Laden beim Arbeitgeber?

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Re: Laden beim Arbeitgeber?

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k.azz` hat geschrieben: Solltest du bei drinem AG nur 2 Parkplätze haben, erübrigt sich die zweite Lösung. Sollten es mehr sein, nicht.
Endlich mal jemand der verstanden hat. Gratulation.

Klar gäbe es noch ein paar weitere Parkplätze in Nähe, aber die Behindertenparkplätze oder die reservierten für die hohen Tiere kann man halt nicht zu Ladeplätzen machen oder sollen die Gehbehinderten jetzt nen Kilometer laufen weil gerade ein E-Auto laden muss?
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Re: Laden beim Arbeitgeber?

ntruchsess
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warum sollten behinderte Menschen oder die Chefs ihr Fahrzeug nicht aufladen wollen?

Re: Laden beim Arbeitgeber?

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Fritzchen-66 hat geschrieben: Auf eine Anfrage hatte mir die Bundesnetzagentur geschrieben, daß keine Registrierung als Stromversorger notwendig sei, wenn die Lieferung „über (eine) nicht auf Dauer angelegte Leitung“ erfolgt. Da das Kabel zum Auto nach dem Ladevorgang wieder entfernt wird, dürfte der Fall gegeben sein.
Könnte man mit so einer Lieferung „über (eine) nicht auf Dauer angelegte Leitung“ (insofern dies die einzige Art der Stromlieferung an Dritte darstellen würde) auch der aufwändigen 15-Minuten-Lastgangmessung für die Erfassung der Kilowattstunden für die sonst anfallende volle EEG-Umlage ("Sonnensteuer") entgehen?

Hintergrund: der Arbeitgeber betreibt eine eigene Photovoltaikanlage auf dem Gebäudedach, führt entsprechend "nur" die ermäßigte EEG-Umlage ("ermäßigte Sonnensteuer") an den Netzbetreiber ab, und gibt Anteile des regenerativ erzeugten Stroms kostenfrei (steuer- und abgabenfrei gemäß dem Einkommensteuergesetz) an den Arbeitnehmer ab.
*325ppm. Seit 1Gs mit eigenem PV-Strom elektromobil unterwegs (CityEL mit 1.8 kWh-Akku, seit '13 Smart ED3). Fahrrad & U-Bahn für die Stadt, Fernreisen mit der Bahn.

Re: Laden beim Arbeitgeber?

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Würde, wenn man sich einlassen würde doch die volle EEG-Umlage zu zahlen, denn 1 gemeinsamer Stromzähler, auf den alle Verbräuche an Dritte (also die E-Autos) gehen ausreichen? Basierend auf dem Zählerwert könnte die Obergrenze der abzuführenden Differenz zwischen voller und ermäßigter EEG-Umlage berechnet werden. Beim E-Auto-Laden zu Zeiten ohne PV-Strom würde der Zähler diese Differenz zwar "zu Unrecht" erfassen, aber das könnte man entweder vernachlässigen (Angestellte sind nur tagsüber da) oder mit einer Schätzung gem §62 EEG arbeiten.
mweisEl hat geschrieben: Kann jemand einschätzen, ob die beiden angesprochenen steuerrechtliche Probleme, z.B. für Arbeitgeber die selber eine Photovoltaikanlage auf dem Bürodach haben und nur die Überschüsse nach EEG einspeisen, auch mit der nunmehr auf 2030 verlängerte Einkommensteuerrechtliche Befreiung inbesondere der unentgeltlichen, ungemessenen Stromabgabe für Arbeitnehmer mit Elektroautos nach wie vor bestehen?
Die steuerrechtliche Probleme scheinen ja leider nach wie vor nicht gelöst zu sein.
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Re: Laden beim Arbeitgeber?

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mweisEl hat geschrieben: Die steuerrechtliche Probleme scheinen ja leider nach wie vor nicht gelöst zu sein.
Die 44 € Freibetrag gelten nach wie vor. Auch die nicht Anwendung des geldwerten Vorteils das Laden von E-Fahrzeuge wurde nicht abgeschafft. Wo gibt es da steuerrechtliche Probleme. EEG hat nix mit Steuern zu tun.
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Re: Laden beim Arbeitgeber?

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ecopowerprofi hat geschrieben: Die 44 € Freibetrag gelten nach wie vor. Auch die nicht Anwendung des geldwerten Vorteils das Laden von E-Fahrzeuge wurde nicht abgeschafft. Wo gibt es da steuerrechtliche Probleme. EEG hat nix mit Steuern zu tun.
Angeblich sind nach § 61 Abs. 3 EEG 2017 auf Letztverbraucher bei Eigenverbrauch des Solarstroms – wenn diese EEG Umlage leisten müssen, d.h. oberhalb 10 kWp - die Vorschriften für Elektrizitätsversorgungsunternehmen anzuwenden. Liefert so ein "Elektrizitätsversorgungsunternehmen" Strom an Dritte, z.B. Mitarbeiter mit Elektroauto, könnten Steuern (Stromsteuer/Umsatzsteuer) auch beim Verschenken fällig werden. Zudem soll für diesen Stromanteil die Ermäßigung bei der EEG Umlage entfallen ("Sonnensteuer").
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Re: Laden beim Arbeitgeber?

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Das EEG mit seiner restriktiven Definition des Letztverbraucher ist in der Tat ein Problem. Das ist allerdings erkannt, gut möglich dass das im Zuge des Klimapaketes verschwindet. Würde vieles vereinfachen.
Das Stromsteuergesetz orientiert sich bei der Letztverbraucher Definition zwar am EnWG, aber leider nur für voll versteuerten Strom. Auch hier gibt es bei Ladestationen in Kombination mit Eigenerzeugung von Energie leider Fallstricke. Die sind zwar durch das Jahressteuergesetz 2018 abgemildert worden, aber noch nicht endgültig vom Tisch.
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Re: Laden beim Arbeitgeber?

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Dann lese mal den § 61 Abs. 3 EEG 2017 genau. Das betrifft keine Steuervorschrift sondern bezieht sich nur auf die EEG-Umlage.
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Re: Laden beim Arbeitgeber?

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Wenn wir hier schon Haare spalten: Ich habe nichts über Steuern im Zusammenhang mit dem EEG geschrieben.
Aber worauf willst du hinaus?
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Re: Laden beim Arbeitgeber?

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Ich bin nicht mit den Steuern angefangen.
mweisEl hat geschrieben: könnten Steuern (Stromsteuer/Umsatzsteuer) auch beim Verschenken fällig werden
Genau das lässt sich nicht aus dem EEG nicht ableiten. Das EEG befasst sich nur mit den Umlagen und darauf bezieht sich der Bezug zum EnWG. Nicht mehr und nicht weniger.
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