Elektroautos und Eigentumswohnungen (in D)
Re: Elektroautos und Eigentumswohnungen (in D)
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Doch - das steht in der Drucksache die Du auf Seite 6 dieses Threads verlinkt hast: https://www.goingelectric.de/forum/download/file.php?id=76930 auf Seite 13 und 14. Schau doch mal nach... Es steht im Bereich "B. Besonderer Teil". Soweit ich das verstehe wird das am Ende in die Durchführungsverordnung überführt. Und daraus wird die Anwendung des Gesetzes gefolgert wenn etwas strittig ist. Es erklärt quasi die einzelnen Artikel / Paragraphen. Und deshalb finde ich das auch so interessant und für uns so wichtig...Baldstromer hat geschrieben: ↑ Der zitierte Text gehört nicht zum Gesetz. Die Eigentümer können (aber auch: müssen nicht) eine abweichende Kostenverteilung beschließen. Den Nicht-zustimmenden können sie aber gegen deren Willen nicht die Kosten aufdrücken. Dafür bleiben die außen vor.
Grüazi, MaXx
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Re: Elektroautos und Eigentumswohnungen (in D)
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und du meinst es würde die Gerichte weniger beschäftigen wenn man die Regulierung des Spannungsfeldes Wohnungseigentümergemeinschaft im Gesetz einfach weglässt (und damit im Streitfall komplett den Gerichten überlässt)?ecopowerprofi hat geschrieben:Liegt nur daran, dass es Interpretationsmöglichkeiten gibt. Das liegt wieder daran, dass die Gesetze von Juristen gemacht werden, die immer mit alle möglichen Eventuallitäten Rechnung tragen wollen. [...] "Der Mieter bzw. Nutzer eines Stellplatzes, Garage usw. hat Anspruch auf eine Lademöglichkeit mit min. 2,3 kW und diese soweit nicht vorhanden auf eigene Kosten zu errichten. Die Installation muss vom Fachunternehmer durchgeführt werden. Dem Eigentümer ist die fachgerechte Durchführung der Maßnahmen nachzuweisen. Die Kosten und Durchführung können ganz oder teilweise im Rahmen einer Gesamtmaßnahme von dem/den Eigentümer übernommen werden. Die Maßnahme mus dem Eigentümer angezeigt werden."
Re: Elektroautos und Eigentumswohnungen (in D)
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Wenn Du den Text richtig liest, würdest Du feststellen, dass dieser ohne Ausnahme gilt also auch für die Wohnungseigentümergemeinschaft. Nutzer kann der Wohnungseigentümer sein. Fachgerecht bedeutet, dass man alle Eventualitäten (Überlastung, Brandschutz usw.) berücksichtigt werden müssen. Eigentümer (Mehrzahl) sind u.a. alle Miteigentümer am Gemeinschaftseigentum. Die müssen informiert werden und können die Maßnahme im Rahmen einer Gesamtmaßnahme durchführen. Dafür braucht es keine weitere Texte im WEG.
Aber wir sind ja in D und da werkeln die Juristen wieder an mehreren Gesetzen herum ohne die vernüftig auf einander abzustimmen. Ein einfacher Text für alles und es gibt keine Abstimmungsprobleme.
PS: 70% aller weltweiter Literatur zum Steuerrecht sind auf Deutsch. Warum wohl ???
Hinweis: Es gibt ca. 80.000 Steuervorschriften in D die sich teilweise auch noch widersprechen.
Aber wir sind ja in D und da werkeln die Juristen wieder an mehreren Gesetzen herum ohne die vernüftig auf einander abzustimmen. Ein einfacher Text für alles und es gibt keine Abstimmungsprobleme.
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Re: Elektroautos und Eigentumswohnungen (in D)
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All das gibt es in Deutschland auch. Die Bundesgerichte können Grundsatzurteile sprechen. Auch wenn es keine Grundsatzurteile sind, werden die die anderen Gerichte daran halten. Falls ein Gericht doch anders entscheidet, kann man davon ausgehen, dass das obere Gericht anders entschieden wird.bm3 hat geschrieben: ↑ Gerichte, Arbeit, das sind aber ganz normaler Prozesse bei Gesetzesänderungen / neuen Gesetzen die sich kaum vermeiden lassen. Die Auslegung muss dann im Detail von den Gerichten entschieden werden. Jedenfalls solange bis Präzedenzfälle vor den oberen Gerichten waren.Weiß nicht wie das hier ist, aber meistens gibt es vom Gesetzgeber auch noch detailierte Erläuterungen zur Auslegung dazu. Das hilft schon.
Eine detaillierte Erläuterung zur Auslegung gibt es auch, bzw. eine Begründung.
http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2019/0347-19.pdf
Ab Seite 9
Da steht auch, dass ein Mieter nicht mehr Rechte hat, als der Vermieter vom Wohneigentums.
Deshalb steht im Entwurf:
Die berechtigten Interessen Dritter können hier auch eine Wohneigentumsgemeinschaft sein.554 Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge
(1) Der Mieter kann vom Vermieter die Erlaubnis zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Maßnahmen und die Vornahme von Handlungen verlangen, die erforderlich sind, um eine Lademöglichkeit für elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes auf einer ausschließlich dem Mieter vermieteten Stellfläche zu schaffen.
(2) Der Vermieter kann die Erlaubnis nach Absatz 1 verweigern, wenn1. er sich gegenüber dem Mieter verpflichtet, unverzüglich Maßnahmen durchzuführen, um dem Mieter eine ihm zugängliche und zumutbare Lademöglichkeit für elektrisch betriebene Fahrzeuge zur Verfügung zu stellen oder2. sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse des Mieters an der Nutzung einer Lademöglichkeit überwiegt. Dabei sind auch die berechtigten Interessen Dritter, insbesondere anderer Mieter, zu berücksichtigen.
(3) Eine von Absatz 1 oder Absatz 2 abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters ist unwirksam.“
Re: Elektroautos und Eigentumswohnungen (in D)
TorSta
Zum Glück werden Gesetze von Fachleuten gemacht und nicht von Laien.ecopowerprofi hat geschrieben: ↑ ..... Den ganzen anderen Firlefanz im BGB und WEG kann man sich dann sparen.
Die Neuregelung ist deshalb notwendig geworden, da gemäss Rechtsprechung (zurecht) jede Massnahme, die das Gemeinschaftseigentum betrifft, einstimmig von allen Eigentümern gebilligt sein muss. Das ist vollkommen nachvollziehbar. Wenn eine Stromleitung durch die Erde zum Parkplatz geführt wird, wer ist z.B. für die Instandhaltung verantwortlich? Wenn die Verteilung aufgerüstet werden muss, wer trägt die Kosten? Was ist, wenn die Verteilung für eine Ladestation ausreicht? Hat dann der Erste Glück gehabt und der Zweite muss die Aufrüstung zahlen?
Alles Fragen, die berücksichtigt werden müssen.
Das WEG ist der Versuch, Menschen, die zufällig, nicht, weil sie sich mögen, auf engstem Raum zusammenleben, dazu zu bringen, sich nicht gegenseitig die Köpfe einzuschlagen, sondern in gemeinsamem Interesse ihr gemeinsames Vermögen zu verwalten. Kurz: ein eckiges Hölzchen durch ein rundes Loch zu zwängen.
Daher ist die jetzt angedachte Lösung der Versuch eines fairen Interessensausgleichs zwischen denjenigen, die (zurecht) ihr Recht wahrnehmen, dass das Gemeinschaftseigentum so wenig wie möglich verändert werden soll, und denjenigen, die ihr berechtigtes Interesse an einer Änderung durchsetzen wollen. Nicht mehr oder weniger soll dies sein. Genauso wie bei einem barrierefreien Zugang, für deren Herstellung auf Betreiben eines Eigentümers ein Anspruch bei einfacher Mehrheit besteht.
Alle jetzt geäusserten Mutmassungen, wonach jetzt ein "Anspruch" auf die gewollte Ladestation besteht, sind falsch. Es bedarf immer noch eines Mehrheitsentscheids der Eigentümerversammlung. Ohne Mehrheit für die Ladestation, gibt es keine. Ganz einfach.
Denn was mit dem Eigentum geschieht, bestimmt weiterhin der Eigentümer, im Falle des Gemeinschaftseigentums die Eigentümer gemeinsam.
Re: Elektroautos und Eigentumswohnungen (in D)
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Wenn Gesetze teilweise nicht so unsauber oder schwammig formuliert wären, bräuchte man keine Grundsatzurteile. In D müssen die Gerichte immer mehr die Unfähigkeiten des Gesetzgebers korrigieren.
Wenn die Fachleute mal ihre Arbeit machen würden.
Da liegt der Fehler des WEG der jetzt nur in Bezug auf die Lademöglichkeit korrigiert wird.
Aber der Gesetzgeber berücksichtigt im WEG nicht das was er in BGB dem Mieter einräumt. Da soll der jeweilige Eigentümer das bei Vermietung wieder in dem Mietvertrag mit dem Mieter berücksichtigen um Konflikte zu vermeiden. Es gibt aber auch Mietverträge die schon lange bestehen. Da kann der Mieter nach dem BGB-Entwurf die Ladestationen ohne wenn und aber installieren, wenn der Eigentümer es nicht tut. Und sowas wird dann als "handwerkliche Qualität" von Fachleute angepriesen.
Über den Sinn und Zweck des WEG braucht man mich nicht aufklären. Als Eigentümer zweier vermieteter Wohnungen beschäftige ich mich damit schon fast 30 Jahre zeitweilig als Verwalter mit allen Höhen und Tiefen. Das bildet.
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Re: Elektroautos und Eigentumswohnungen (in D)
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ecopowerprofi hat geschrieben: ↑Wenn Gesetze teilweise nicht so unsauber oder schwammig formuliert wären, bräuchte man keine Grundsatzurteile. In D müssen die Gerichte immer mehr die Unfähigkeiten des Gesetzgebers korrigieren.
Ein gutes Gesetzt sollte so abstrakt wie möglich und so konkret wie nötig sein und dabei den Sinn vermitteln.
Ansonsten müsste der Gesetzgeber bei jeder neuen Begebenheit, die Gesetzte ändern. Eine Ehrverletzung ist auch im Internet strafbar, weil der Gesetztgeber in dem Gesetzt nicht reingeschrieben hat, in welcher Form diese zu erfolgen hat.
Würde man versuchen, jede Möglichkeit abzubilden, wären die Gesetztesbücher so umfangreich, dass der Reichstag nicht ausreicht, um diese Bücher zu lagern.
Deshalb haben sie im Satz 2 geschrieben, dass auch berechtigte Dritte dagegen sprechen können. Wenn Du bitte auch die Begründung lesen würdest, dort wird es beschrieben.Aber der Gesetzgeber berücksichtigt im WEG nicht das was er in BGB dem Mieter einräumt. Da soll der jeweilige Eigentümer das bei Vermietung wieder in dem Mietvertrag mit dem Mieter berücksichtigen um Konflikte zu vermeiden. Es gibt aber auch Mietverträge die schon lange bestehen. Da kann der Mieter nach dem BGB-Entwurf die Ladestationen ohne wenn und aber installieren, wenn der Eigentümer es nicht tut. Und sowas wird dann als "handwerkliche Qualität" von Fachleute angepriesen.
Über den Sinn und Zweck des WEG braucht man mich nicht aufklären. Als Eigentümer zweier vermieteter Wohnungen beschäftige ich mich damit schon fast 30 Jahre zeitweilig als Verwalter mit allen Höhen und Tiefen. Das bildet.
Um den Einbau von Ladestationen auch im vermieteten Wohnungseigentum zu ermöglichen, sind die Regelungen des Miet- und des Wohnungseigentumsrechts aufeinander abzustimmen. Möglich ist dies nur, wenn der Vermieter das Recht hat, den Einbau der Ladestelle, die sein Mieter verlangt, auch selbst durchzuführen oder durch die Wohnungseigentümergemeinschaft durchführen zu lassen. Denn nur so ist es dem vermietenden Wohnungseigentümer möglich, sich in der Wohnungseigentümergemeinschaft rechtskonform zu verhalten.
.Zu Nummer 2 Entsprechend der Regelung zur Barrierefreiheit nach § 554a Absatz 1 Satz 2 BGB soll der Vermieter nach § 554 Absatz 2 Nummer 2 BGB-E seine Erlaubnis zur Vornahme von baulichen Veränderungen außerdem verweigern können, wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse des Mieters an der Nutzung der Lademöglichkeit überwiegt. Entsprechend der Regelung des § 554a
Absatz 1 Satz 3 BGB sind dabei auch die berechtigten Interessen Dritter im Gebäude – das können andere Mieter oder Wohnungseigentümer sein – zu berücksichtigen. Denn der Vermieter verhält sich gegenüber anderen Mietern ggf. vertragswidrig oder innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft rechtswidrig, wenn er eine bauliche Veränderung mietrechtlich erlauben muss, die die berechtigten Interessen seiner anderen Mieter oder anderer Wohnungseigentümer beeinträchtigt
Re: Elektroautos und Eigentumswohnungen (in D)
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Die Gerichte werden wieder vieles Nachbessern müssen. Dabei meine ich nicht, dass im Einzelfall geurteilt werden muss, weil jemand sich nicht gesetzeskonform verhalten hat sondern weil der Gesetzgeber unsauber gearbeitet hat. Es wurden ja auch schon Beispiele aus der Vergangenheit dafür gebracht.
Im WEG sollte nur stehen, dass der Eigentümer das Recht hat sich eine Lademöglichkeit zu schaffen. Die Gemeinschaft soll nur nur noch entscheiden dürfen ob das in eine Gesamtmaßnahme eingebettet wird und wie dann eine Kostenverteilung vorgenommen wird.
Im WEG sollte nur stehen, dass der Eigentümer das Recht hat sich eine Lademöglichkeit zu schaffen. Die Gemeinschaft soll nur nur noch entscheiden dürfen ob das in eine Gesamtmaßnahme eingebettet wird und wie dann eine Kostenverteilung vorgenommen wird.
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Re: Elektroautos und Eigentumswohnungen (in D)
TorSta
Nein, sollte es nicht. 30 Jahre zeitweise Anwendungspraxis bildet eben nicht ausreichend, um Gesetzessystematik zu verstehen.ecopowerprofi hat geschrieben: ↑
Im WEG sollte nur stehen, dass der Eigentümer das Recht hat sich eine Lademöglichkeit zu schaffen. Die Gemeinschaft soll nur nur noch entscheiden dürfen ob das in eine Gesamtmaßnahme eingebettet wird und wie dann eine Kostenverteilung vorgenommen wird.
Das WEG definiert nicht, in welchem Umfang Eigentum ausgeübt werden darf.
Inhalt und Schranken des Eigentums werden im BGB seit über 100 Jahren festgelegt. Ebenso werden Inhalt und Schranken des Besitzes (Miete) im BGB geregelt.
Wenn ein Vermieter Alleineigentümer ist, soll er verpflichtet sein, dem Mieter die Möglichkeit zur (fachgerechten) Installation einer Lademöglichkeit zu geben, auch, wenn z.B. allein durch entsprechende Maßnahmen im Sondereigentum (z.B. Garage) eine derartige Möglichkeit gegeben ist.
Immer wenn die Installation jedoch Gemeinschaftseigentum betrifft, darf und kann der Vermieter nicht als Eigentümer allein entscheiden und damit auch nicht verpflichtet werden. Er kann lediglich verpflichtet werden, den Antrag in der Eigentümerversammlung zu stellen, eine Lademöglichkeit zu schaffen.
Kommt keine Mehrheit in der Eigentümerversammlung zustande, dann darf er selbst keine Säule errichten, dann ist er auch nicht als Vermieter verpflichtet, eine solche Möglichkeit zu stellen.
Und damit passt die ganze Ladesäulengeschichte genau in die Systematik des Mietrechts und WEG: das, was im Sondereigentum passiert (in der Wohnung, auf dem Balkon) ist nur durch das BGB geregelt im Mietrecht, das, was das Gemeinschaftseigentum betrifft (z.B. die Nutzung des Gemeinschaftsgartens, des Waschkellers, des Treppenhauses) ist nur im Rahmen der Mitnutzung nach Teilungserklärung und den Vorschriften des WEG erlaubt.
Der Vermieter darf im Mietvertrag nicht mehr erlauben, als er selbst nach Teilungserklärung und WEG darf.
Re: Elektroautos und Eigentumswohnungen (in D)
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Jetzt warten wir einfach mal ab, was dann wirklich in dem Gesetzt steht. Da werden schon noch ein paar Interessengruppen versuchen Einfluss zu nehmen.
Zudem kommt uns da womöglich bis zur Verabschiedung noch eine Neuwahl in die Quere. Da werden die Karten sowieso neu gemischt.
Zudem kommt uns da womöglich bis zur Verabschiedung noch eine Neuwahl in die Quere. Da werden die Karten sowieso neu gemischt.
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