Systemschwäche

Wie und wo man sein Elektroauto günstig versichern kann

Systemschwäche

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so was gibt ´s auch (noch - im Jahre des Herrn 2019)...

Frage an die Juristen:

Kann es passieren, dass die Rennleitung motzt, wenn Versicherungsnachweis (diese Versicherung hat da so hübsche Karten für den "Gegner") und tatsächliches AKZ nicht übereinstimmen?
Gruß
Hel

Renault Zoe - Hyundai Ioniq electric Premium -
Hyundai Ioniq 6 UNIQ in "Weiss der Gelassenheit", 18", RWD, 77 kWh,
bestellt Feb 2024, beim Händler Mrz, Abholung 20.03.
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Re: Systemschwäche

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Sahnestückchen hat geschrieben:Kann es passieren, dass die Rennleitung motzt, wenn Versicherungsnachweis (diese Versicherung hat da so hübsche Karten für den "Gegner") und tatsächliches AKZ nicht übereinstimmen?
Warum sollte jemand motzen?
1. die Kärtchen haben keine rechtliche Aussagekraft und dienen eher der Bequemlichkeit.
2. das Kennzeichen wird nicht zweimal vergeben (einmal mit und einmal ohne E).
Kona 64 kWh

Re: Systemschwäche

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Sir Henry hat geschrieben:
Sahnestückchen hat geschrieben:Kann es passieren, dass die Rennleitung motzt, wenn Versicherungsnachweis (diese Versicherung hat da so hübsche Karten für den "Gegner") und tatsächliches AKZ nicht übereinstimmen?
Warum sollte jemand motzen?
1. die Kärtchen haben keine rechtliche Aussagekraft und dienen eher der Bequemlichkeit.
2. das Kennzeichen wird nicht zweimal vergeben (einmal mit und einmal ohne E).
hallo, Sir,

die Frage, die sich sofort anschliesst: Weiss das jeder Polizist :?:
Gruß
Hel

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Re: Systemschwäche

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Es wäre sehr peinlich wenn er das nicht weiss.
In dem Fall würde ich ihn über den Sachverhalt freundlich aufklären.
Falls er sich bockig zeigt immer freundlich bleiben und sich sein Visitenkärtchen geben lassen, damit man eine Nachschulung initiieren kann.
Twizy 3/2015-1/2023, Zoe Q210 12/2015-11/2017, Ioniq 12/2017-2/2020, Kona seit 2/2020
CF Box 43kW Typ2 Kabel / 22kW Typ2 Buchse / 32A CEE

Re: Systemschwäche

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Ist keine Systemschwäche, wenn man weiß, dass nach § 8 (1) Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) Kennzeichen bestehen aus: Unterscheidungszeichen (z.B. HH für Hamburg) und einer auf das einzelne Fahrzeug bezogene Erkennungsnummer. Die Erkennungsnummer ergibt sich aus Anlage 2. Dort steht, dass ein oder zwei Buchstaben in der Erkennungsnummer zugeteilt werden. Die Einteilung beginnt mit A1 und endet mit ZZ9999.
Des Rätsels Lösung ergibt sich schließlich aus Anlage 4, wonach es sich bei H (Abschnitt 4) und E (Abschnitt 5a) nicht um Teile der Erkennungsnummer handelt (und somit nicht um die in §8 definierten amtlichen Kennzeichen), sondern bloß um der Erkennungsnummer angefügte „Kennbuchstaben“.

Das amtliche Kennzeichen gem. §8 FZV lautet also z.B. HH-ZZ999 und nicht HH-ZZ999E.
Renault Zoe R110 Experience Z.E. 50 bestellt am 06.03.2020
zugelassen am 18.06.2020

Re: Systemschwäche

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Sahnestückchen hat geschrieben: die Frage, die sich sofort anschliesst: Weiss das jeder Polizist :?:
Selbstverständlich weiß das Polizist, das gehört zum Alltagsgeschäft....

Re: Systemschwäche

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also wird nicht analog zur "Umweltplakette" verfahren?: :o

"...zusätzlich eine Umweltplakette, um auch in Umweltzonen einfahren zu dürfen. Das vollständige Kennzeichen incl. „E“ muss auf der Plakette eingetragen sein." (Quelle ADAC; https://www.adac.de/der-adac/rechtsbera ... nnzeichen/ ? :?
Gruß
Hel

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Re: Systemschwäche

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In der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundesemissionsschutzgesetzes ist auch nur die Rede von Kennzeichen. Da die Legaldefinition eines Kennzeichens in der FZV zu finden ist, sehe ich keine rechtliche Notwendigkeit den Kennbuchstaben E mit einzutragen. Möglicherweise erfolgt der Rat, um Ärger mit Kontrollpersonen zu vermeiden, die sich nicht den Finessen des Rechts auskennen und bloß stumpf die Angaben des Kennzeichenschildes mit der Eintragung auf der Plakette abgleichen.
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Re: Systemschwäche

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Papa-Schlumpf-HH hat geschrieben:In der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundesemissionsschutzgesetzes ist auch nur die Rede von Kennzeichen. Da die Legaldefinition eines Kennzeichens in der FZV zu finden ist, sehe ich keine rechtliche Notwendigkeit den Kennbuchstaben E mit einzutragen. Möglicherweise erfolgt der Rat, um Ärger mit Kontrollpersonen zu vermeiden, die sich nicht den Finessen des Rechts auskennen und bloß stumpf die Angaben des Kennzeichenschildes mit der Eintragung auf der Plakette abgleichen.
gerade wegen der Plakette noch einen Nachtrag:
Ich hab mal genauer nachgesehen:
Wir haben zwei E-Autos (siehe Signatur) bei der selben Zulassungsstelle zugelassen: Eine Plakette hat das "E", die andere nicht... :evil: Hoffentlich wird derartige "Kompetenz" nicht per OWi auf unsere Kosten nachgebessert... :shock:
Gruß
Hel

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Re: Systemschwäche

schnaeutz
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Papa-Schlumpf-HH hat geschrieben: In der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundesemissionsschutzgesetzes ist auch nur die Rede von Kennzeichen. Da die Legaldefinition eines Kennzeichens in der FZV zu finden ist, sehe ich keine rechtliche Notwendigkeit den Kennbuchstaben E mit einzutragen. Möglicherweise erfolgt der Rat, um Ärger mit Kontrollpersonen zu vermeiden, die sich nicht den Finessen des Rechts auskennen und bloß stumpf die Angaben des Kennzeichenschildes mit der Eintragung auf der Plakette abgleichen.
Bei mir hat das Straßenverkehrsamt bei der Zulassung selbst das Kennzeichen ohne "E" auf die grüne Plakette eingetragen.
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