100 EUR Bußgeld: Mit Renault ZOE durch Innenstadt gefahren
Re: 100 EUR Bußgeld: Mit Renault ZOE durch Innenstadt gefahren
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Falsch , Richter sind frei in ihrem Urteil und urteilen ebenfalls darüber ob die Gesetze auch im Sinne des Gesetzgebers ausgelegt wurden. Im Sinne des Gesetzgebers kann es aber auch sicherlich nicht sein dass Fahrer eines Fahrzeuges das nachweisbar źumindest lokal keinen Schadstoffausstoß verursacht mit einem Bußgeld wegen fehlender Umwelt-Plakette belegt werden die rein der Reduzierung von lokalem Schadstoffausstoß dient. Das ist auch noch umstritten.
Ist das nicht gut ?
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Re: 100 EUR Bußgeld: Mit Renault ZOE durch Innenstadt gefahren
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Das mag aktuell ja so sein, hier wurde jedoch auf künftige, neue Plaketten verwiesen(schwarz gepunktete

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Re: 100 EUR Bußgeld: Mit Renault ZOE durch Innenstadt gefahren
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Ich verstehe nicht, warum die Strafe die gleiche ist, wenn ich mit einem Elektroauto (oder einem Verbrenner, der eigentlich eine grüne Plakette bekommen könnte) ohne Plakette einfahre, und einem Auto, was diese Plakette nicht bekommen würde.
Von mir aus 15 Euro Bußgeld für fehlende Plakette bei Elektroauto oder modernem Verbrenner, aber wesentlich höheres Bußgeld und gerne auch einen Punkt für das Einfahren mit einem Fahrzeug, welches keine grüne Plakette bekommen könnte.
An den OP: um die 80 Euro wirst Du nicht so einfach herum kommen. Mit der Verdoppelung kenne ich mich nicht aus; für was hast Du denn Deinen Punkt bekommen? Wenn das schon einmal für das nicht erlaubte Einfahren in eine Umweltzone war (war ja früher punktbewehrt), dann sieht es schlecht aus. Ansonsten kann ich mir kein ähnliches Vergehen vorstellen.
Von mir aus 15 Euro Bußgeld für fehlende Plakette bei Elektroauto oder modernem Verbrenner, aber wesentlich höheres Bußgeld und gerne auch einen Punkt für das Einfahren mit einem Fahrzeug, welches keine grüne Plakette bekommen könnte.
An den OP: um die 80 Euro wirst Du nicht so einfach herum kommen. Mit der Verdoppelung kenne ich mich nicht aus; für was hast Du denn Deinen Punkt bekommen? Wenn das schon einmal für das nicht erlaubte Einfahren in eine Umweltzone war (war ja früher punktbewehrt), dann sieht es schlecht aus. Ansonsten kann ich mir kein ähnliches Vergehen vorstellen.
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Re: 100 EUR Bußgeld: Mit Renault ZOE durch Innenstadt gefahren
TorstenW
Moin,
Grüße
Torsten
Nö! In der Richtlinie steht explizit drin, dass Oldtimer keine Plakette brauchen.Kabelbaum hat geschrieben: Das mag aktuell ja so sein, hier wurde jedoch auf künftige, neue Plaketten verwiesen(schwarz gepunktete), weswegen es auch dann für Oldtimer heißen könnte: "Auch Du musst jetzt draußen bleiben"
Grüße
Torsten
Re: 100 EUR Bußgeld: Mit Renault ZOE durch Innenstadt gefahren
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Wir müssten hier zunächst mal unterscheiden zwischen Richtlinien und Gesetzen. Diese Art von Richtlinien aus denen hier zitiert wird sind zunächst nur Verwaltungsanordnungen einer übergeordneten Behörde für ihre Dienststellen und haben keinen Rechtscharakter für die Bürger.Wenn man gegen eine Amtshandlung einer solchen Dienststelle Widerspruch oder Rechtsmittel einlegen möchte dann sollte man schon mit Gesetzen oder zumindest Verordnungen argumentieren.
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Re: 100 EUR Bußgeld: Mit Renault ZOE durch Innenstadt gefahren
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Hier geht es um eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet werden kann (!). Das bedeutet, ob ein Bußgeld verhängt wird, ist eine Ermessensentscheidung. Es gibt auch geringere Ahndungsmaßnahmen - zum Beispiel die Rüge. Wofür ist die grüne Plakette gut? Sie soll gewährleisten, dass erstens nur berechtigte Fahrzeuge in die Umweltzone einfahren und dass zweitens leicht von außen erkennbar ist, ob das Fahrzeug berechtigt ist. Was soll mit dem Gesetz erreicht werden? Es sollen keine nicht berechtigten Fahrzeuge in die Zone einfahren. Dass das E-Auto zum berechtigten Kreis gehört, ist unstrittig. Lediglich die Kontrollmöglichkeit wurde erschwert. Sofern das Fahrzeug ein E-Kennzeichen hatte, gäbe es eine weitere Möglichkeit zu erkennen, dass das Fahrzeug zum berechtigten Kreis gehörte. Nachdem gar keine Gefahr bestand, dass in der Umweltzone unzulässige Abgase verbreitet wurden, stellt sich doch die Frage, ob die Verhängung des Bußgeldes nicht eine ermessensfehlerhafte Entscheidung darstellt. Bei Aufklärung des Sachverhalts hätte möglicherweise auch eine mildere Maßnahme - zum Beispiel die Rüge - ausgereicht, den Halter oder Fahrer über die Plakettenpflicht aufzuklären. Ich würde gegen den Bußgeldbescheid Klage erheben mit der Begründung, dass nicht erkennbar ist, ob überhaupt Ermessen ausgeübt wurde. Das ist im Ordnungswidrigkeitenverfahren nämlich vorgeschrieben, dass Ermessen angewendet wird (pflichtgemäßes Ermessen). Die Einhaltung des Gesetzeszwecks, dass nämlich keine Abgase verbreitet werden, war hier objektiv nie in Gefahr.
Re: 100 EUR Bußgeld: Mit Renault ZOE durch Innenstadt gefahren
TorstenW
Moin,
die Ordnungswidrigkeit, eine Umweltzone ohne Plakette zu befahren MUSS laut aktuellem Bußgeldkatalog geahndet werden, das ist keine Ermessensentscheidung!
Genauso wie es für eine Geschwindigkeitsüberschreitung festgelegte Sätze gibt.
Die 80 Euro sind also nicht zu beanstanden, da es auch für Elektrofahrzeuge keinen Ausnahmetatbestand gibt.
Ist Schwachsinn, aber Gesetz. Willkommen in Deutschland.
Lediglich die Verdoppelung auf Grund der "Vorstrafe" ist nicht korrekt. Dagegen sollte der TE vorgehen.
Meine Meinung!
Grüße
Torsten
die Ordnungswidrigkeit, eine Umweltzone ohne Plakette zu befahren MUSS laut aktuellem Bußgeldkatalog geahndet werden, das ist keine Ermessensentscheidung!
Genauso wie es für eine Geschwindigkeitsüberschreitung festgelegte Sätze gibt.
Die 80 Euro sind also nicht zu beanstanden, da es auch für Elektrofahrzeuge keinen Ausnahmetatbestand gibt.
Ist Schwachsinn, aber Gesetz. Willkommen in Deutschland.
Lediglich die Verdoppelung auf Grund der "Vorstrafe" ist nicht korrekt. Dagegen sollte der TE vorgehen.
Meine Meinung!
Grüße
Torsten
Re: 100 EUR Bußgeld: Mit Renault ZOE durch Innenstadt gefahren
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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
§ 47 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.
(2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden.
§ 47 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.
(2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
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