Vorschlag das Laden zusätzlich zu Parken in die StVO aufzunehmen
Re: Vorschlag das Laden zusätzlich zu Parken in die StVO aufzunehmen
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Re: Vorschlag das Laden zusätzlich zu Parken in die StVO aufzunehmen
Dazu mal ein Beispiel:
Im Jahr 2009 gab es die sog. "StVO-Schilderwaldnovelle". Der entsprechende Entwurf sah u.a. die Streichung einer Regelung aus 1992 vor, die den ganz alten Verkehrszeichen aus den 70er und frühen 80er Jahren weiterhin Gültigkeit verschaffte. Sonst wären diese mit der Umstellung der Verkehrszeichen-Gestaltung im Jahr 1992 schlagartig ungültig geworden.
Im Rahmen der Schilderwaldnovelle von 2009 ging man nun davon aus, dass diese alten Verkehrszeichen inzwischen aus dem Straßenbild verschwunden seien müssten, da sie ihre technische Lebensdauer längst überschritten hätten bzw. nicht mehr funktionsfähig wären. Die StVO-Novelle passierte wie üblich den Bundesrat - die alten Schilder waren folglich ab dem 1. September 2009 ungültig. Tatsächlich waren davon aber noch hunterttausende im Einsatz.
Es hat dann ein wenig gedauert, bis dieses Thema richtig hochgekocht ist. Dazu ein Video:
https://www.spiegel.de/auto/aktuell/bue ... 88036.html
Am 13. April 2010 erklärte Verkehrsminister Ramsauer die Novelle, weges eines Verstoßes gegen das Zitiergebotes, für nichtig (ja, Herr Scheuer hat diesen Joker bei seiner Novelle auch gezogen)
https://www.spiegel.de/auto/aktuell/ver ... 88780.html
Das Verkehrsministerium hatte darauf die im Herbst 2010 eingeführte Winterreifenpflicht in die alte StVO (vor September 2009) eingepflegt, das Justizministrium hingegen in die neue StVO von Septeber 2009, die lt. Ramsauer angeblich nichtig sei. Diese Problematik erledigte sich erst mit dem StVO Neuerlass von 2013.
Was ich damit sagen will:
Weder haben die Verantwortlichen, welche die StVO-Novelle vorbereitet haben, die Problematik erkannt, noch haben die Länder im Zuge ihrer Anhörung interveniert. Auch ist das Problem im eigentlichen Gesetzgebungsverfahren niemandem aufgefallen - die Nummer wurde (wie üblich) einfach abgenickt. Dafür gibt es schließlich entsprechende Erläuterungen usw., welche zusammenfassend beschreiben, was mit einer solchen Änderung bezweckt werden soll. Auf dieser Grundlage werden i.d.R. Gesetze beschlossen. Ob der Gesetzesentwurf tatsächlich praxistauglich ist, wird meist nicht im Detail hinterfragt.
Ebensowenig ist der damalige Zitierfehler aufgefallen, obwohl dies eigentlich ein elementares Kriterium für die Wirksamkeit einer solchen Änderung ist. Alle Instanzen haben diesbezüglich versagt. Und obwohl man angesichts des Dilemmas um die Schilderwaldnovelle von 2009 eigentlich sensibilisiert sein müsste, passiert der Fehler mit dem Zitiergebot 10 Jahre später gleich nochmal.
Insofern: Der Weg zu neuen Gesetzen und Verordnungen ist keineswegs so "professionell" wie angenommen.
Im Jahr 2009 gab es die sog. "StVO-Schilderwaldnovelle". Der entsprechende Entwurf sah u.a. die Streichung einer Regelung aus 1992 vor, die den ganz alten Verkehrszeichen aus den 70er und frühen 80er Jahren weiterhin Gültigkeit verschaffte. Sonst wären diese mit der Umstellung der Verkehrszeichen-Gestaltung im Jahr 1992 schlagartig ungültig geworden.
Im Rahmen der Schilderwaldnovelle von 2009 ging man nun davon aus, dass diese alten Verkehrszeichen inzwischen aus dem Straßenbild verschwunden seien müssten, da sie ihre technische Lebensdauer längst überschritten hätten bzw. nicht mehr funktionsfähig wären. Die StVO-Novelle passierte wie üblich den Bundesrat - die alten Schilder waren folglich ab dem 1. September 2009 ungültig. Tatsächlich waren davon aber noch hunterttausende im Einsatz.
Es hat dann ein wenig gedauert, bis dieses Thema richtig hochgekocht ist. Dazu ein Video:
https://www.spiegel.de/auto/aktuell/bue ... 88036.html
Am 13. April 2010 erklärte Verkehrsminister Ramsauer die Novelle, weges eines Verstoßes gegen das Zitiergebotes, für nichtig (ja, Herr Scheuer hat diesen Joker bei seiner Novelle auch gezogen)
https://www.spiegel.de/auto/aktuell/ver ... 88780.html
Das Verkehrsministerium hatte darauf die im Herbst 2010 eingeführte Winterreifenpflicht in die alte StVO (vor September 2009) eingepflegt, das Justizministrium hingegen in die neue StVO von Septeber 2009, die lt. Ramsauer angeblich nichtig sei. Diese Problematik erledigte sich erst mit dem StVO Neuerlass von 2013.
Was ich damit sagen will:
Weder haben die Verantwortlichen, welche die StVO-Novelle vorbereitet haben, die Problematik erkannt, noch haben die Länder im Zuge ihrer Anhörung interveniert. Auch ist das Problem im eigentlichen Gesetzgebungsverfahren niemandem aufgefallen - die Nummer wurde (wie üblich) einfach abgenickt. Dafür gibt es schließlich entsprechende Erläuterungen usw., welche zusammenfassend beschreiben, was mit einer solchen Änderung bezweckt werden soll. Auf dieser Grundlage werden i.d.R. Gesetze beschlossen. Ob der Gesetzesentwurf tatsächlich praxistauglich ist, wird meist nicht im Detail hinterfragt.
Ebensowenig ist der damalige Zitierfehler aufgefallen, obwohl dies eigentlich ein elementares Kriterium für die Wirksamkeit einer solchen Änderung ist. Alle Instanzen haben diesbezüglich versagt. Und obwohl man angesichts des Dilemmas um die Schilderwaldnovelle von 2009 eigentlich sensibilisiert sein müsste, passiert der Fehler mit dem Zitiergebot 10 Jahre später gleich nochmal.
Insofern: Der Weg zu neuen Gesetzen und Verordnungen ist keineswegs so "professionell" wie angenommen.
Re: Vorschlag das Laden zusätzlich zu Parken in die StVO aufzunehmen
Dazu noch die Erläuterung zum Gesetzesentwurf zum EmoG:
und weiter:Mit dem Gesetzentwurf wird das Ziel verfolgt, eine Ermächtigungsgrundlage zur Privilegierung von Elektrofahrzeugen zu schaffen. Insbesondere sollen den Kommunen hierzu zusätzliche Handlungsmöglichkeiten eröffnet werden.
Das Gesetzbasiert auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 Grundgesetz. Neben den Begriffsbestimmungen für "Elektrofahrzeug", "Batterieelektrofahrzeug", "Hybridelektrofahrzeug" und "Brennstoffzellenfahrzeug" werden insbesondere die Bevorrechtigungen bei der Teilnahme am Straßenverkehr geregelt. Die Gewährung der Bevorrechtigung soll dabein ach Art der Energieerzeugung, der Zufuhr der benötigten Energie, der Reichweite bei ausschließlicher Nutzungdeselektrischen Antriebs, der klima- und umweltschädlichen Auswirkungen oder hinsichtlich der Nutzung unterschieden werden.
Bevorrechtigungen sind damit im Wesentlichen mit der Änderung der StVO möglich:
- für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen,
- bei der Nutzung von für besondere Zwecke bestimmten öffentlichen Straßen oder Wegen oder Teilen von diesen,
- durch das Zulassen von Ausnahmen von Zufahrtbeschränkungen oder Durchfahrtverboten,
- im Hinblick auf das Erheben von Gebühren für das Parken auföffentlichen Straßen oder Wegen.
Die vorgesehenen Eckpunkte zur Artikelverordnung im Nachgang zum Gesetzgebungsverfahren sind:
- Möglichkeit der Öffnung von Busspuren,
- Vorhaltung von Parkflächen an Ladesäulen (in Abhängigkeit des Ladevorgangs / gegebenenfalls zeitliche Beschränkung als Erläuterung zusätzlich aufnehmen),
- Parkscheibe als Überwachungsinstrument zur Kontrolle / Erweiterung des Bedeutungsgehalts der Parkscheibe,
- Vorhaltung von Parkflächen im übrigen öffentlichen Straßenraum, Ausnahmen von Durchfahrtverboten,
- Zulassung von Einfahren in Fußgängerzonen,
- entsprechende Änderungen durch eigenständige Ermächtigungsgrundlage in §45StVO,
- Änderungen bei den Verkehrszeichen,
- sowie Neugestaltung von Verkehrszeichen und Zusatzzeichen.
Re: Vorschlag das Laden zusätzlich zu Parken in die StVO aufzunehmen
Solarmobil Verein
Kann, aber nicht muß.SamEye_again hat geschrieben: ↑ ein Twike hier zur Stärkung der Argumente anzuführen, halte ich für nicht glücklich - zumal es meines Wissens nach ein E-Kennzeichen bekommen kann! Quelle: https://www.hna.de/lokales/korbach/erst ... 2.amp.html
Und was haben die Zulassungszahlen damit zu tun? Ich würde behaupten, daß es bis heute weniger Porsche Taycan auf deutschen Straßen gibt ... das Fahrzeug mag für manche auch ein Hobby sein.
Deine Diskussion ist in etwa so:
Mitten auf die Autobahn wird einfach so eine Ampel hingestellt. Das obere Licht hat ein blaues Glas.
Du diskutierst darüber, daß das blaue Glas rot sein muß.
Ich hingegen sage: Die Ampel hat da gar nichts verloren, völlig egal, welche Farbe das obere Glas hat.
Re: Vorschlag das Laden zusätzlich zu Parken in die StVO aufzunehmen
SamEye_again
wenn man sich ohne Zwang für eine Zulassung entscheidet, die das eigene Vehikel zu einem Fahrzeug macht, das vom EmoG nicht mehr abgedeckt wird, und das dann als Argument nutzt, dass das EmoG nicht "passt", halte ich das eben für eine unglücklich gewählte Argumentationsgrundlage... Die Fahrzeugklasse des Twike (L5e) ist ausdrücklich im EmoG inkludiert:
Quelle: https://www.bag.bund.de/SharedDocs/Down ... onFile&v=2§ 1 Anwendungsbereich
Mit diesem Gesetz werden Maßnahmen zur Bevorrechtigung der Teilnahme elektrisch betriebener Fahrzeuge
1. der Klassen M1 und N1 im Sinne des Anhangs II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/15/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 172) geändert worden ist, und
2. der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52)
am Straßenverkehr ermöglicht, (...)
Re: Vorschlag das Laden zusätzlich zu Parken in die StVO aufzunehmen
Solarmobil Verein
Wie du meinst.
Und was ist mit den E-Fahrzeugen, für die man sich gar nicht entscheiden kann?
Du drehst dich mit deiner Argumentation im Kreis.
Meine Meinung:
Wenn nicht alle E-Fahrzeuge an allen Ladestationen laden dürfen (klar, die Ladestationen müssen schon über den richtigen Anschluß verfügen), weil sie per Gesetz und zugehöriger Beschilderung nicht dazu berechtigt sind, dann taugt die gesetzliche Vorgabe nichts.
Und was ist mit den E-Fahrzeugen, für die man sich gar nicht entscheiden kann?
Du drehst dich mit deiner Argumentation im Kreis.
Meine Meinung:
Wenn nicht alle E-Fahrzeuge an allen Ladestationen laden dürfen (klar, die Ladestationen müssen schon über den richtigen Anschluß verfügen), weil sie per Gesetz und zugehöriger Beschilderung nicht dazu berechtigt sind, dann taugt die gesetzliche Vorgabe nichts.
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