Rechtslage Over-The-Air Update Autopilot

Rechtslage Over-The-Air Update Autopilot

Hustlehoff
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Hallo zusammen,
aktuell schreibe ich meine Masterthesis über den Einzug der Digitalisierung in Personenkraftwagen. Ein großes Thema sind hierbei Over-The-Air Updates (OTA) und die damit verbundenen Rechtsfragen bzgl. der Typgenehmigung. Als angehender Ingenieur hatte ich bisher wenig Berührungspunkte mit dem europäischen/nationalen Verkehrsrecht und bitte daher um eure Hilfe.

Vielleicht könnt ihr mir anhand folgendem Beispiel helfen. (siehe Bild)

Nehmen wir mal an, dass Tesla die Homologation für das Model S im Jahr 12/2013 abschloss und darauf basierend die Typgenehmigung C1 erstellt wurde. Der Autopilot konnte noch nicht homologiert werden, da dieser zu diesem Zeitpunkt noch nicht existierte. Im Jahr 08/2015 bekommen die bereits im Markt befindlichen C1-Fzg ein Over-The-Update, sodass diese nun über den Autopiloten verfügen. Somit besitzen die C1-Fzg eine neue Funktion, die nicht homologiert wurde. Infolgedessen müsste eigentlich die Betriebserlaubnis erlöschen.

Gemäß 2007/46/EG Artikel 14-16 gibt es 2 Optionen, um neue Funktionen (wie einen Autopiloten) ins Fzg zu bringen.

Option 1 ist die „Revision“. Hier werden die Änderungen im Beschreibungsunterlagen aktualisiert. Die C-Nummer wird nicht um eins erhöht. In diesem Fall hätte Tesla die Beschreibungsunterlagen für die C1-Fzg bis zum Zeitpunkt 08/2015 aktualisiert. Somit könnten alle Fzg im Markt, die die Typgenehmigung C1 haben, mit dem neuen Autopiloten ausgerüstet werden. Allerdings besteht hierbei das Problem, dass die Änderung der Beschreibungsunterlagen nicht ausreicht, da der Autopilot Einfluss auf die Längs- und Querführung besitzt. Infolgedessen wären neue Prüfungen für die Bremsanlage (ECE R13-H) und die Lenkanlage (ECE R79) notwendig.

Hier kommt Option 2 „Erweiterung“ ins Spiel. Für die Erweiterung der Typgenehmigung C1 werden die Bremsanlage und die Lenkanlage bis 08/2015 neu geprüft, sodass der Autopilot offiziell homologiert ist. In diesem Fall wird jedoch die Typgenehmigungsnummer um eins erhöht. D.h., dass der Autopilot nur in der Typgenehmigung C2 enthalten ist. Die Fzg, die vor 08/2015 im Markt waren und die Typgenehmigung C1 besitzen, dürften den Autopiloten nicht bekommen, da dieser nur für die Typgenehmigung C2 zugelassen ist.

Da Tesla den Autopiloten auch auf die Fzg mit der Typgenehmigung C1 aufspielt, müsste doch eigentlich deren Betriebserlaubnis erlöschen. Schließlich verfügt das Fzg nun über Funktionen, die nicht in der Typgenehmigung C1 homologiert wurden.

Abschließend meine Fragen:
1) Liege ich mit meiner Herleitung richtig?
2) Warum erlöscht die Betriebserlaubnis nach dem Autopiloten-Update nicht?
3) Wie kann Tesla homologationsrelevante Funktionen in Fzg bringen, die bereits im Markt sind?

Vielen Dank fürs Lesen. Ich freue mich auf Antworten.
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Re: Rechtslage Over-The-Air Update Autopilot

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Nehmen wir mal an, dass Tesla die Homologation für das Model S im Jahr 12/2013 abschloss und darauf basierend die Typgenehmigung C1 erstellt wurde. Der Autopilot konnte noch nicht homologiert werden, da dieser zu diesem Zeitpunkt noch nicht existierte. Im Jahr 08/2015 bekommen die bereits im Markt befindlichen C1-Fzg ein Over-The-Update, sodass diese nun über den Autopiloten verfügen. Somit besitzen die C1-Fzg eine neue Funktion, die nicht homologiert wurde.
Die Annahme ist falsch. Fahrzeuge aus 12/2013 haben keinen Autopiloten per OTA erhalten. Dazu fehlte ihnen die Sensorik und die Fahrassistenzhardware.
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Re: Rechtslage Over-The-Air Update Autopilot

Hustlehoff
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Danke für die Antwort. Das Jahr 12/2013 hatte ich mir nur ausgedacht, um zu verdeutlichen, dass die Fzg auf jeden Fall vor dem 08/2015 im Markt waren. Wie sähe denn die Rechtslage aus, wenn ein Fahrzeug vor dem 08/2015 mit entsprechender Hardware/Sensorik zugelassen wurde und dann ab 08/2015 den Autopiloten als Neufunktion bekommt, obwohl das Fzg zuvor ohne Autopilot homologiert wurde? Oder kann es sein, dass Tesla schon vorher den Autopiloten homologiert, das Fahrzeug verkauft und dann den Autopiloten erst nach gewisser Zeit als Neufunktion für den Kunden freischaltet?

Re: Rechtslage Over-The-Air Update Autopilot

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Ich denke nicht, dass Sie in diesem Forum eine qualifizierte Antwort auf diese Fragen erhalten werden.

Mein Tipp: Wenn Sie ein theoretisches Beispiel konstruieren und erörtern wollen, nehmen Sie nicht Tesla und nicht Autopilot, die Themen und Begriffe sind viel zu emotional aufgeladen für eine sachliche Diskussion, gerade auch deshalb, weil Tesla hier eine technische Fähigkeit hat, die andere Autohersteller gar nicht besitzen.

Weshalb ein OTA für bessere Autopilotsoftware/FSD eine Neuhomologation der Lenk- und Bremsanlage nach sich ziehen soll ist erst mal nicht logisch. Autopilot nutzt diese Anlagen, verändert sie aber nicht. Autopilot/FSD ist/wird ein künstlicher Fahrer. Wenn ein neuer oder besserer menschlicher Fahrer ins Auto sitzt, muss man deswegen das Auto ja auch nicht neu homologieren, obwohl jeder Mensch die Lenk- und Bremsanlage anders betätigt.
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Re: Rechtslage Over-The-Air Update Autopilot

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"Ich denke nicht, dass Sie in diesem Forum eine qualifizierte Antwort auf diese Fragen erhalten werden."

So ist das. Für eine Masterarbeit kann hier maximal Hinweise auf solide Quellen gegeben werden. Für tieferen fachlichen Einstig ist ein intensives Einarbeiten die juristischen Fallstricke (mglw. Kontakt mir Eurer Jura-Fakultät aufnehmen?) unerlässlich. Ich denke, dass dies wohl auch die Intension des Profs bei der Themenwahl war :-)

Bye Thomas
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Re: Rechtslage Over-The-Air Update Autopilot

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Aus rechtlicher Sicht ist es auch gut möglich, dass wir uns hier in einem unregulierten Bereich bewegen, oder in einem zumindest nicht vernünftig regulierten Bereich, da die Technik hier ja Dinge ermöglicht, an die vor Jahren bei Gesetz- und Verordnungsfestlegung noch nicht gedacht wurde.

Autopilot/FSD hat mit Lenk- und Bremsanlage nichts zu tun. Hier geht es um ein System zur Erfassung der Umwelt, Interpretation der Umwelt und Erstellung eines Plans, wohin das Fahrzeug fahren soll, unter Berücksichtigung der ethischen und rechtlichen Rahmenbedingungen. Das sind Aufgaben, die bisher ein Mensch wahrgenommen hat, und nicht die Lenk- und Bremsanlage. Für den Menschen gibt es dazu rechtlich die "theoretische und praktische Fahrprüfung" und das Strassenverkehrsgesetz, an das er sich halten muss. Ob er sich daran hält, wird nicht mit jeder Weiterentwicklung seines bio-neuronalen Netzes von der Zulassungsbehörde erneut geprüft. Man geht davon aus, dass er mit zunehmender Erfahrung immer besser wird, nicht schlechter. Es gibt nur eine einmalige "Homologation" des menschlichen Fahrers bei der Fahrprüfung.

Erst in hohem Alter gibt es in gewissen Ländern die Pflicht zur "Neuhomologation" von Rentnern in regelmässigen Abständen, weil man da davon ausgeht, dass das System (Erfassung der Umwelt durch die Augen sowie die Reaktionsfähigkeit) nachlässt.

So etwas ähnliches sollte der Gesetzgeber wohl auch für autonomes Fahren etablieren. Hersteller können ein System entwickeln, welches theoretisch und praktisch vorgeführte Minimalvoraussetzungen erfüllt, z.B. eine von der Zulassungsbehörde gepflegte Simulation erfolgreich absolviert. Wenn das System diesen Test besteht, wären Weiterentwicklungen resp. Verbesserungen davon dann von weiteren Homologationen ausgenommen, da ja die Mindestvoraussetzung sowieso erfüllt wären.
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Re: Rechtslage Over-The-Air Update Autopilot

Kellergeist2
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Bezüglich Autopilot (AP) und nachträgliche Freischaltung per OTA-Update:
Alle Tesla Model S vor 10/2014 haben nicht die erforderliche Hardware für AP, somit ist eine nachträgliche Freischaltung nicht möglich.
Alle Tesla-Modelle ab 10/2014 haben eine Typgenehmigung inkl. AP (da die Hardware serienmäßig verbaut ist), unabhängig davon, ob sie freigeschaltet ist oder nicht.

Anders könnte es bei der Leistungssteigerung per OTA-Update aussehen.
Dies entspricht im Prinzip des Motor-Tunings bei Verbrennern und muss vom TÜV eingetragen werden.
Wenn Tesla es von sich aus per OTA anbietet, muss diese von den Behörden im Vorfeld genehmigt sein, da es Auswirkungen auf das Fahrverhalten und somit auf die Sicherheit hat.
Ist die Hardware (Antrieb, Reifen, Bremsen, ...) für die Leistungssteigerung ausreichend, so kann Tesla diese OTA freischalten.

Problematisch könnte es bei einer solchen Leistungssteigerung in Bezug auf Versicherung und Kraftfahrzeugsteuer werden, sofern die Leistung dort von Belang ist.
In DE ist die KFZ-Steuer bei Elektroautos jedoch nur von dem Gewicht des Fahrzeugs abhängig, somit ist es egal, wieviel kW der Motor leisten kann.
Die Versicherungen stufen die verschiedenen Modellvarianten in unterschiedliche Typenklassen ein (vgl. VW Golf TDI vs. VW Golf GTD vs. VW e-Golf).
Bekommt eine Modellvariante nun per OTA-Update eine Leistungssteigerung, dann heben die Versicherungen einfach die Typenklasse an, schon ist auch die Versicherungsprämie höher.
Ähnlich wäre es ja auch bei einer individuellen Leistungssteigerung. Diese muss man der Versicherung mitteilen, so dass sie dieses individuelle Fahrzeug neu einstufen kann.
Gruß, Kellergeist2
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Re: Rechtslage Over-The-Air Update Autopilot

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Schnellere Beschleunigung ist nicht zwingend mit Leistungssteigerung gleichzusetzen. Die für die Versicherung und Steuern relevante Maximalleistung kann durchaus gleich geblieben sein.
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Re: Rechtslage Over-The-Air Update Autopilot

Kellergeist2
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Deswegen sprach ich ja auch von "Leistungssteigerung" und nicht von "höhere Höchstgeschwindigkeit" oder "bessere Beschleunigung".
Trotzdem Danke, dass du das nochmal so klar hervorhebst, da viele "Leistung", "Beschleunigung" und "Höchstgeschwindigkeit" gerne unter einen Hut zusammenfassen.
Gruß, Kellergeist2
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Re: Rechtslage Over-The-Air Update Autopilot

BED
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Hustlehoff hat geschrieben: Danke für die Antwort. Das Jahr 12/2013 hatte ich mir nur ausgedacht, um zu verdeutlichen, dass die Fzg auf jeden Fall vor dem 08/2015 im Markt waren. Wie sähe denn die Rechtslage aus, wenn ein Fahrzeug vor dem 08/2015 mit entsprechender Hardware/Sensorik zugelassen wurde und dann ab 08/2015 den Autopiloten als Neufunktion bekommt, obwohl das Fzg zuvor ohne Autopilot homologiert wurde? Oder kann es sein, dass Tesla schon vorher den Autopiloten homologiert, das Fahrzeug verkauft und dann den Autopiloten erst nach gewisser Zeit als Neufunktion für den Kunden freischaltet?
Ja, genau so ist es und so machen es auch alle anderen Hersteller. Mit einem Unterschied: die anderen OEMs Testen VOR Auslieferung und Tesla erst NACH den ersten Kundenauslieferungen. Natürlich war das überzeichnet. Allerdings sieht man ja an den regelmäßigen Bugfixes, dass es Tesla nicht so genau nimmt/nehmen muss bei der Erprobung, da ja jederzeit nachgeliefert werden kann.
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