AHK für den E-Up

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Re: AHK für den E-Up

Ladesaeule
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diba hat geschrieben: Ich hab ja die MDC, da ist aber der D Wert so "überschaubar" dass auch da ein Fahrradträger nicht zulässig wäre (zumindest kein Uebler, die wollen mindesten 5,7).
Jetzt muss ich dieses ominöse D-Wert Thema nochmal hochholen, da es offensichtlich ähnliche Probleme beim e-Soul gibt (trotz 100kg Stützlast!)
viewtopic.php?f=263&t=51860&start=230

Wenn ich das bislang richtig verstanden habe gibt der D-Wert grob gesagt die Tragfähigkeit der Kupplungskonstruktion an (unabhängig vom Fahrzeug). I.d.R. hatte man daher früher Kupplungen an Fahrzeuge montiert, deren D-Wert zumindest knapp größer war als notwendig war, um die bereits eingetragenen Stütz- und Zuglasten zu ermöglichen. Das würde aber bedeuten dass ein großer D-Wert der AHK noch lange nicht heisst, dass das Fahrzeug dahinter die Kräfte auch aufnehmen kann (wenn der D-Wert z.B. deutlich größer ist als notwendig) - somit erscheint mir die Angabe eines Mindest D-Wertes bei Uebler nicht sinnvoll.

Thule scheint auch keinen D-Wert anzugeben, somit gilt die Stützlast.

Und jetzt kommt noch die MDC Kupplung am e-up: Die Kupplung ist in den Papieren für Fahrradträger bis 60kg eingetragen - ganz unabhägig von dem D-Wert.
Warum sollte man also einen Uebler Träger nicht montieren - einen Thule aber schon?

Letztenendes hängt es doch auch davon ab, was der Träger mit den Fahrrädern tatsächlich wiegt. Habbe ich nur 1 Fahrrad 'drauf brauch ich keine Stützlast von 100kg und auch keinen D-Wert von 5,7

Sinnvoll ist das Alles nicht...
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Re: AHK für den E-Up

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Hier die Berechnungsgrundlage für den D-Wert aus der Montageanleitung der MVG Kupplung:
d-wert.png
marxx
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Re: AHK für den E-Up

Ladesaeule
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OK - D.h. wir berechnen den D-Wert für das konkrete Fahrzeug und nehmen nicht den angegebenen D-Wert der Kupplung. Das macht Sinn.

Leider macht es das Gesamtproblem nicht sinnvoller. Denn mit der o.g. Formel ist der D-Wert abhängig von der max. Anhängelast des Fahrzeugs. D.h. je mehr das Fahrzeug ziehen darf, desto schwerer darf der Fahrradträger sein. Die Stützlast ist in diesem Fall komplett aussen vor. :o

Der Extremfall ist ein Haken nur für Fahrradträger. In diesem Fall wäre das zulässige Gewicht des Anhängers 0kg und somit der D-Wert 0.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass Uebler nicht möchte, dass seine Fahrradträger nicht an diesen speziellen "AHK's" betrieben werden.

Ich habe inzwischen eine anderen Verdacht:

Eigentlich wollte Uebler seinen Kunden etwas Gutes tun, indem man auf den D-Wert abzielt anstatt auf die Stützlast.
Während früher fast jeder Verbrenner problemlos auch 1000kg ziehen durfte (nicht unbedingt konnte ;-) ), hatte man durchaus häufig eine Stützlast von nur 50kg. Nehme ich nun ein Fahrzeug mit 1700kg zul. Gesamtgewicht, 1000kg Anhängelast und 50kg Stützlast, so käme ich auf einen D-Wert von 6,17. D.h. trotz 50kg Stützlast kann ich den Träger vollpacken, weil mein D-Wert liegt ja hoch genug (oder ist das ggf. lt. Anleitung doch verboten?).

Mit den E-Autos und deren mickrigen Anhängelasten fällt ihnen das nun auf die Füsse
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Re: AHK für den E-Up

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Ich beantworte das ein oder andere mal selbst.

In der Bedienungsanleitung habe ich beispielhaft folgendes gefunden:

Code: Alles auswählen

Traglast Uebler i21, ab D-Wert(1) 5,3kN
- bei Stützlast min. 50kg -> 37kg
(1) siehe Typenschild an der AHK
Somit berechnen wir nicht den D-Wert, sondern nehmen den der AHK.
Mehr Laden als Stützlast geht auch nicht.

Somit ist vieles vom meinem vorhergehenden Posting hinfällig.
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Re: AHK für den E-Up

survivor
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Uebler hat, zumindest für die i-Serie (scheinbar aber leider noch -?- nicht für die F-Serie), die Einsatzbedingungen nach aktueller Produktinformation geändert:

Hat das Fahrzeug/die Anhängervorrichtung keinen D-Wert (0) oder ist der D-Wert größer als 5,3 kN, gilt:

Stützlast – Eigengewicht = max. Zuladung*

*die max. Zuladung von 60 kg darf nicht überschritten werden.

Sollte der D-Wert unter 5,3 kN liegen, kann kein Kupplungsträger genutzt werden.


Dort hat man wohl mittlerweile erkannt, dass "Fahrradträgerhaken" an BEV einen Zukunftsmarkt darstellen, den man sich mit der bisher restriktiven Haltung (kein D-Wert > keine Betriebserlaubnis) nicht erschließen kann.

Ich hatte dazu sehr interessante und lange Dialoge mit BRINK (Hersteller der RMC-Kupplung) und Uebler.
Vielleicht haben diese ja ein wenig mit dazu beigetragen, dass Uebler sich diesbezüglich anders (oder einfach so, wie bisher schon auf dem niederländischen Markt) ausrichtet ;)
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Re: AHK für den E-Up

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D-Wert der MDC ist 4,95 - damit geht ein Uebler offiziell und zugelassen nicht. Hab den P22S, und werde den weiter nutzen. Telefonate vor einem Jahr mit Uebler „das geht auf keinen Fall“, mit MDC, „machen sie sich keinen Kopf, da sind genug Reserven da, Uebler ist da wohl extrem „konservativ““.
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Re: AHK für den E-Up

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zudem MDC ja auch ausdrücklich Fahrradträger bis 60kg zulässt (steht sogar in den Papieren). Was soll bei einem Uebler anders sein, als bei anderen Fahrradträgern?
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Re: AHK für den E-Up

survivor
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Nichts, außer dem Umstand, dass dann halt keine Betriebserlaubnis besteht (welche rechtlichen Konsequenzen das im Zweifelsfall bzw. worst case auch immer haben mag).
Wer mit der Kupplung nur (ausschließlich) einen Fahrradträger nutzen will, ist m. E. mit der MDC nicht optimal bedient.
Auch bspw. Atera und Yakima geben für ihre Fahrradträger einen Mindest-D-Wert an.
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Re: AHK für den E-Up

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Seit wann ist für diese Fahrradträger denn so eine Betriebserlaubnis überhaupt erforderlich ?
Das ist im rechtlichen Sinn doch auch nur Ladung. Also auch der Träger selbst. Ich kenne dazu keinerlei speziellen Vorschriften, die über die allgemeinen der Ladungssicherung hinaus gehen.
Du darfst ja auch Fahrräder (BMX) transportieren die nicht im öffentlichen Straßenverkehr zulässig sind.

https://mein-fahrradtraeger.de/brauchen ... -eine-abe/

https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/65848/4961195
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Re: AHK für den E-Up

survivor
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Erforderlich dürfte die BE grundsätzlich nicht sein. Der Fahrzeugführer ist nur gem. StVO für die Sicherung der Ladung verantwortlich und kann seine Sorgfaltspflicht bei (bestimmungsgemäßer) Verwendung eines Fahrradträgers (FT) mit BE diese zumindest besser nachweisen, als ohne (bzw. bei erloschener) BE.
Ob aber die Verwendung eines FT an einer AHK mit (ausgewiesen) zu geringem D-Wert (nach den Betriebsbestimmungen des FT-Herstellers) nicht noch andere rechtlichen Konsequenzen im wc nach sich zieht, vermag wohl nur ein Jurist "nach den Umständen des Einzelfalls" zu beurteilen.
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