwendiges Privatvermögen => keine betriebliche Berücksichtung der Ausgaben
b)betriebliche Nutzung zwischen 10% und 50% => sogenanntes gewillkürtes Betriebsvermögen = man kann wählen, ob man das
Auto im Betrieb oder privat halten möchte
c) Nutzung >50% = notwendiges Betriebsvermögen = zwingender betrieblicher Ansatz
Eigenverbrauch (stl. private Nutzung):
a) keine
b) Fahrtenbuch oder Schätzung des Privatanteils (die Schätzung muss nachgewiesen werden)
c) 1%-Methode oder Fahrtenbuch
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Kürzung Bemessungsgrundlage um Akku-Kosten
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Diese Frage ist ziemlich komplex. Vom Ansatz her sollen die "teueren" Anschaffungskosten der Elektroautos um einen gewissen Anteil für die Kosten des Akkus entlastet werden. Dazu zieht man eine sich Jahr für Jahr vermindernde Pauschale vom Bruttolistenneupreis (BLNP) ab.
Beispiel am i3, gekauft 2013: 18,8 kWh * 500 EUR = 9.400 EUR Abzug (max. 10.000 EUR)
gekauft 2014: 18,8 kWh * 450 EUR = 8.460 EUR Abzug (max. 9.500 EUR)
So weit so gut. Nun wird es aber schwierig. Denn dieser Abzug gilt NUR für die Einkommensteuer. Wenn Ihr einen umsatzsteuerpflichtigen Betrieb habt, dürft Ihr die umsatzsteuerliche BMG (Bemessungsgrundlage) für den Eigenverbrauch nicht um die Akku-Kosten mindern. Das ist eine ziemliche schräge Rechnung und wer dabei Unterstüzung braucht => PM an mich.
Beispiel am i3, gekauft 2013: 18,8 kWh * 500 EUR = 9.400 EUR Abzug (max. 10.000 EUR)
gekauft 2014: 18,8 kWh * 450 EUR = 8.460 EUR Abzug (max. 9.500 EUR)
So weit so gut. Nun wird es aber schwierig. Denn dieser Abzug gilt NUR für die Einkommensteuer. Wenn Ihr einen umsatzsteuerpflichtigen Betrieb habt, dürft Ihr die umsatzsteuerliche BMG (Bemessungsgrundlage) für den Eigenverbrauch nicht um die Akku-Kosten mindern. Das ist eine ziemliche schräge Rechnung und wer dabei Unterstüzung braucht => PM an mich.
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Re: steuerliche Fragen rund um das Elektroauto
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Re: steuerliche Fragen rund um das Elektroauto
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ach, also gilt nur bei der 1% Methode.Ollinord hat geschrieben:Weil E Autos oft teurer sind und das sollte eine Erleichterung seinBernd_1967 hat geschrieben:Gibt's da eine Erklärung für, warum der Preis durch den Akku gemindert wird?
Der gehört doch zum Auto.
Wenn ich mehr als 50% geschäftlich fahre (Fahrtenbuch), kann ich ja sicherlich den vollen Betrag als Kosten angeben? Das meinte ich.
e-Golf und Polestar 2 (78 kWh, Single-Motor, 19" Räder)
PV-Anlage 18kWp, Speicher 13,5kWh netto, von der Notwendigkeit der Energie- und Mobilitätswende überzeugt
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Re: steuerliche Fragen rund um das Elektroauto
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Die Kürzung um die Batteriekosten ist auch bei der Fahrtenbuchmerhode zu berücksichtigen. Sie (die Kürzung) soll ja einen Vorteil bringen.Bernd_1967 hat geschrieben:[
Wenn ich mehr als 50% geschäftlich fahre (Fahrtenbuch), kann ich ja sicherlich den vollen Betrag als Kosten angeben? Das meinte ich.
Im Fahrtenbuchfall wird bei der Ermittlung der Gesamtkosten der AfA Betrag gesondert ermittelt.
Die normale AfA im Betrieb wird von den Anschaffungskosten ermittelt, die AfA für die Fahrtenbuchmerhode wird um die Batteriekosten reduziert.
Beispiel :
AHK (Anschaffung- und Herstellungskosten) 42000€
Batteriegröße 19 kWh
Anschaffung in 2014
"normale" AfA =
42000 : 6 Jahre = 7.000€
Afa für die Gesamtkosten Fahrtenbuchmerhode Entnahme :
42000€
. /. 19 kWh x 450 = 8.550€
Afa BMG = 33.450 : 6 Jahre = 5.575€ AfA
Du nimmst also den um die Batteriekosten verminderten AfA Betrag und hast dadurch einen geringeren Eigenverbrauch (Private Nutzungsentnahme)
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