Österreich IG-L Beschränkung gefallen

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Re: Österreich IG-L Beschränkung gefallen

SamSemilia
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Weiß eigentlich jmd, wie man als ausländischer E-PKW Fahrer "identifiziert" werden soll?
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Re: Österreich IG-L Beschränkung gefallen

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oh, gilt das ab jetzt schon fix? dachte erst nächstes Jahr irgendwann
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Re: Österreich IG-L Beschränkung gefallen

Helfried
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Wird man eigentlich trotzdem geblitzt und der Beamte muss hinterher mühsam die Fotos aussortieren von E-Auto-Fahrern, die dann doch nicht gestraft werden sollen, oder ist die Elektronik von sich aus so intelligent, dass E-Autos nicht geblitzt werden?

Bei unserer Regierung (zuerst reinlassen, dann zurück) tippe ich eher auf ersteres, oder?

Re: Österreich IG-L Beschränkung gefallen

Secutor
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0x00 hat geschrieben:oh, gilt das ab jetzt schon fix? dachte erst nächstes Jahr irgendwann
Das Gesetz gilt jetzt schon. Es müssen aber auch noch Hinweisschilder angebracht werden, damit die Verbrennerfahren auch wissen, dass da einer mit 130 von hinten ankommen kann ;)
Am Freitag fahre ich die Tauernautobahn. Da kann ich mal schauen, ob es dort schon die Hinweisschilder gibt.

https://www.parlament.gv.at/PAKT/AKT/SC ... rter.shtml

Re: Österreich IG-L Beschränkung gefallen

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gute Frage wie das gehandhabt wird, ich finde den Gesetzestext nicht gut und wird zumindest bei den Hybriden zu Problemen führen "Mindestreichweite von 50km" - wie jetzt, nach NEFZ? WLTP? bei 130km/h? :lol:

super, danke für die Info!
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Re: Österreich IG-L Beschränkung gefallen

Secutor
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0x00 hat geschrieben:gute Frage wie das gehandhabt wird, ich finde den Gesetzestext nicht gut und wird zumindest bei den Hybriden zu Problemen führen "Mindestreichweite von 50km" - wie jetzt, nach NEFZ? WLTP? bei 130km/h? :lol:

super, danke für die Info!
Für Hybride gibt es ja nur eine Ausnahme bei zeitlichen und räumlichen Beschränkungen (§14 Abs. 2 Z 5 IG-L).

Die Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung gilt aber nur für Elektroautos mit österreichischem grünem Kennzeichen (§14 Abs. 2a Z 2 IG-L).

Re: Österreich IG-L Beschränkung gefallen

Naheris
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Schön. Da klagt Österreich wegen Benachteilung gegen Deutschlands Maut, nimmt aber ausländische E-Mobilisten nicht aus? Zweierlei Maß? :mrgreen:

Und jetzt mal ernst: kann es nicht sein, dass im Gesetz zum grünnen Nummernschild ausländische Kennzeichnungen gleichgesetzt sind? Der IG-L §2 (2a) bezieht sich ja auch nur auf das entsprechende Gesetz, nicht die grünen Nummernschilder. Im Deutschen Gesetz ist es ja genauso geregelt: ausländische E-Nummernschilder gelten wie inländische. Daher müssen alle anderen Gesetze auch nur auf das Deutsche Nummernschild referenzieren - alle anderen sind ebenfalls inkludiert.
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Re: Österreich IG-L Beschränkung gefallen

cpeter
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@Naheris: Hier der entsprechende österreichische Gesetzestext. § 49 Abs. 4 Z 5 KFG 1967, BGBl. Nr. 267 bezieht sich explizit auf die österreichischen grünen Kennzeichen. Dass ausländische Kennzeichen nicht auch ausgenommen wurden liegt aus meiner Sicht daran, dass es keine EU-weite Kennzeichnung für lokal emissionfreie Fahrzeuge gibt bzw. an einem fehlenden Register dazu für eine automatische Kennzeichenerkennung.

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... OR40194244
§ 49 Abs. 4 Z 5 KFG 1967, BGBl. Nr. 267 hat geschrieben:§ 49. Kennzeichentafeln
(1) Die Behörde hat für ein von ihr zugewiesenes Kennzeichen, Überstellungskennzeichen oder Probefahrtkennzeichen die im Abs. 6 angeführten Kennzeichentafeln auszugeben. Diese sind öffentliche Urkunden. Kennzeichentafeln mit Kennzeichen oder mit Probefahrtkennzeichen sind nur gegen Ersatz der Gestehungskosten auszugeben. Kennzeichentafeln mit Überstellungskennzeichen sind nur gegen Erlag einer kostendeckenden Benützungsgebühr und einer angemessenen Sicherstellung auszugeben. Wird die Kennzeichentafel innerhalb eines Jahres nach der Ausfolgung bei der Stelle, die sie ausgegeben hat, abgeliefert, so ist diese Sicherstellung rückzuerstatten. Nach Ablauf dieser Frist fließt die Sicherstellung der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(2) Kennzeichentafeln für Kennzeichen, Probefahrtkennzeichen oder Überstellungskennzeichen, die vom Landeshauptmann (§ 40 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3) zugewiesen wurden, sind von der Behörde auszugeben, die den Zulassungsschein, den Probefahrtschein oder den Überstellungsfahrtschein ausgestellt hat.
(3) Auf Antrag des Zulassungsbesitzers eines in Z 1 bis 3 genannten Kraftfahrzeuges hat die Behörde Kennzeichentafeln mit dessen Kennzeichen auszugeben für
1. Anhänger mit ausländischem Kennzeichen, die mit einem Kraftfahrzeug mit österreichischem Kennzeichen gezogen werden sollen (§ 83), wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er Beförderungen vom Ausland in das Inland durchzuführen hat;
2. nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger, die mit einem Kraftfahrzeug mit österreichischem Kennzeichen gezogen werden sollen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass der Anhänger mit dem Kraftfahrzeug im Ausland gezogen werden soll;
3. auf der Anhängekupplung des Kraftfahrzeuges montierte Lastenträger, am Fahrzeugheck montierte abnehmbare Ladekräne oder auf der Rückseite von Omnibussen montierte Schikörbe.
(4) Auf den Kennzeichentafeln muss das Kennzeichen eingepresst sein. Die Schriftzeichen müssen bei Tag und klarem Wetter auf mindestens 40 m, bei Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen auf mindestens 20 m lesbar sein. Die Farbe der Kennzeichentafeln muss sein: Bei Tafeln für

a) Farbe des Grundes der Tafeln
b) Farbe der Schriftzeichen
1. Kraftwagen, Motorräder, Motorräder mit Beiwagen, Motordreiräder und Anhänger, vorbehaltlich der Z 3 und 4
weiß
schwarz
2. Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge sowie für Anhänger gemäß Abs. 3
rot
weiß
3. vorübergehend zugelassene Fahrzeuge sowie für Probefahrtkennzeichen
blau
weiß
4. Überstellungskennzeichen
grün
weiß
5. Kraftfahrzeuge der Klasse L, M1, M2, M3, N1, N2 und N3 jeweils mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff- Brennstoffzellenantrieb
weiß
grün

Der Grund der Kennzeichentafeln muss aus rückstrahlendem Material bestehen. Bei weißen Kennzeichentafeln, ausgenommen solche gemäß Z 5 für Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, muss am linken Rand in einem blauen Feld mit zwölf gelben Sternen das internationale Unterscheidungszeichen in weißer Schrift angegeben sein. Zwischen der Bezeichnung der Behörde und dem Vormerkzeichen muss das Wappen des Bundeslandes angebracht sein, in dem die Behörde ihren Sitz hat; dies gilt nicht für Fahrzeuge gemäß § 54 Abs. 3 und Abs. 3a lit. a und b sowie für Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge. Bei den in § 40 Abs. 1 lit. a angeführten Fahrzeugen tritt an die Stelle des Landeswappens das Bundeswappen. Weiße Kennzeichentafeln (Z 1 und Z 5, ausgenommen solche für Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge) müssen an ihrer oberen und unteren Kante rot-weiß-rot gerandet sein; Kennzeichentafeln für Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge müssen weiß, solche gemäß Z 5 grün umrandet sein. Auf Kennzeichentafeln für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge müssen auf einem roten Streifen am rechten Rand der Tafel in weißer Schrift die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres angegeben sein, in dem die Zulassung erlischt. Kennzeichentafeln müssen dauerhaft und widerstandsfähig ausgeführt und mit einer Hohlprägung versehen sein, die das Staatswappen mit der Umschrift „Republik Österreich“ und die dem Hersteller der Kennzeichentafeln (Abs. 5) vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zugewiesene Kontrollnummer zeigt.
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Re: Österreich IG-L Beschränkung gefallen

Naheris
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Wenn Deutschland es schafft durch einen Satz alle in Gesetz übergegangenen Schilder anderer Länder gültig zu machen, dann sollte das Österreich aus. Wenn nicht, dann wäre das Benachteiligung. Spätestens, wenn man dann in Österreich nicht mehr laden dürfte als ausländischer Elektromobilist hätte Österreich ein Konformitätsproblem. ;)

Den Text habe ich übrigens gelesen. Aber es muss dort nicht unbedingt stehen, dass auch andere Kennzeichen gelten. Das kann auch per Verordnung irgendwo anders sein. Ich denke schon, dass auch ausländische klar gekennzeichnete Fahrzeuge gelten werden. Die grünen Kennzeichen sind ja sicher nicht nur für den Lufthunderter relevant, oder doch?
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Re: Österreich IG-L Beschränkung gefallen

cpeter
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@Naheris: Nachdem du es besser weißt und ich (wie schon mehrfach erwähnt) kein Jurist bin und bis auf das Zitat nichts in unserer Rechtsdatenbank gefunden habe: vielleicht bist du so nett, uns die entsprechende österreichische Verordnung zu nennen, in der alle ausländischen Kennzeichen den österreichischen grünen Kennzeichen gleichgestellt werden.

Ich kenne so eine Verordnung nicht, finde auch nach ausgiebiger Suche nichts im Rechtsinformationssystem, aber das muss natürlich gar nichts heißen.

Du schreibst, dass du davon ausgehst, dass auch ausländische Kennzeichen gelten. Du gibst damit also sehr deutlich den Rat an ausländische Elektroautofahrer, die IG-L Beschränkung zu ignorieren. Dann heraus damit: auf welcher Basis gibst du diesen Rat?
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