Finanzamt, neue bundesweite Regelung für PV-Anlagen bis 10kWp auf eigenem Wohngebäude,"Liebhaberei".

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Re: Finanzamt, neue bundesweite Regelung für PV-Anlagen bis 10kWp auf eigenem Wohngebäude,"Liebhaberei".

catoderjuengere
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Zumindest im Piraten PV Leistungsbereich ist die Drosselung akzeptierte Praxis. Dürfte dann auch im höheren Leistungsbereich akzeptiert werden.
yo no naka wa
jigoku no ue no
hanami kana

Rettet Ersatzteil 199 398 500 A !
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Re: Finanzamt, neue bundesweite Regelung für PV-Anlagen bis 10kWp auf eigenem Wohngebäude,"Liebhaberei".

Calhambeque
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Hatte eben mit meinem Steuerberater ein ausführliches Gespräch und er will nochmal genau nachlesen, aber soweit geht er schon davon aus, dass ich die Umsatzsteuer und sonstige Späßchen doch zurückzahlen müsste. Das wäre dann so viel, dass diese Liebhaberei keinen großen Sinn macht. Falls nicht, ist der deutlich reduzierte, bürokratische Aufwand aber in der Tat sehr viel reizvoller. Es bleibt spannend.

Re: Finanzamt, neue bundesweite Regelung für PV-Anlagen bis 10kWp auf eigenem Wohngebäude,"Liebhaberei".

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@ Super-E
Keine Ahnung, solltest du mit deinem FA dann klären. kWp sind bisher der kleinste gemeinsame Nenner und nicht bestritten. Kannst auch mal hier dann berichten, ist interessant.
@yazerone
Ja du hast recht, ich bin bestimmt kein Steuer-Experte, mache es aber trotzdem jetzt einfach mal und werde höchstwahrscheinlich auch nicht schlecht dabei fahren.
Bei mir ist es jetzt so weit dass sie nun die EÜR bis ins Jahr 2016 zurück korrigieren wollen, ist mir auch recht so , in jedem Jahr kommt dann weniger Einkommensteuer noch für uns heraus , das ging nicht von mir aus sondern jetzt vom Finanzamt. Begründung des FA ist dass die EkSt-Erklärungen noch bis zurück ins Jahr 2016 unter Vorbehalt der Nachprüfung gemäß §164 Abs.1 Abgabenordnung (AO) stehen. Bei der noch offenen Erklärung für 2020 soll ich auch in der EÜR die in Frage kommenden Anlagen schon nicht mehr berücksichtigen.
Umsatzsteuer ist doch eine andere Geschichte, entweder leitet man die aus seinen Einnahmen durch und kann auch bei seinen Investitionen die gezahlte Umsatzsteuer dann geltend machen oder man ist Kleinunternehmer, dann geht das nicht und man bekommt auch die Vergütung nur netto vom Netzbetreiber ausbezahlt. Der Netzbetreiber führt die dann ans FA ab.
Dazu wie es weiter geht bei der Umsatzsteuer hat sich unser FA bisher noch nicht geäußert, aber da wir sowieso noch größere Anlagen auf gepachteten Dächern betreiben werden die regelmäßigen Umsatzsteuer-Erklärungen zumindest bei uns sowieso fortgeführt.
Ist das nicht gut ?
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Re: Finanzamt, neue bundesweite Regelung für PV-Anlagen bis 10kWp auf eigenem Wohngebäude,"Liebhaberei".

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Für die Jahre 2016 und 2017 habe ich heute Bescheide des FA über eine Neuberechnung und Mitteilungen über anstehende, nicht unerhebliche, Steuerrückzahlungen erhalten, von den Jahren 2018 und 2019 war bisher nichts zu lesen, ich nehme an, die standen bei der Festsetzung damals nicht unter Vorbehalt, Da plane ich auch deswegen nichts mehr zu unternehmen. Für das Jahr 2020 war ich ja bereits dazu aufgefordert worden und hatte jetzt die Einkommensteuererklärung ohne Berücksichtigung dieser PV-Anlagen abgegeben. Sonst ändert sich wahrscheinlich nichts mehr, in Zukunft aber immer die Abgabe der EkSteuerkl. ohne Berücksichtigung dieser PV-Anlagen.
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Re: Finanzamt, neue bundesweite Regelung für PV-Anlagen bis 10kWp auf eigenem Wohngebäude,"Liebhaberei".

markus64
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Hallo allerseits,

hier wird einiges durcheinander geworfen. Wenn angeblich ein Steuerberater sagt, dass die Vorsteuererstattungen zurückgezahlt werden müssten, dann ist er entweder falsch verstanden worden oder man sollte diesen schleunigst wechseln. Er kennt dann nämlich nicht mal die Grundzüge des Steuerrechtes.

Also mal von vorne:

Es gibt das schon vorgestellt BMF Schreiben, dies ist eine Verwaltungsanweisung, an diese muss sich die Finanzverwaltung halten. In diesem wird geregelt, dass bestimmte PV Anlagen auf Antrag des Steuerpflichtigen von der Besteuerung zur Einkommensteuer ausgenommen werden können. Hierzu wird das Konstrukt der "Liebhaberei" benutzt. Dieser etwas schräge Begriff wird für Sachverhalte verwendet, wenn Steuerpflichtige z. B. mit teuren Hobbys, die sie als Gewerbe deklarieren, dauerhaft Verluste produzieren und damit Steuern sparen möchten.
Bei der PV sollte das im Normalfall nicht zutreffen, wenn man (betrachtet auf die Gesamtzeit von 20 Jahren) voraussichtlich Verluste macht, dann hat man eigentlich etwas falsch gemacht (also viel zu teure Anlage).
Jetzt kann mal also trotzdem beantragen, dass man seine Anlage aus der Besteuerung herausnehmen möchte. Dies ist nur möglich für Veranlagungszeiträume, die noch nicht "abgeschlossen" sind, also entweder noch kein Steuerbescheid vorliegt, die Einspruchsfrist von einem Monat noch nicht abgelaufen ist oder dieser nach § 164 Abgabenordnung unter dem "Vorbehalt der Nachprüfung" steht. Dies steht in dem Fall ausdrücklich auf dem Steuerbescheid. Sollte der Bescheid nur in Hinblick auf die PV Anlage "vorläufig" nach § 165 AO sein, dann gilt er in dem Fall auch als "offen".
Das bedeutet, dass der Antrag keine Konsequenzen für die Vergangenheit haben kann (außer siehe oben). Die beschriebene "Steuernachzahlung für Vorjahre" klingt für mich seltsam, einzig denkbar wäre der Fall, dass z.B. im ersten Jahr Sonderabschreibungen geltend gemacht wurden und der Steuerbescheid noch offen ist. Dann könnte es natürlich Sinn machen, diesen Antrag nicht zu stellen.

Zum Thema Umsatzsteuer:
Die "Liebhaberei" bezieht sich nur auf das Ertragsteuer Recht (Einkommensteuer, Gewerbesteuer). Hier ist Voraussetzung, dass Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, bei der Liebhaberei wird diese verneint.
Im Umsatzsteuerrecht muss der Unternehmer (hier der PV Betreiber) Einnahmeerzielungsabsicht haben. Liebhaberei gibt es im Umsatzsteuerrecht nicht. D.h, die Einspeisevergütung wird weiterhin von Netzbetreiber mit Umsatzsteuer ausgezahlt, diese muss an das Finanzamt weitergeleitet werden. In der Vergangenheit rechtmäßig erhaltene Vorsteuererstattungen aus der Investitionsphase bleiben unberührt. Es muss also weiterhin eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben werden (wenn nicht der Antrag auf Kleinunternehmer gestellt worden ist).

So das war jetzt keine Steuerberatung sondern eine Auflistung von Fakten, die jeder nach recherchieren kann.

Re: Finanzamt, neue bundesweite Regelung für PV-Anlagen bis 10kWp auf eigenem Wohngebäude,"Liebhaberei".

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Die Regelung wurde aktuell recht überraschend vom Finanzministerium nochmals abgeändert / konkretisiert.
Die wesentliche Änderungen sind wohl dass jetzt auf maximal 10kWp Generatorleistung abgestellt wird, das auch bei Teilvermietung eines Hauses etwas geht und das jetzt definiert wird dass auch die Summe mehrerer kleiner Anlagen und nicht nur eine davon bei der Regelung berücksichtigt werden muss, da einige FA zwischenzeitlich scheinbar schon wieder ganz eigene Auslegungen der Regelung betrieben haben.
https://www.pv-magazine.de/2021/11/05/b ... k-anlagen/
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Re: Finanzamt, neue bundesweite Regelung für PV-Anlagen bis 10kWp auf eigenem Wohngebäude,"Liebhaberei".

Mr.Watchdog
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Hmmm, um Liebhaberei wählen zu können muss der erzeugte Strom ja entweder eingespeist oder "ausschließlich in den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verbraucht" werden...

Wie ist das, wenn ich in meiner eigenen Garage mein Elektroauto lade?
Wenn ich das richtig verstehe, zählt eine Garage eigentlich zu Wohnzwecken (vgl. §7 EStG), und dort wird der Strom ja eigentlich verbraucht (in dem Sinn, dass der Zähler läuft und der Strom nicht mehr im Hausnetz ist) - damit wäre das Laden eines Elektroautos unschädlich.

Andererseits wird das Elektroauto ja geladen, d.h. der Strom wird beim Laden nicht verbraucht, sondern gespeichert. Wirklich verbraucht wird der Strom erst, wenn ich mit dem Auto fahre, und das Fahren findet nicht mehr in meiner Garage statt...

Re: Finanzamt, neue bundesweite Regelung für PV-Anlagen bis 10kWp auf eigenem Wohngebäude,"Liebhaberei".

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Speist man im Verteiler im "für die eigenen Wohnzwecke...." Räumlichkeiten ein ist die Energie "weg".
Verlässt diese nicht das Haus, wird sie schon irgendwo verbraucht worden sein.
Aber, es geht auch kompliziert.
Kennt man den Grund der Änderung der Steuerlichen Sicht muß mann nur dorthin argumentieren.
Diverse E Fahrzeuge von 18 bis 90 Kwh.

Re: Finanzamt, neue bundesweite Regelung für PV-Anlagen bis 10kWp auf eigenem Wohngebäude,"Liebhaberei".

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Ich schätz mal die Garage zählt mit zum Eigenverbrauch im Haus. Würde das nicht zu sehr zerdenken. Am Ende kann eh keiner Nachweisen wo der Strom verbraucht wurde, sondern nur dass er verbraucht wurde.
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Re: Finanzamt, neue bundesweite Regelung für PV-Anlagen bis 10kWp auf eigenem Wohngebäude,"Liebhaberei".

Mr.Watchdog
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OK, danke für die Antworten, die auch absolut plausibel sind:
Strom wird in der eigenen Garage verbraucht (über Stecker/Ladekabel in der Steckdose), daher Verbrauch zu eigenen Wohnzwecken.

Eine Nutzung durch Dritte (z.B. einen Mieter mit separater Abrechnung) oder Nutzung als Selbständiger liegt ja nicht vor...
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