AHK für den E-Up

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Re: AHK für den E-Up

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  • diba
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vastl hat geschrieben: Moin,

nach meinen Recherchen gibts 2 Ausfühungen: MisterDotCom Anhängerkupplung abnehmbar mit angeschraubtem Kugelkopf - VW UP! 763,-
und BOSSTOW Anhängerkupplung starr mit angeschraubtem Kugelkopf für 266,- - diese ist nur für Fahrräder.

Alls ohne Montage, die aber tatsächlich nicht so problematisch ist...

Gruß, Mike
Die MDC ist NICHT abnehmbar, du kannst zwar den Kugelkopf abschrauben, aber der Halter steht dann trotzdem raus.
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Re: AHK für den E-Up

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diba hat geschrieben: Im ernst???? 800€ für eine "AHK" die nur für den Fahrradträger zugelassen ist?
Dazu scheint das eine zu sein, die den "Riegel" auf dem Kugelkopf hat, das schränkt zusätzlich ein. Uebler passen da z.B. nicht.
https://www.bertelshofer.com/anhaengerk ... -bs-3.html
Der “Riegel” auf dem Kugelkopf, dass wäre das erste, was ich runterschleifen würde, damit der vorhandene Fahrradträger passt. ;)
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19.11.2020

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Re: AHK für den E-Up

Misterdublex
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diba hat geschrieben: misterduplex will also hier erklären, dass ein Fahrradträger KEINE Stützlast braucht?
Nur in der ABE, nicht in Feld 13.

Der gesamte § 44 bezieht sich nur auf Anhänger:

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 44 Stützeinrichtung und Stützlast

(1) An Sattelanhängern muss eine Stützeinrichtung vorhanden sein oder angebracht werden können. Wenn Sattelanhänger so ausgerüstet sind, dass die Verbindung der Kupplungsteile sowie der elektrischen Anschlüsse und der Bremsanschlüsse selbsttätig erfolgen kann, müssen die Anhänger eine Stützeinrichtung haben, die sich nach dem Ankuppeln des Anhängers selbsttätig vom Boden abhebt.
(2) Starrdeichselanhänger (einschließlich Zentralachsanhänger) müssen eine der Höhe nach einstellbare Stützeinrichtung haben, wenn die Stützlast bei gleichmäßiger Lastverteilung mehr als 50 kg beträgt. Dies gilt jedoch nicht für Starrdeichselanhänger hinter Kraftfahrzeugen mit einem zum Anheben der Deichsel geeigneten Kraftheber. Stützeinrichtungen müssen unverlierbar untergebracht sein.
(3) Bei Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t darf die vom ziehenden Fahrzeug aufzunehmende Mindeststützlast nicht weniger als 4 Prozent des tatsächlichen Gesamtgewichts des Anhängers betragen; sie braucht jedoch nicht mehr als 25 kg zu betragen. Die technisch zulässige Stützlast des Zugfahrzeugs ist vom Hersteller festzulegen; sie darf – ausgenommen bei Krafträdern – nicht geringer als 25 kg sein. Bei Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t darf die vom ziehenden Fahrzeug aufzunehmende Mindeststützlast nicht weniger als 4 Prozent des tatsächlichen Gesamtgewichts des Anhängers betragen, sie braucht jedoch nicht mehr als 500 kg zu betragen. Die maximal zulässige Stützlast darf bei diesen Anhängern – ausgenommen bei Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern), die für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h gekennzeichnet sind (§ 58) und land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten – höchstens 15 Prozent des tatsächlichen Gesamtgewichts des Starrdeichselanhängers (einschließlich Zentralachsanhängers), aber nicht mehr als 2,00 t betragen. Bei allen Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) darf weder die für die Anhängekupplung oder die Zugeinrichtung noch die vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebene Stützlast überschritten werden.
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Re: AHK für den E-Up

Misterdublex
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Re: AHK für den E-Up

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  • diba
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Mag sein - wieso geben dann die Fahrradträgerhersteller Werte an, die für die Träger gelten? Bsp Uebler bis 75 kg Stützlast 60 kg Zuladung, darunter 37 kg. Zusätzlich sogar der D Wert, der auch mindestens 5,irgendwas sein muss.

Alles Mumpitz oder wer hat am Ende recht? Oder reicht wirklich das, was der AHK Hersteller angibt? Oder bin ich zu doof zum begreifen?

M.W.n. ist die MDC die einzige mit vernünftiger Abnahme und entsprechenden Papieren. Ich hätte ja auch, wie am Honda, einen Polenhaken hingemacht, aber dafür gibts keine Papiere und damit potenziell zuviel Probleme.
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Re: AHK für den E-Up

EUPHorst
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Hi,
ich befürchte das Thema ist wirklich komplex.
Ladung kann man erst Mal so wie will befestigen.
Darf halt je nach Richtung nicht zu weit überstehen.
Ein Dachgepäckträger ( zum Beispiel ) der mit Bordwerkzeug demontierbar ist kann auch ohne jegliche ABE Prüfzeichen und dergleichen sein.
Aber der Fahrer ist für die Ladungssicherung verantwortlich.
Und dann kommt der Graubereich.... Der Fahrer meint es langt, der Polizist oder Gutachter Richter beim Unfall sagt hat nicht gereicht.
Ich vermute diese pseudo Kupplung schlägt jetzt in diese Niesche. Weil fest angebaut und nicht so einfach demontierbar wird es aber komplizierter, denn so zählt diese nicht mehr zu Ladung sebst.
Es ist halt keine Hängerkupplung sondern vom Status her so was wie ne Fest angebaute tragende Reling.
Daher braucht man auch irgendsowas wie ne ABE oder dergleiche.
Und jetzt könnte das Problem kommen, keine Ahnung ob das in der Praxis relevant ist:

Der Fahrradträgerhersteller schreibt irgendwas in seine Unterlagen, was sich auf ne Hängerkupplung bezieht.
Aber das Auto hat ja gar keine....
OK der Fahrradträger kann ja wieder als Bestandteil der Ladung durchgehen, rein technisch also keine speziellen Anforderungen....
Aber wenn es dann zum Ernstfall kommen sollte kommt möglicherweise dann wieder das Gespann Gutachter Richter usw zum Tragen.
Im Normalbetrieb also dann aber kein Problem wenn's eben hält.
Ich vermute daher der Misterduplex hat vermutlich schon Recht, aber eine eingetragene Stützlast konform mit dem Fahrradträger bringt auch im Schadensfall mehr Rechtssicherheit.

Hier ein wo's um die Fahrradträger sebst geht.... Ladung halt

https://mein-fahrradtraeger.de/brauchen ... -eine-abe/
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Re: AHK für den E-Up

Misterdublex
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Bestes Beispiel ist der e-Golf:

Feld 13: 0 kg. In der Bedienungsanleitung: „Anhängerbetrieb“ nicht zugelassen.

Es gibt aber mehrere Fahrradträgerkupplungen am Markt mit Stützlasten von 60 bis 75 kg, alle mit ABE bzw. Gutachten für die Eintragung in der Fahrzeugzulassung Teil 1.
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Re: AHK für den E-Up

kargen
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kargen hat geschrieben: Moin zusammen.

Weiß jemand was das für ein Stecker mit einem roten und einem braunen Kabel ist an dem MDC Steuergerät? Ich dachte bis gestern das dort 12v und Masse anliegt. Ist aber nicht so. Kann mir nur vorstellen dass man dort 12v und Masse "einspeisen" kann. Wissen tu ich esaber nicht.

Karsten
Hallo zusammen,

da in diesem Thread wieder etwas Leben eingekehrt ist, erlaube ich mir die Frage von vor ein paar Tagen noch einmal hervor zu holen. Leider habe ich von MDC dazu keine Antwort bekommen. Weiß einer von euch etwas dazu?

VG Karsten
BMW i3 94Ah ProtonicBlue > 08.20
Fiat 500e California > 04.20
New Fiat 500e >12/22
E-Golf 300 Mysticblau < 08.20
Skoda Citigo IV Graumetallic < 03.21
Polestar 2 < 12/22

Re: AHK für den E-Up

I3-Olli
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Hallo nochmal,
ich werde natürlich nach der Montage im September ausführlich berichten. ATU hatte sich vorab bei Brink telefonisch informiert, ob mein Träger passt. Mit Uebler wird es vermutlich nicht klappen.
Bis denne
Olli
E-Up United bestellt am 24.06.2020
geliefert am 04.08.21

Re: AHK für den E-Up

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Sorry - wie kann man sich so nen Sche... äh Mist dranspacken?
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