1% Regelung ist vergünstigt

Förderprogramme für den Kauf und Betrieb von Elektroautos

Re: 1% Regelung ist vergünstigt

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  • Lenzano
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Auszug aus dem PDF der Seite des Finanzministeriums zu diesem Thema:

http://www.bundesfinanzministerium.de/C ... zeuge.html

Seite 4 Punkt 5 (wie bei ZOE mit reinem Mietmodell) und 6 (wie z.B. bei Smart ED mit Miet-/Kaufmodell)
"...
5 Eine Minderung der Bemessungsgrundlage ist nur dann vorzunehmen, wenn der Listenpreis die Kosten des Batteriesystems beinhaltet. Wird das Batteriesystem des Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs nicht zusammen mit dem Kraftfahrzeug angeschafft, sondern ist für dessen Überlassung ein zusätzliches Entgelt, z. B. in Form von Leasingraten, zu entrichten, kommt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nicht in Betracht. Die für die Überlassung der Batterie zusätzlich zu entrichtenden Entgelte sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar.
Beispiel 3:
Der Steuerpflichtige hat in 2013 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 16 Kilowattstunden (kWh) erworben. Der Bruttolistenpreis beträgt 25.640 €. Für die Batterie hat der Steuerpflichtige monatlich zusätzlich eine Mietrate von 79 Euro zu zahlen. Die betriebliche Nutzung beträgt 60 %. Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG ermittelt sich wie folgt:
Der Bruttolistenpreis (25.640 €) ist nicht zu mindern und wird - auf volle Hundert Euro abgerundet - für die Ermittlung des Entnahmewerts zugrunde gelegt. Die Nutzungsentnahme beträgt 256 € pro Monat.

6 Aus Vereinfachungsgründen ist es auch zulässig, die Nutzungsentnahme ausgehend vom Listenpreis für das Kraftfahrzeug mit Batteriesystem zu berechnen, wenn das gleiche Kraftfahrzeug am Markt jeweils mit oder ohne Batteriesystem angeschafft werden kann.
Beispiel 4:
Wie Beispiel 3, das Elektrofahrzeug könnte der Steuerpflichtige auch zusammen mit dem Batteriesystem erwerben. Der Bruttolistenpreis betrüge 31.640 €. Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG könnte auch wie folgt ermittelt werden:
Der Bruttolistenpreis (31.640 €) ist um 8.000 € (16 kWh x 500 € = 8.000 €) zu mindern und auf volle Hundert Euro abzurunden. Der für die Ermittlung des Entnahmewerts geminderte Bruttolistenpreis beträgt 23.600 €. Die Nutzungsentnahme beträgt 236 € pro Monat.
..."
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Re: 1% Regelung ist vergünstigt

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Das ist ja verrückt. Heute morgen ging er noch. Hier ein Screenshot. Ist jetzt schon das zweite Mal, dass so ein Angebot ganz schnell wieder weg war.
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Kia Soul Ev Autodiscount Nord.JPG
Kommt bei Dir auch schon Strom vom Dach? :) https://www.youtube.com/watch?v=bBPRBxziQOI
Der Ioniq wartet schon auf die ersten Sonnenstrahlen. :)

Re: 1% Regelung ist vergünstigt

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Jan hat geschrieben:Das ist ja verrückt. Heute morgen ging er noch. Hier ein Screenshot. Ist jetzt schon das zweite Mal, dass so ein Angebot ganz schnell wieder weg war.
Das ist hier auch kein Verlust, da es nichts mit dem Thema zu tun hat.
Kia Soul EV seit April 2015 im Einsatz (~ 95.000 km)
Nissan Leaf 2. Zero Edition seit Juni 2018 im Einsatz (~ 42.000km)
Kia e-niro 64 MJ 2020 Spirit 3P. seit Juli 2020 im Einsatz (~ 55000 km)
PV-Anlage 8,9 kWp, Speicher 6,5 kWh

Re: 1% Regelung ist vergünstigt

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Lenzano hat geschrieben:Auszug aus dem PDF der Seite des Finanzministeriums zu diesem Thema:

http://www.bundesfinanzministerium.de/C ... zeuge.html

Seite 4 Punkt 5 (wie bei ZOE mit reinem Mietmodell) und 6 (wie z.B. bei Smart ED mit Miet-/Kaufmodell)
"...
5 Eine Minderung der Bemessungsgrundlage ist nur dann vorzunehmen, wenn der Listenpreis die Kosten des Batteriesystems beinhaltet. Wird das Batteriesystem des Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs nicht zusammen mit dem Kraftfahrzeug angeschafft, sondern ist für dessen Überlassung ein zusätzliches Entgelt, z. B. in Form von Leasingraten, zu entrichten, kommt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nicht in Betracht. Die für die Überlassung der Batterie zusätzlich zu entrichtenden Entgelte sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar.
Beispiel 3:
Der Steuerpflichtige hat in 2013 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 16 Kilowattstunden (kWh) erworben. Der Bruttolistenpreis beträgt 25.640 €. Für die Batterie hat der Steuerpflichtige monatlich zusätzlich eine Mietrate von 79 Euro zu zahlen. Die betriebliche Nutzung beträgt 60 %. Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG ermittelt sich wie folgt:
Der Bruttolistenpreis (25.640 €) ist nicht zu mindern und wird - auf volle Hundert Euro abgerundet - für die Ermittlung des Entnahmewerts zugrunde gelegt. Die Nutzungsentnahme beträgt 256 € pro Monat.

6 Aus Vereinfachungsgründen ist es auch zulässig, die Nutzungsentnahme ausgehend vom Listenpreis für das Kraftfahrzeug mit Batteriesystem zu berechnen, wenn das gleiche Kraftfahrzeug am Markt jeweils mit oder ohne Batteriesystem angeschafft werden kann.
Beispiel 4:
Wie Beispiel 3, das Elektrofahrzeug könnte der Steuerpflichtige auch zusammen mit dem Batteriesystem erwerben. Der Bruttolistenpreis betrüge 31.640 €. Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG könnte auch wie folgt ermittelt werden:
Der Bruttolistenpreis (31.640 €) ist um 8.000 € (16 kWh x 500 € = 8.000 €) zu mindern und auf volle Hundert Euro abzurunden. Der für die Ermittlung des Entnahmewerts geminderte Bruttolistenpreis beträgt 23.600 €. Die Nutzungsentnahme beträgt 236 € pro Monat.
..."

Genau, passt doch. Also jeder der ein Elektroauto fährt, welches es auch mit Kaufakku angeboten wird kann diese Minderung nutzen auch wenn er sich für das Leasingmodell entschieden hat. Er muß dann nur den Kaufpreis um den Akkupreis erhöhen und von dem Wert die Summe zur Berechnung abziehen.
Model S / EQA 250 / Buzz Cargo / NIU GTS
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