Rechtliche Schritte bei Liefertermin um den Jahreswechsel

Re: Rechtliche Schritte bei Liefertermin um den Jahreswechsel

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survivor hat geschrieben:
KillerTV hat geschrieben: Ich wusste nicht, dass ich hier im VW Fan- und Mitarbeiterclub gelandet bin. ...
Das habe ich auch erst allmählich reflektiert ;)
Dann scheint dein Reflektor defekt zu sein! Es geht oft hier nicht um VW, sondern um rücksichtslosen Egoismus, egal wer dann dafür bezahlen muss.
Ich komme an VW nicht ran?, ok dann soll der Händler zahlen......der kann nichts dafür, verdient im Moment sowieso kaum etwas?, mir doch egal.......das Auto ist hochsubventioniert und kostet sowieso kaum noch was?, egal die 500 € will ich auch noch.....DARUM GEHT ES!......um noch in den Spiegel schauen zu können......um ein wenig mehr WIR als ICH!
Fremdworte wahrscheinlich und im persönlichen Reflektor ausgeschaltet...
...wie denkst du würde der gleiche Jurist argumentieren wenn er auf der anderen Seite steht? Dann sieht alles anders aus?, warum?, gibt es 2 Wahrheiten?.....NEIN! ABER 2 ICHS :roll:

Ich lasse mich auch ungern übers Ohr hauen, aber soein GEIZ IST GEIL-Verhalten finde ich schäbig...

(das mußte mal raus.... )
seit März e-up! in Honig (Produktonsdatum Feb.2020 (8.KW)) ;)
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Re: Rechtliche Schritte bei Liefertermin um den Jahreswechsel

survivor
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Oh! Dann bin ich wohl leider mit meinem "Beitrag" an dieser Stelle VÖLLIG falsch verstanden verstanden worden.

Es ging mir lediglich um die Erkenntnis, das hier doch recht viele "Markenjünger" unterwegs sind. Dazu zähle ich definitiv nicht.

Zur "Geiz ist geil"-Mentalität (wenn den Thread-Ersteller nicht vielmehr ganz andere Motive leiten) schließe ich mich der prinzipiellen Einstellung von @UPStadtstromer vorbehaltlos an. Ich habe im Februar mit den Konditionen 2 + 2 T€ Förderung und 19 % MwSt bestellt und freue mich daher über den situationsbedingt unerwarteten monetären Zuwachs aus der Förderung. Dass ich jetzt durch den verzögerten Liefertermin Januar die reduzierte MwSt "verpasse", nehme ich lediglich zur Kenntnis.

Ich hätte meine "Reflektion" wahrscheinlich besser nicht unter diesem Thread gepostet - sorry :idea:
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Re: Rechtliche Schritte bei Liefertermin um den Jahreswechsel

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kein Grund für "sorry" !
Wir kennen uns nicht und reagieren nur auf geschriebene Gedanken/Meinungen....die Welt ist komplizierter, vielschichtiger. Vieles ist widersprüchlich (möglichst leise soll es sein.....zu Einbau einer dicken Soundanlage).
Je mehr Meinungen auf dem Tisch liegen, desto besser....
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Re: Rechtliche Schritte bei Liefertermin um den Jahreswechsel

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KillerTV hat geschrieben: Bestellt habe ich übrigens am 10.August 2020 - und damit bei bereits gesenkter MWSt. 1.AB kam drei Tage später - ohne Angabe eines Lieferdatums, 2.AB kam Mitte September - mit Lieferdatum Dezember 2020.
Dass es sich um eine ungewöhnlich kurze Lieferfrist handelt ist mir schon klar. Aber letztendlich ist das nunmal vereinbart. Für die Juristen: Einseitige Willenserklärung des Autohauses. Der Zustand davor (ohne Lieferdatum) hätte im Übrigen auch Ansatzpunkt für Klagen gegeben - ich war im September schon kurz davor, was zu starten. Ist ja nicht so, dass VW nicht lieferfähig wäre - sie wollen nur eben nicht und wenn dann nur in den Märkten, wo es ihnen gerade passt.
Da ich erfolgreich aus dem unverbindlichen Liefertermin einen verbindlichen mit entsprechenden Ansprüchen realisiert hatte, wird es vielleicht interessieren, wie ich die Sache sehe. Ich gehe davon aus, dass du einen unverbindlichen Liefertermin in den Verträgen stehen hast. Eine Frist besteht aus dem angegebenen Datum plus einer Nachfrist plus einer Karenzzeit, um Rechtswirksamkeit sicherzustellen. Das ist dir hier schon mitgeteilt worden. Dezember bedeutet, eine Lieferung am 31. Dezember wäre noch in Ordnung. Die Nachfrist beginnt also erst im neuen Jahr. Das bedeutet, rein formal hast du keine Möglichkeit, die Mehrwertsteuer zu sparen, weil der Händler sich noch vertragsgemäß verhält, wenn er bis Ende Februar liefert.

Wir haben hier im Forum die privilegierte Situation, einen Verkäufer von VW und einen Mitarbeiter aus dem Werk in Bratislava zu haben, die regelmäßig kommentieren. Daher kann ich sagen, deine Einlassungen zur Produktions- und Auslieferungspolitik von VW beruhen auf einem Mangel an Information. Das Auto wird seit Aufhebung des kurzen Lockdowns im April in zwei Schichten mit etwa 1250 Fahrzeugen pro Woche produziert. Mehr geht nicht, weil das Bottleneck der Karosseriebau ist. Der e-up mag gleich aussehen, hat aber eine andere Rohkarosserie als andere up, was man merkt, wenn man Fußmatten bestellen möchte. Zur Einhaltung der CO2 Werte zählt jede Auslieferung in Europa. Daher verwundert es nicht, dass VW alle Kunden bedient. Das ist auch richtig, der Wagen ist in England, Norwegen, Dänemark, Schweden und Benelux sowie in Österreich und der Schweiz sehr beliebt. Warum sollten diese veritablen Käufer wegen dir hinten angestellt werden? Jedenfalls wird permanent produziert, denn VW steht aktuell noch ganz knapp auf Strafzahlung für dieses Jahr: https://www.businessinsider.de/bi/volks ... uge-davon/
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weiß, Leder grau, 21“ Mission E, gr. Akku

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Re: Rechtliche Schritte bei Liefertermin um den Jahreswechsel

West-Ost
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Hier auch mal (fast) was zum Thema...so schaut es bei uns aus mit den Zulassungen für Ende 2020, die über Dienstleister laufen. Sprich, da diese seit langem nur einmal pro Woche (dienstags) ihre Vorgänge im Amt abgeben dürfen, müssen sie bis spätestens 01.12. einreichen, um gesichert eine amtliche Zulassung in 2020 zu erhalten.

Online - Zulassungen mit E-Kennzeichen funktionieren aktuell nicht und früheste private Termine bei der Zulassungstelle sind wieder Mitte Januar 2021 frei. Da wird (bei uns) leider so mancher Kundentraum platzen, egal ob der Hersteller das Auto rechtzeitig liefert oder nicht.
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Re: Rechtliche Schritte bei Liefertermin um den Jahreswechsel

Stefan67
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Einer Schadensersatzklage würde ich (als seit 21 Jahren tätiger Jurist) gar keine Erfolgsaussichten beimessen.

Wer allerdings seinem Autohändlern so richtig nachhaltig vertraut, hat die Möglichkeit sich den Steuersatz zu sichern, indem er noch in diesem Jahr einen Gutschein über den bestellten Pkw erwirbt und bezahlt. Denn seit der Neufassung von § 3 Abs. 14 UStG fällt die Steuer bereits bei Bezahlung des Gutscheins an.

Geht der Händler aber zwischen Bezahlung des Gutscheins und Lieferung des Pkw pleite, ist das Geld im schlimmsten Fall weg.
Ob sich das Risiko lohnt, muss jeder für sich selbst entscheiden.
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