Lademöglichkeit für frei zugängliches Grundstück

Re: Lademöglichkeit für frei zugängliches Grundstück

denkteich
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  • Registriert: Mi 16. Aug 2017, 23:03
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mweisEl hat geschrieben:
denkteich hat geschrieben:Gilt das auch für Stellplätze auf Privatgelände?
Der Wortlaut der gesetzlichen Definition von "öffentlicher zugänglicher Ladepunkt" ist derzeit:

"... ein Ladepunkt [ist] öffentlich zugänglich, wenn er sich entweder im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund befindet, sofern der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann"

Also Privatgelände ist erstmal kein Aussschlussgrund. Der Parkplatz muss "tatsächlich" (= Juristendeutsch für "den faktischen Umständen nach", im Gegensatz zu "den rechtlichen Umständen nach") befahren werden können. Da Du ja eine "Lademöglichkeit für frei zugängliches Grundstück" suchst, könnte das gegeben sein, einziger Ausschlussgrund ist eine Ladeleistung bis 3,7 kW (dann wird der Ladepunkt von den Regelung der LSV freigestellt, siehe §7).

Ich sage auch nur, dass die gegenwärtige Gesetzeslage in Deutschland so ist, nicht dass sie in irgend einem "gesunden Menschenverstand" entspricht.
Dann gibt es für mich folgenden Workaround (ob ich mir jedes mal die Arbeit mache weiss ich noch nicht):
Während das Fahrzeug weg ist, stellt man die Ladeleistung auf 3,7kW.
Wenn das Fahrzeug da ist, dreht man Sie hoch.
Wenn nur eine Buchse aussen sichtbar ist, kann man ja gar nicht sehen, wieviel Leistung die abgibt. Ich glaube auch nicht, dass irgendjemand messen kommt.
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Re: Lademöglichkeit für frei zugängliches Grundstück

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mweisEl hat geschrieben:Ich sage auch nur, dass die gegenwärtige Gesetzeslage in Deutschland so ist, nicht dass sie in irgend einem "gesunden Menschenverstand" entspricht.
Die Ladesäulenverordnung ist mal wieder von Paragrafenreitern geschrieben. Eine Sinnvolle Idee mal wieder vor die Wand gefahren. Aber wer soll sich denn beschweren. Die, die laden wollen, bestimmt nicht und den anderen interessiert es nicht.
mweisEl hat geschrieben:einziger Ausschlussgrund ist eine Ladeleistung bis 3,7 kW (dann wird der Ladepunkt von den Regelung der LSV freigestellt, siehe §7)
Wer kommt den vorbei um die Ladeleistung zu überprüfen. §6 enthält eine "Kann"-Bestimmung und die haben gar kein Personal dafür. Da hätten die viel zu tun. Aber die einpasige Ladeleistung bei beträgt immer nur 3,7 kW bei einer Absicherung von 16A. Die anderen beiden Phasen und ggf. die 32 A nur auf Wunsch bzw. bei Bedarf freischalten. Mach ich bei den unseren geregelte WB grundsätzlich so (hat zwar nix mit der LSVO zu tun, ist dafür aber sehr nützlich).
Rechnen hilft. Bleistift, Stück Papier und ein Taschenrechner und man wird sich über einige Ergebnisse wundern. :idea:
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