Elektroautos und Eigentumswohnungen (in D)
Re: Elektroautos und Eigentumswohnungen (in D)
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In der Vorlage steht nichts von Tiefgarage. Das bezieht sich auch auf Garagen, Parkplätze, Aussenwände ...ecopowerprofi hat geschrieben: ↑ Nochmal. Ich bin Eigentümer einer Eigentumswohnung mit Tiefgaragenstellplatz (bin ich auch tatsächlich) und habe diese vermietet (habe ich auch tatsächlich). Nach BGB (neu) darf ich dem Mieter nicht untersagen eine Ladeeinrichtung zu errichten. Also wird er die nach BGB errichten können ohne weitere Voraussetzungen. Wenn ich die Wohnung selbst bewohne muss ich dafür die Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer haben. Die Mehrheit kann auch Zustimmung verweigern. Dann darf ich keine errichten. So lese ich den Text. Kosten, Mitnutzung usw. mal außen vor gelassen.
Die kommen nur zum Tragen, wenn diese Interessen höher bewertet werden als das Recht einen Stromanschluss zu errichten. Umnutzung eines Stellplatzes, wenn der Nutzer nur sein Auto laden will? Denkmalschutz in einer Tiefgarage?? Kabel durch andere Wohnungen. Wir reden hier von TG-Stellplätze usw. Da ist ein zusätzliches Kabel an der Wand keine wesentliche Einschränkung. Meistens sind die Kabel in den Tiefgaragen usw. sowieso auf Putz verlegt.
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Re: Elektroautos und Eigentumswohnungen (in D)
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Da gibt es genug Beispiele, dass die doch so blöd sein können. Vorallem wenn Lobbyisten am Werk sind oder es irgendwelche finanziellen Intressen gibt oder der Stammtisch grüßt. Die PKW-Maut zeigt doch von allem etwas. Bei der Gesetzgebung ist die Vernunft inzwischen ausgeschaltet. Oft werden die Gesetze in Karlsruhe oder in letzter Zeit immer häufiger von Luxemburg einkassiert. So viel mal im Allgemeinen zu der "handwerklichen Qualität" von Gesetzen aus Berlin.
Muss ja nicht, da ein Gesetz allgemein formuliert sein sollte. Aber es ist ein sehr häufuges Beispiel. Aber ich kenne kein Beispiel wo ein Kabel durch eine fremde Wohnung hätte gezogen werden müssen. Das wäre die Ausnahme der Ausnahmen.
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Re: Elektroautos und Eigentumswohnungen (in D)
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@ecopowerprofi: @bm3 hat das schon richtig ausgedrückt. "(...) Jeder Wohnungseigentümer kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 solche Maßnahmen für eine in seinem Son- dereigentum stehende oder seinem Sondernutzungsrecht unterfallende Stell- fläche verlangen." Wenn also keine Ausnahme nach Satz 1 vorliegt (Beweislast liegt hier bei den anderen Miteigentümern), hat der Miteigentümer einen Anspruch darauf, dass eine solche Maßnahme ergriffen wird.
Hier ist sogar der gesetzliche Regelfall (in der Praxis wird es dann andersherum sein), dass die Gemeinschaft die Maßnahme auf eigene Kosten (!) planen und ausführen muss, sie kann das jedoch (und muss dafür aktiv werden) dem verlangenden Miteigentümer überlassen und diesem die Kosten einschließlich Folgekosten aufdrücken. Zweck dieser Ausgestaltung dürfte sein, dass die Gemeinschaft motiviert wird, sich um eine große Gesamtlösung zu kümmern.
Auch richtig erwähnt wurde, dass alle, die dagegen stimmen, sich zwar nicht an den Kosten beteiligen müssen, die Anlage dafür aber auch später nicht nutzen dürfen.
Edit: Es könnte hilfreich sein, wenn sich sehr viele an ihre Abgeordnete wenden und die Verabschiedung durch den Bundestag verlangen. Ich habe das schon gemacht...
Hier ist sogar der gesetzliche Regelfall (in der Praxis wird es dann andersherum sein), dass die Gemeinschaft die Maßnahme auf eigene Kosten (!) planen und ausführen muss, sie kann das jedoch (und muss dafür aktiv werden) dem verlangenden Miteigentümer überlassen und diesem die Kosten einschließlich Folgekosten aufdrücken. Zweck dieser Ausgestaltung dürfte sein, dass die Gemeinschaft motiviert wird, sich um eine große Gesamtlösung zu kümmern.
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Eigentlich, da hast du Recht. Darauf Wetten würde ich keineswegs, denn bei der Gesetzgebung ist es heutzutage Usus, dass (besonders an Vermieter) unvereinbare Anforderungen gestellt werden (z.B. Dokumente über den ausgeschiedene Mieter müssen laut DSGVO nach 6 Monaten vernichtet werden, laut dem Finanzgesetzen sind sie aber 10 Jahre lang aufzubewahren. Da kann man sich dann aussuchen für was man in die Geldbuße zahlt).
§ 554 BGB bezieht sich zu dem ausschließlich auf Mietverhältnisse, ein selbstbewohnender Wohnungseigentümer kann davon leider keinerlei Rechte (etwa auf eigenen Kosten eine Ladestation an seinem TG-Stellplatz errichten lassen) ableiten.
@Baldstromer: "verlangen" kann der Wohnungseigentümer schon, aber die Beschlüsse "bedürfen der Stimmenmehrheit"
Zuletzt geändert von mweisEl am Do 17. Okt 2019, 09:25, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: Elektroautos und Eigentumswohnungen (in D)
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Davon gibt es noch viel mehr Beispiele. Leider. Und das nennt man dann "handwerkliche Qualität" der Gesetze.
So habe es auch verstanden.
Zuletzt geändert von ecopowerprofi am Do 17. Okt 2019, 09:26, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Elektroautos und Eigentumswohnungen (in D)
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Du hast mit dem Hinweis auf § 554 BGB Recht, aber ohne den Hinweis auf die Änderungen im WEG könnte das missverstanden werden:mweisEl hat geschrieben: ↑Eigentlich, da hast du Recht. Darauf Wetten würde ich keineswegs, denn bei der Gesetzgebung ist es heutzutage Usus, dass (besonders an Vermieter) unvereinbare Anforderungen gestellt werden (z.B. Dokumente über den ausgeschiedene Mieter müssen laut DSGVO nach 6 Monaten vernichtet werden, laut dem Finanzgesetzen sind sie aber 10 Jahre lang aufzubewahren. Da kann man sich dann aussuchen für was man in die Geldbuße zahlt).
§ 554 BGB bezieht sich zu dem ausschließlich auf Mietverhältnisse, ein selbstbewohnender Wohnungseigentümer kann davon leider keinerlei Rechte (etwa auf eigenen Kosten eine Ladestation an seinem TG-Stellplatz errichten lassen) ableiten.
Die selbstbewohnenden Miteigentümer können einen Anspruch hinsichtlich Ladestation nach dem Gesetzesentwurf nicht aus § 554 BGB herleiten - aber sehr wohl aus dem neuen/geänderten § 22 III S. 2 WEG.
Edit (wegen @mwEisEIs Edit ): Ja, der Miteigentümer wird die Stimmenmehrheit benötigen. ABER: Er hat einen Anspruch darauf, diese zu bekommen (mit anderen Worten: der Anspruch ist auch einklagbar, wenn alle anderen dagegen stimmen, solange die Voraussetzungen von § 22 III S. 1 WEG erfüllt sind.
Nochmal Edit: Steht durch die Hintertür ausdrücklich drin: Nur Beschlüsse nach Absätze 1 und 3 benötigen die Stimmenmehrheit. Nach Absatz 2 besteht ein Anspruch, unabhängig davon, was die anderen davon halten.
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Re: Elektroautos und Eigentumswohnungen (in D)
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Zur Diskussion den betreffenden Absatz aus der vorgeschlagenen Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes:
„§22 neuer Absatz (3)
1 Maßnahmen gemäß Absatz 1 Satz 1*) , die zur Herstellung einer Lade-möglichkeit für elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne des § 2 Num-mer 1 des Elektromobilitätsgesetzes erforderlich sind, können beschlossen werden, wenn die Maßnahmen nicht zu einer grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage führen und keinen Wohnungseigentümer gegenüber ande-ren unbillig beeinträchtigen.
2 Jeder Wohnungseigentümer kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 solche Maßnahmen für eine in seinem Son-dereigentum stehende oder seinem Sondernutzungsrecht unterfallende Stell-fläche verlangen.
3 Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass die Durchführung der von einem Wohnungseigentümer verlangten Maßnahme diesem überlassen wird.
4 Die Beschlüsse nach Satz 1 und 3 bedürfen der Stimmenmehrheit.
5 Der Anspruch nach Satz 2 kann durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden.“
*) Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1* bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.
*) Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet: 1. die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst
„§22 neuer Absatz (3)
1 Maßnahmen gemäß Absatz 1 Satz 1*) , die zur Herstellung einer Lade-möglichkeit für elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne des § 2 Num-mer 1 des Elektromobilitätsgesetzes erforderlich sind, können beschlossen werden, wenn die Maßnahmen nicht zu einer grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage führen und keinen Wohnungseigentümer gegenüber ande-ren unbillig beeinträchtigen.
2 Jeder Wohnungseigentümer kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 solche Maßnahmen für eine in seinem Son-dereigentum stehende oder seinem Sondernutzungsrecht unterfallende Stell-fläche verlangen.
3 Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass die Durchführung der von einem Wohnungseigentümer verlangten Maßnahme diesem überlassen wird.
4 Die Beschlüsse nach Satz 1 und 3 bedürfen der Stimmenmehrheit.
5 Der Anspruch nach Satz 2 kann durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden.“
*) Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1* bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.
*) Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet: 1. die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst
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Woraus schließt Du das? Ich kann das nirgends herauslesen. Ich hatte nur einen Absatz gefunden, der die Problematik heraus stellt daß es nicht sein kann daß sich einer erstmal nicht beteiligt und später von den baulichen Vorleistungen des zahlenden WEG-Mitglieds profitiert. Also wenn die WEG beschließt eine Gesamtlösunguumzusetzen, müssen Umbauten, die der gesamten WEG zugute kommen, auf alle umgelegt werden. Individuelle Umbauten die nur einzelnen WEG-Mitgliedern nützen müssen individuell bezahlt werden.Baldstromer hat geschrieben: ↑ Auch richtig erwähnt wurde, dass alle, die dagegen stimmen, sich zwar nicht an den Kosten beteiligen müssen, die Anlage dafür aber auch später nicht nutzen dürfen.
Als praktisches Beispiel eignet sich folgendes:
zwei WEG-Mitglieder wollen in der TG laden und beantragen das in der WEG-Versammlung. Die stimmt ab und sagt nein, wir wollen eine Gesamtlösung. Eine Stromschiene die gesamte Wand entlang mit separatem Zähler und Abrechnungssystem. Dann wird genau das von der WEG gemeinsam getragen, die bei jedem am Stellplatz zu installierende Wallbox zahlt aber der Eigentümer, der sie benutzt.
anderes Beispiel:
Die WEG beschließt eine Unterverteilung in der TG zu installieren und jetzt muß jeder, der an seinem Stellplatz laden möchte, selbst einen Zähler, die Leitung zu seinem Stellplatz und die Wallbox oder Steckdose installieren lassen und bezahlen. Die Baumaßnahme bis einschließlich Unterverteilung wird von der WEG gezahlt und auf alle umgelegt.
So habe ich das verstanden und so wäre es auch halbwegs gerecht, oder?
Grüazi MaXx
Re: Elektroautos und Eigentumswohnungen (in D)
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Re: Elektroautos und Eigentumswohnungen (in D)
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MaXx.Grr hat geschrieben: ↑Woraus schließt Du das? Ich kann das nirgends herauslesen. Ich hatte nur einen Absatz gefunden, der die Problematik heraus stellt daß es nicht sein kann daß sich einer erstmal nicht beteiligt und später von den baulichen Vorleistungen des zahlenden WEG-Mitglieds profitiert. Also wenn die WEG beschließt eine Gesamtlösunguumzusetzen, müssen Umbauten, die der gesamten WEG zugute kommen, auf alle umgelegt werden. Individuelle Umbauten die nur einzelnen WEG-Mitgliedern nützen müssen individuell bezahlt werden.Baldstromer hat geschrieben: ↑ Auch richtig erwähnt wurde, dass alle, die dagegen stimmen, sich zwar nicht an den Kosten beteiligen müssen, die Anlage dafür aber auch später nicht nutzen dürfen.
Das schließe ich aus Ziff. 1. lit. c) aa) des Gesetzesentwurfs. Der alte Absatz 6 wird zum neuen Absatz 7 und leicht abgeändert. Neu gefasst lautet er, Änderungen fett und kursiv:
"(7) Ein Wohnungseigentümer, der einer Maßnahme nach § 22 Absatz 1 oder 3 nicht zugestimmt hat, ist nicht berechtigt, einen Anteil an Nutzungen, die auf einer solchen Maßnahme beruhen, zu beanspruchen; er ist nicht verpflichtet, Kosten, die durch eine solche Maßnahme verursacht sind, zu tragen. Satz 1 ist bei einer Kostenverteilung gemäß Absatz 4 oder 5 nicht anzuwenden.
Die Ladestation wird eine Maßnahme nach § 22 III sein -> wer dagegen stimmt darf nicht laden.
sh.o.MaXx.Grr hat geschrieben: ↑Als praktisches Beispiel eignet sich folgendes:
zwei WEG-Mitglieder wollen in der TG laden und beantragen das in der WEG-Versammlung. Die stimmt ab und sagt nein, wir wollen eine Gesamtlösung. Eine Stromschiene die gesamte Wand entlang mit separatem Zähler und Abrechnungssystem. Dann wird genau das von der WEG gemeinsam getragen, die bei jedem am Stellplatz zu installierende Wallbox zahlt aber der Eigentümer, der sie benutzt.
Nicht ganz, wer auch hier dagegen gestimmt hat zahlt nichts, die Kosten werden auf alle anderen umgelegt. Aber die Dagegenstimmer dürfen weder bei anderen laden (besser: haben keinen Anspruch darauf; wer sie freiwillig mitladen lassen möchte darf das) noch können sie durchsetzen, dass sie sich ebenfalls an die Unterverteilung hängen dürfen.MaXx.Grr hat geschrieben: ↑anderes Beispiel:
Die WEG beschließt eine Unterverteilung in der TG zu installieren und jetzt muß jeder, der an seinem Stellplatz laden möchte, selbst einen Zähler, die Leitung zu seinem Stellplatz und die Wallbox oder Steckdose installieren lassen und bezahlen. Die Baumaßnahme bis einschließlich Unterverteilung wird von der WEG gezahlt und auf alle umgelegt.
So habe ich das verstanden und so wäre es auch halbwegs gerecht, oder?
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