Anmeldepflicht für "mobile" Wallbox, und welche Daten müssen mitgeteilt werden?

Re: Anmeldepflicht für "mobile" Wallbox, und welche Daten müssen mitgeteilt werden?

Oberfranke
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d.m. hat geschrieben:
Langsam aber stetig hat geschrieben: Ich sage Dir nur, wie die Rechtslage ist. Und ich kann es schon verstehen, dass es für die Netzplanung interessant ist, welche Leistung die Ladepunkte haben.

Ein Häcksler wir immer nur für ein paar Minuten benutzt, während ein Elektroauto einige Stunden lang lädt. Daher nicht wirklich vergleichbar.
Das eigentlich Interessante wäre doch, wie viel Energie bereitgestellt werden muss. Melde ich eine Lademöglichkeit mit 11kW an, weiß das EVU immer noch nicht, ob ich da täglich einen Ioniq für 20 gefahrende km nachfülle, oder nacheinander 3 -Pendler Zoes mit einer Tagesfahrleistung von 250km laden. Beides wäre mit 11kW möglich.
Mein Ioniq nuckelt üblicherweise werktäglich in der Nacht Strom für 120km. Müsste ich meinen mobilen Go-e jetzt noch nachträglich melden. Zum Zeitpunkt der Installation im Mai 2018 war das ja noch nicht erforderlich.
Natürlich wäre es für die Netzplanung und die Energiebeschaffung der NB besser, wenn sie noch genauere Infromationen hätten. Irgendwo muss man da aber eine Grenze der Verhältnismäßigkeit ziehen. Auch die Lastgänge bei Privatverbrauchern werden ja nach einem festen Schema angenommen, obwohl die natürlich nicht für jeden Haushalt korrekt sind. Da müssen sich die NB auf die Statistik verlassen.
Bei größeren Verbrauchern (Gewerbe, Industrie) wird ja durchaus die bezogene Leistung laufend erfasst.
Wie sich das entwicklet wenn mal flächendeckend SmartMeter im Einsatz sind (welche derartige Daten ja liefern könnten) wird man sehen. Das dauert aber noch.
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Re: Anmeldepflicht für "mobile" Wallbox, und welche Daten müssen mitgeteilt werden?

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d.m. hat geschrieben: Müsste ich meinen mobilen Go-e jetzt noch nachträglich melden. Zum Zeitpunkt der Installation im Mai 2018 war das ja noch nicht erforderlich.
Kann man das Einstecken des Steckers eines mobilen Ladegerätes in die Steckdose "Installation" nennen?

Re: Anmeldepflicht für "mobile" Wallbox, und welche Daten müssen mitgeteilt werden?

chozen
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Solarmobil Verein hat geschrieben:
d.m. hat geschrieben: Müsste ich meinen mobilen Go-e jetzt noch nachträglich melden. Zum Zeitpunkt der Installation im Mai 2018 war das ja noch nicht erforderlich.
Kann man das Einstecken des Steckers eines mobilen Ladegerätes in die Steckdose "Installation" nennen?
Ja.

Aber es geht nicht um Festinstallation oder mobile Lösungen sondern darum wieviel kW das Gerät „zieht“.

Laut meinem Energieversorger:
->= 3,7kW Frei
->= 11kW Anmeldepflicht
ab 11kW Genehmigung muss eingeholt werden vor Installation.

Re: Anmeldepflicht für "mobile" Wallbox, und welche Daten müssen mitgeteilt werden?

Tommy601
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Hallo nochmal,

danke für die Antworten, interessante Diskussion. Ich werde das auf jeden Fall beim Netzbetreiber klären, und dann hier schreiben.

Problem ist meiner Meinung nach der §19 Abs.2 ist behämmert formuliert. Da es überhaupt keine Eingrenzung gibt, müsste man theoretisch die Wohnzimmersteckdose melden an der man den E-Bike Akku läd. Oder sogar die Kinderzimmerdose wo die Mignonzellen vom Fernlenkauto drinstecken. Weil im Gesetz steht ausdrücklich nicht "Kraftfahrzeug gemäß StVG", sondern nur Fahrzeug. Da ist theoretisch dann alles drin, vom Robo-Staubsauger bis zum Spielzeug...

Re: Anmeldepflicht für "mobile" Wallbox, und welche Daten müssen mitgeteilt werden?

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Habe mir die Begründungen für den Satz im Referentenentwurf der Verordnung angeschaut (wird nur sehr kurz behandelt, da die Änderungsverordnung hauptsächlich anderes zum Inhalt hatte).

"Eine weitere Anpassung in der NAV soll die Wahrnehmung technischer Anschlussregeln im Zusammenhang mit Ladeeinrichtungen für Elektromobile durch die Anschlussnehmer und Anschlussnutzer verbessern helfen."

"Die Änderungen in der Niederspannungsanschlussverordnung enthalten Klarstellungen. Auch die Ergänzungen in der Stromgrundversorgungsverordnung stellen durchgehend die materielle Rechtslage klar und enthalten keine zusätzlichen Pflichten für Grundversorger und Behörden. Die Klarstellungen sind vielmehr geeignet, Aufwand im Falle streitiger Auslegungen einzugrenzen."

"a) Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. Bei den meisten Regelungen sind sie nicht deren Adressat. Die Ergänzungen materieller Regelungen der Niederspannungsanschlussverordnung und der Stromgrundversorgungsverordnung, von denen auch die Bürgerinnen und Bürger betroffen sind, sind klarstellend. Es werden auch keine erstmaligen Informationspflichten geschaffen."

"Die im Grundsatz klarstellenden Ergänzungen in der Niederspannungsanschlussverordnung und der Stromgrundversorgungsverordnung beeinflussen das allgemeine Preisniveau nicht."

"Zu Nummer 2(§19)
Bei Buchstabe a handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 2 Buchstabe b. Durch Buchstabe b wird § 19 Absatz 2 ergänzt. Der neu eingefügte Satz 2 zielt darauf, in Niederspannung sowohl in den Netzanschlussverträgen als auch für das gesetzliche Schuldverhältnis der Anschlussnutzung eine generelle verbindliche Mitteilungspflicht von Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge einzuführen. Mitzuteilen ist in diesem Zusammenhang allein die Errichtung einer Ladeinfrastruktur, nicht die Verfügbarkeit eines Elektrofahrzeugs. Es kommt für die Mitteilungspflicht also auch nicht darauf an, ob bereits unmittelbar nach dem Netzanschluss eine tatsächliche Nutzung der Ladeeinrichtung beabsichtigt ist oder erfolgt. Ab einer bestimmten Größenordnung wird die Inbetriebnahme der Ladeeinrichtung nach dem neuen Satz 3 ergänzend von einer vorherigen Zustimmung des Netzbetreibers abhängig gemacht. Soweit Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge mit Summenbemessungsleistungen von über 12 kVA je elektrischer Anlage angeschlossen werden sollen, bedarf es über die vorherige Mitteilung hinaus vor deren Inbetriebnahme einer vorherigen Zustimmung des Netzbetreibers. Dies soll dem Netzbetreiber ermöglichen, eine vorherige Prüfung durchzuführen, ob hinreichende Netzkapazitäten vorhanden sind, und gegebenenfalls vorab erforderliche Netzverstärkungen durchführen zu können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zum Beispiel in einem Straßenzug gegebenenfalls zeitnah mehrere solcher Ladeeinrichtungen unabhängig voneinander errichtet werden können. Angesichts des größeren Umfangs der potenziellen Leistungsinanspruchnahme erscheint es im Interesse aller Anschlussnehmer und -nutzer gerechtfertigt, eine Netzeinbindung solcher Anlagen von der vorherigen Prüfung durch den Netzbetreiber und von dessen Zustimmung auf Grundlage der Prüfungsergebnisse abhängig zu machen. Die Regelung beseitigt nicht die grundsätzlich bestehende Anschlussverpflichtung des Netzbetreibers. Soweit er zu dem Ergebnis kommt, dass hinreichende Netzkapazitäten nicht zur Verfügung stehen, ist er zu einem entsprechenden Netzausbau verpflichtet. Eine zukünftige Anpassung der Voraussetzungen zur Anschlussverpflichtung des Netzbetreibers bleibt hiervon jedoch unberührt. Die Ergänzungen des Absatzes durch die neuen 2 Sätze 2 und 3 dienen der Gewährleistung der Netzstabilität. Ladevorgänge von Elektrofahrzeugen können das Stromnetz im Vergleich zu anderen, insbesondere privaten Nutzungen überdurchschnittlich stark belasten. Ursache hierfür ist die vergleichsweise hohe Leistungsinanspruchnahme eines Elektrofahrzeuges und das besondere Lastverhalten, das bei einem „Betankungsvorgang“ entstehen kann. Dies gilt insbesondere im Falle lokaler zeitlicher Häufungen solcher Ladevorgänge. Hieraus können Netzengpässe entstehen, die zumindest vorübergehend die Gewährleistung der Stromversorgung aller an dem betroffenen Niederspannungsnetz angeschlossenen Kunden gefährden können. Um das örtliche Verteilernetz, den Netzanschluss und die Messeinrichtungen leistungsgerecht auszulegen sowie eventuelle Rückwirkungen von Ladevorgängen in das Stromnetz sachgerecht beurteilen zu können, bedarf es im ersten Schritt einer Kenntnis des örtlichen Verteilernetzbetreibers über die an sein Stromnetz angeschlossenen Ladeeinrichtungen. Daher ist eine Mitwirkung der Kunden bereits vor dem Anschluss einer Ladeeinrichtung an das Stromnetz durch eine entsprechende Mitteilung an den Netzbetreiber erforderlich. In der Praxis kann zum Beispiel auch ein Elektroinstallateur in Vollmacht des Kunden die Mitteilung durchführen. Welche weiteren Maßnahmen in einem zweiten Schritt erforderlich sein werden, um eine sich ändernde Struktur der Stromnachfrage künftig kosteneffizient und versorgungszuverlässig in die Niederspannungsnetze zu integrieren, wird derzeit gesondert geprüft. Der bisherige Satz 2 wird Satz 4 und durch die Klarstellung ergänzt, dass der Netzbetreiber nicht nur nähere Einzelheiten über den Inhalt, sondern auch über die Form einer Mitteilung nach Satz 1 oder 2 regeln kann. Dies berücksichtigt, dass Gegenstand der Mitteilung technische Daten sein werden, deren Kenntnis zur Beurteilung der netztechnischen Erfordernisse notwendig ist."

Immerhin wird die Motivation geklärt. Was mit mobilen Ladelösungen passieren soll, ist dadurch aber auch nicht klar...

Re: Anmeldepflicht für "mobile" Wallbox, und welche Daten müssen mitgeteilt werden?

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Interessant auch teilweise die Stellungnahmen:

https://www.bmwi.de/Navigation/DE/Servi ... mlage.html

Einige (BNE, BDA und ubitricity) erkennen, dass eine "Bagatellgrenze" fehlt. Das Problem der mobilen Ladelösungen wird aber von keinem angesprochen. BDEW will alles noch strenger handhaben, insbesondere dass 11 kW auch genehmigungspflichtig wird.

Die Verordnung hat sich glaube ich aber nicht geändert von Entwurf zur entgültigen Fassung.

Re: Anmeldepflicht für "mobile" Wallbox, und welche Daten müssen mitgeteilt werden?

Solarmobil Verein
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chozen hat geschrieben:
Solarmobil Verein hat geschrieben:
d.m. hat geschrieben: Müsste ich meinen mobilen Go-e jetzt noch nachträglich melden. Zum Zeitpunkt der Installation im Mai 2018 war das ja noch nicht erforderlich.
Kann man das Einstecken des Steckers eines mobilen Ladegerätes in die Steckdose "Installation" nennen?
Ja.
Kannst du das belegen?
Ich behaupte, daß jeder halbwegs gewitzte Jurist sowas erfolgreich anfechten kann.

Eine Inbetriebnahme ist was anderes als eine Installation. Ein Gerät zur Nutzung bereitstellen und anschließen, ist nochmal was anderes.
Spitzfindigkeiten, sicherlich. Aber darauf hacken unsere Hausjuristen in Verträgen herum, wenn es um zu erfüllende Tätigkeiten für Zahlungsmeilensteine geht.

Ein mobiles Ladegerät wurde bereits beim Hersteller in Betrieb genommen (hoffe ich ... wie will er sonst festgestellt haben, daß das Ding funktioniert?).
Du steckst es zu Hause nur in die Steckdose und stellst es für die Nutzung bereit.
Wenn die Novellierung der NAV mit einem solchen Begriffswischiwaschi daherkommt, aber was anderes meint, dann sollen sie es bitte auch richtig hinschreiben.

Eine feste Wallbox wird installiert (an die Wand geschraubt, verdrahtet), dann in Betrieb genommen (eingeschaltet, diverse Prüfungen, ob Verdrahtung paßt usw., Funktionsprüfung).
Machst du das auch mit einem mobilen Ladegerät? Betrachtest du es als Installation, wenn du deinen Staubsauger an die Steckdose anschließt?

Re: Anmeldepflicht für "mobile" Wallbox, und welche Daten müssen mitgeteilt werden?

LtSpock
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Laut dem Gesetzestext müsste in der Tat auch ein LadezIegel (max 3,6kW) an der Schucko-Steckdose gemeldet werden, bedarf aber keiner Genehmigung. So wie ich das gelesen habe soll sogar ein zentrales Melderegister für Ladeeinrichtungen aufgebaut werden. Alles im Dienste der Überwachung und Planung des Stromnetzes. Wenn man nix anmeldet wird aber auch nix passieren, denn eine nachträgliche Anmeldung ist lediglich wünschenswert:

Sollten Sie bereits eine Ladeeinrichtung installiert haben, ohne dass diese angemeldet wurde, so wäre eine nachträgliche Anmeldung wünschenswert. Dies hilft uns, unser Stromnetz zielgerichtet auszubauen, zukunftsfähig zu erneuern und sicher zu betreiben.

Übrigens ist der Begriff der „Ladeeinrichtung“ nicht definiert und es stellt sich die Frage warum nicht der in der Ladesäulenverordnung gebräuchliche Begriff des „Ladepunktes“ verwendet wurde. ;)
Strengenommen müsste daher nach §12 bereits die Vorhaltung eines Ladeziegels gemeldet werden, d.h. der Ladeziegel liegt zur jederzeitigen möglichen Nutzung in der Garage im Regal oder im Kofferraum des EVs!

Ein Normalladepunkt ist ein Ladepunkt, an dem Strom mit einer Ladeleistung
von höchstens 22 Kilowatt an ein Elektromobil übertragen werden kann, mit
Ausnahme von Ladepunkten mit einer Ladeleistung von 3,7 Kilowatt, die in
Privathaushalten installiert sind oder deren Hauptzweck nicht das Aufladen von
Elektromobilen ist und die nicht öffentlich zugänglich sind;

D.h. die Schucko-Steckdose oder blaue CEE-Dose mit max. 3,7kW dient nicht dem Hauptzweck des Aufladens von Elektrofahrzeugen, ist nicht öffentlich zugänglich und erfüllt auch nicht die MIndestanforderung an den Anschluss laut Ladeverordnung der da lautet:

Beim Aufbau von Normalladepunkten, an denen das Wechselstromladen möglich
ist, muss aus Gründen der Interoperabilität jeder Ladepunkt mindestens mit
Steckdosen oder mit Steckdosen und Fahrzeugkupplungen jeweils des Typs 2

gemäß der Norm DIN EN 62196-2, Ausgabe Dezember 2014, ausgerüstet
werden.
Damit sind auch CEE-Dosen mit 16A oder 32A keine Normallladepunkte im Sinne der Ladeverordnung.

Die Anmeldung eines Ladeziegels ist imho eher Wunschdenken, welches sich als Grundlage auf einer bewusst schwammingen Formulierung beruft.

Also ich werde jedenfalls den Ladeziegel in meiner Garage nicht anmelden, weil das unter normales Haushaltsgerät wie ein Backofen oder Wäschetrockner unter 3,6kW läuft.

Salopp formuliert erinnert §12 Abs. 2 an die guten alten GEZ-Zeiten, wo ja auch das Vorhalten eines (defekten) Rundfunkempfängers auf dem Dachboden die Meldepflicht laut Gesetz auslöste. Zusammen mit dem Aufbau eines zentralen Melderegisters für Ladeeinrichtungen ist ja klar wohin der Weg geht! Wie ich in meiner Garage an der Steckdose mit max. 3,6kW VDE-konform den Strom verwende ist meine Privatsache und geht niemand was an!

Ich würde jedem empfehlen keine Ladeziegel unter 3,7kW zu melden und somit mithelfen ein zentrales Melderegister aufzubauen, um dann eines Tages Post zu bekommen, dass für das Vorhalten einer "Ladeeinrichtung" eine "EV-Ladestrukturabgabe" erhoben wird.

Übrigens wenn ich mal in die Karte der Bundesnetzagentur reinschaue sind nicht mal alle öffentlichen Ladestationen in meiner Umgebung eingezeichent und die existieren schon länger als zwei Jahre.

Re: Anmeldepflicht für "mobile" Wallbox, und welche Daten müssen mitgeteilt werden?

LtSpock
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Tommy601 hat geschrieben: Da es überhaupt keine Eingrenzung gibt, müsste man theoretisch die Wohnzimmersteckdose melden an der man den E-Bike Akku läd. Oder sogar die Kinderzimmerdose wo die Mignonzellen vom Fernlenkauto drinstecken.
Die Steckdosen (Schuko, CEE16, CEE32) sind "private Ladepunkte". Die Begehrlichkeiten erstrecken sich auf Informationen zu vorgehaltenen Ladeeinrichtungen. Das kann der Ladeziegel, Juice Booster etc. im Kofferraum sein oder z.B. auch eine Wallbox 3,7kW und Anschluss z.B. über eine CEE16-Dose oder auch Festansschluss. D.h. es sollen alle mobilen oder festangeschloseen Geräte im Haushalt erfasst werden!

Re: Anmeldepflicht für "mobile" Wallbox, und welche Daten müssen mitgeteilt werden?

LtSpock
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VDE (FNN): TAR Niederspannung legt Anforderungen an Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge fest

Das Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN) hat bereits im März 2019 mit der Technischen Anwendungsregel Niederspannung (VDE-AR-N 4100) neue Anforderungen an Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge festgelegt. So müssen etwa Ladeeinrichtungen beim Netzbetreiber angemeldet werden. Außerdem wird ein netzdienliches Verhalten der Ladeeinrichtung gefordert, zum Beispiel eine Blindleistungsregelstrategie. Die TAR Niederspannung ist ein neues, einheitliches Basisregelwerk für Niederspannungsnetze und ersetzt neun bisherige Regelwerke. Wie das Branchenmagazin energate messanger berichtet, kündigte Heike Kerber, Geschäftsführerin des Regelsetzers VDE|FNN, in diesem Zusammenhang an, derzeit ein Konzept für ein bundesweites, zentrales Melderegister für private Ladeinfrastruktur vorzubereiten. Zudem solle die TAR Niederspannung langfristig mit den Anwendungsregeln "Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz" in einem Regelwerk vereinigt werden.

Weitergehende Informationen unter vde.com
Da soll ganz heimlich eine neue Erlösquelle für die Vorhaltung bzw. Besitz von Ladeeinrichtungen erschlossen.
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